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Beschluss

2 AZB 26/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die ältere Rechtsprechung des Dritten Senats vom 8.12.1959 zur Vertretungsmacht des ersten bayerischen Bürgermeisters wird nicht fortgeführt. • Eine Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 BayGO ist nicht automatisch an das Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses gebunden; Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen gegen die restriktive Auslegung. • Bei Änderungen von Rechtsprechungsauffassungen ist auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz Bedacht zu nehmen; ein daraus abgeleitetes Gewohnheitsrecht, das an ältere Rechtsprechung bindet, ist nicht anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Bindung der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters an vorherigen Gemeinderatsbeschluss • Die ältere Rechtsprechung des Dritten Senats vom 8.12.1959 zur Vertretungsmacht des ersten bayerischen Bürgermeisters wird nicht fortgeführt. • Eine Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 BayGO ist nicht automatisch an das Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses gebunden; Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen gegen die restriktive Auslegung. • Bei Änderungen von Rechtsprechungsauffassungen ist auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz Bedacht zu nehmen; ein daraus abgeleitetes Gewohnheitsrecht, das an ältere Rechtsprechung bindet, ist nicht anzunehmen. In der Anfrage des Fünften Zivilsenats ging es um die Auslegung von Art. 38 Abs. 1 BayGO: Der Dritte Senat hatte 1959 entschieden, eine Willenserklärung des ersten Bürgermeisters sei nur dann für die Gemeinde verbindlich, wenn sie auf einem Gemeinderatsbeschluss, einem zuständigen Ausschussbeschluss oder eigener Zuständigkeit beruht. Der Fünfte Zivilsenat bat den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts um Auskunft, ob an dieser Auffassung festgehalten werde. Es handelt sich nicht um eine konkrete Streitigkeit zwischen Parteien, sondern um eine Vorlagefrage zur einheitlichen Rechtsanwendung. Relevanter Kontext sind frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und die systematische Einordnung der Frage im Geschäftsverteilungsplan. Der Zweite Senat prüfte Zuständigkeit und materiell-rechtliche Frage der Auslegung von Art. 38 Abs. 1 BayGO. Ergebnis der Prüfung war eine Abkehr von der bisherigen restriktiven Auslegung. • Zuständigkeit: Die Beantwortung der Vorlagefrage obliegt dem Zweiten Senat nach den Regeln des RsprEinhG und dem Geschäftsverteilungsplan, weil die frühere Entscheidung des Dritten Senats die Rechtsfrage behandelt hat und der Dritte Senat nicht mehr zuständig ist. • Keine Fortgeltung der alten Rechtsprechung: Der Zweite Senat hält nicht an der vom Dritten Senat 1959 vertretenen Auffassung fest, dass die Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch den ersten Bürgermeister ausschließlich bei Vorliegen eines Gemeinderats- bzw. Ausschussbeschlusses oder eigener Zuständigkeit wirksam sei. • Auslegungsgründe: Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte von Art. 38 Abs. 1 BayGO sprechen für eine weitergehende Auslegung der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters; sie rechtfertigen nicht die enge Bindung an interne Beschlussfassungen. • Rechtssicherheits- und Verkehrsschutzinteressen: Die vom Fünften Zivilsenat bevorzugte Auslegung fördert Rechtssicherheit und angemessenen Schutz Dritter, die mit Kommunen Rechtsgeschäfte tätigen. • Gewohnheitsrecht und Vertrauensschutz: Es besteht kein feststellbares Gewohnheitsrecht, das die ältere Rechtsprechung bindend machte; zudem ist zweifelhaft, ob Rechtsprechungsansichten überhaupt Gewohnheitsrecht begründen können. Eine Änderung der Rechtsprechung ist daher zulässig, wobei Vertrauensschutzaspekte zu berücksichtigen sind. • Übertragbarkeit auf Landräte: Soweit frühere Entscheidungen zur Vertretungsmacht des Landrats herangezogen wurden, hält der Senat an einer Übernahme der alten Auffassung auch hier nicht fest. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die frühere Rechtsprechung des Dritten Senats vom 8.12.1959 zur Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nicht bestätigt. Maßgeblich ist eine Auslegung von Art. 38 Abs. 1 BayGO, die nicht von vornherein die Wirksamkeit kommunaler Willenserklärungen an einen vorherigen Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss knüpft. Damit wird Dritten, die mit bayerischen Gemeinden in Rechtsgeschäften stehen, ein höherer Rechtssicherheits- und Verkehrsschutz zugebilligt. Ein aus älterer Rechtsprechung abgeleitetes Gewohnheitsrecht, das eine Bindung an die frühere restriktive Auffassung erzeugen würde, wird verneint. Insgesamt bedeutet dies eine Aufhebung der engen Bindung an interne Beschlussfassungen und eine Erweiterung der Anerkennung der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters.