Urteil
4 AZR 253/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen.
• Die Parteien haben im Hinblick auf Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
• Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, soweit die Revision keine Erfolgsaussichten hat.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in Parallelverfahren • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben im Hinblick auf Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. • Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, soweit die Revision keine Erfolgsaussichten hat. Der Kläger nahm Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (6 Sa 383/13) vor. In Zusammenhang mit zwei Parallelverfahren verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen vor dem Bundesarbeitsgericht. Es ging um arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die bereits in den Parallelverfahren behandelt wurden. Auffällige zusätzliche Tatsachen oder neue Beweismittel hat der Kläger nicht eingebracht. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen beziehungsweise die Entscheidung zuungunsten des Klägers getroffen. Der Kläger rief das Bundesarbeitsgericht an, um die Revision durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Revision und berücksichtigte den Verzicht der Parteien auf ausführliche Feststellungen. • Die Revision ist unbegründet und konnte keine Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz aufzeigen. • Da die Parteien im Hinblick auf die Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben, begründet dies keine eigenständige Rechtsverletzung und schränkt die Prüfungsgrundlage des Bundesarbeitsgerichts ein (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO). • Das Bundesarbeitsgericht hat nur die rechtlichen Rügen geprüft und keine neuen Tatsachenfeststellungen getroffen, da insoweit keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorlagen. • Mangels substanziierter Rüge und fehlender Rechtsfehler ist die Weiterverfolgung der Revision nicht gerechtfertigt. • Die Kostenentscheidung folgt aus der Zurückweisung der Revision; der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, weil die Revision keine hinreichenden Rechtsrügen enthielt und keine rechtserheblichen Verfahrensfehler erkennbar sind. Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in den Parallelverfahren begrenzt die Prüfungsgrundlage, führt jedoch nicht zu einem Erfolg der Revision. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind vom Kläger zu tragen.