Urteil
4 AZR 496/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger richtete eine Revision gegen zwei Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts (18 Sa 1487/14 und 18 Sa 1582/14) an das Bundesarbeitsgericht. Die genaue inhaltliche Streitigkeit zwischen den Parteien ist in der Verfügung nicht wiedergegeben, da die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben. Es ging um arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die bereits in den Vorinstanzen verhandelt worden waren. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte zu Lasten des Klägers entschieden. Der Kläger beantragte die aufhebbare Überprüfung dieser Urteile durch das Bundesarbeitsgericht. Die Parteien erklärten gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften den Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht hat abschließend über die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision entschieden. Das Verfahren endete mit einer Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten. • Die Revision des Klägers war unbegründet; das Bundesarbeitsgericht sah keinen Revisionsgrund, der eine Aufhebung der Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts rechtfertigen würde. • Die Parteien haben gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG und § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung auf die gewährten Verfahrensverzichtserklärungen stützen konnte. • Mangels näherer Feststellungen in der Verfügung folgt aus dem Verzicht, dass die vorgebrachten Rügegründe nicht ausreichend waren, um die Revisionsentscheidung des Landesarbeitsgerichts zu ändern. • Vorinstanzliche rechtliche Würdigungen wurden vom Bundesarbeitsgericht als tragfähig erachtet, so dass kein rechtlicher Korrekturbedarf bestand. • Auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen zur Kostenverteilung im Revisionsverfahren hat das Gericht dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt in Kraft. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf den Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen sowie auf das Fehlen revisionsrechtlich relevanter Rügegründe. Damit bleiben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen und es besteht kein Anspruch des Klägers auf Abänderung oder Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile.