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Urteil

4 AZR 255/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Eingruppierung nach einem Haustarifvertrag sind die von einem Arbeitnehmer ausgeübten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten maßgeblich (§3 Abs.1 ETV BBG). • Richtbeispiele (VGV 1) und Obersätze (VGV 2) sind alternative Tarifmerkmale; eine kumulative Erfüllung ist nicht erforderlich. • Das Bedienen einer Maschine im tariflichen Sinn erfasst regelmäßig nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine (z.B. Schienenschleifen), nicht bloß damit zusammenhängende Wartungs- oder Prüftätigkeiten. • Zur Wirksamkeit einer Berufungs- oder Revisionsrüge muss der Angriffsrichter die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils konkret nennen; ein einzelner, substantiiert vorgetragener Angriff kann ausreichend sein. • Stellenbeschreibungen sind nur dann maßgeblich, wenn sie die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hinreichend und konkret wiedergeben.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung: Bedienen im tariflichen Sinn erfasst nicht bloße Wartungs- und Prüfhandlungen • Für die Eingruppierung nach einem Haustarifvertrag sind die von einem Arbeitnehmer ausgeübten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten maßgeblich (§3 Abs.1 ETV BBG). • Richtbeispiele (VGV 1) und Obersätze (VGV 2) sind alternative Tarifmerkmale; eine kumulative Erfüllung ist nicht erforderlich. • Das Bedienen einer Maschine im tariflichen Sinn erfasst regelmäßig nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine (z.B. Schienenschleifen), nicht bloß damit zusammenhängende Wartungs- oder Prüftätigkeiten. • Zur Wirksamkeit einer Berufungs- oder Revisionsrüge muss der Angriffsrichter die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils konkret nennen; ein einzelner, substantiiert vorgetragener Angriff kann ausreichend sein. • Stellenbeschreibungen sind nur dann maßgeblich, wenn sie die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hinreichend und konkret wiedergeben. Der Kläger ist langjährig als Maschinist bei der Beklagten beschäftigt und wird nach VG 4 ETV BBG vergütet. Er führt überwiegend Wartungs- und Vorbereitungsarbeiten an einer Schienenfräsmaschine durch; Fahrten zur Funktionsprüfung auf dem Abstellgleis machen einen kleinen Teil der Arbeitszeit aus, das eigentliche Schienenschleifen wird nachts von anderen Mitarbeitern durchgeführt. Der Kläger verlangt Vergütung nach VG 3 und beruft sich auf das Tätigkeitsbeispiel "Maschinenbediener 3" des VGV 1, weil er die Maschine überwiegend reinigt, wartet und zur Einsatzbereitschaft bringt. Die Beklagte hält dem entgegen, dass "Bedienen" im Tarifverständnis nur den bestimmungsgemäßen Einsatz der Maschine (Schleifen) erfasse und Wartungsarbeiten nicht zum Richtbeispiel gehörten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das Landesarbeitsgericht führte aus, die tariflichen Merkmale von VG 3 seien nicht erfüllt. Der Kläger ließ Revision zu und machte in der Revisionsbegründung teilweise Angriffsgründe geltend. • Revision war zulässig, die Begründung reichte insoweit aus, als sie sich gegen tragende Teile des Berufungsurteils richtete. • Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis richtig; die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§561 ZPO). • Anwendbarer Tarif: Entgelttarifvertrag ETV BBG; maßgeblich sind §2 und §3 ETV BBG sowie das Vergütungsgruppenverzeichnis 1 (VGV 1) und Verzeichnis 2 (VGV 2). • Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit (§3 Abs.1 ETV BBG); Richtbeispiele (VGV 1) oder Obersätze (VGV 2) können die Eingruppierung begründen. • Das Richtbeispiel "Maschinenbediener 3" umfasst selbständiges Bedienen von Hochleistungsgroßbaumaschinen oder Maschinenbedienung mit Streckenfahrten. Davon ist der Kläger nicht erfasst, weil seine Tätigkeiten überwiegend Wartungs-, Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten sind und das tarifliche "Bedienen" den bestimmungsgemäßen Einsatz (Schleifen) meint. • Wartungs- und Prüfhandlungen, die lediglich der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit dienen, sind nicht ohne Weiteres als tarifliches "Bedienen" zu qualifizieren, da sonst die Abgrenzung zum Richtbeispiel des Facharbeiters Werkstatt entfallen würde. • Die vom Kläger vorgelegte Stellenbeschreibung vermag die Tarifauslegung nicht zu beeinflussen; Stellenbeschreibungen sind nur dann relevant, wenn sie die tatsächlich geübte Tätigkeit konkret und vollständig wiedergeben, was hier nicht der Fall ist. • Der Kläger hat auch keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die das Erfordernis der fachlichen Führungsaufgaben oder andere Anforderungen des Obersatzes der VG 3 (VGV 2) erfüllen würden. • Mangels hinreichender tatsächlicher Darlegung ist die Klage insoweit unschlüssig und daher nicht erfolgreich. • Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Revision (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Der Kläger ist nicht in Vergütungsgruppe 3 einzustufen, weil seine überwiegenden Tätigkeiten Wartungs-, Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten sind und nicht das tariflich verstandene "Bedienen" im Sinne des bestimmungsgemäßen Einsatzes (Schienenschleifen). Die von ihm vorgelegene Stellenbeschreibung ändert daran nichts, da sie die tatsächlichen Tätigkeiten und Zeitanteile nicht hinreichend belegt. Mangels substantiiertem Vortrag erfüllt der Kläger auch nicht die allgemeinen Anforderungen des Obersatzes der VG 3. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.