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Urteil

7 AZR 255/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fahrtzeiten von der Wohnung zur Betriebsstätte sind regelmäßig nicht als Arbeitszeit zu vergüten. • § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung für Betriebsratstätigkeit, sondern in erster Linie Freizeitausgleich; nur wenn dieser aus betriebsbedingten Gründen nicht zeitnah möglich ist, kann Vergütung wie Mehrarbeit eintreten. • Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Betrieb können nur dann Freizeitausgleich oder Vergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, wenn für vergleichbare Arbeitnehmer solche Fahrtzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen wären. • Kosten für vom Betriebsratsmitglied veranlasste Fahrten sind grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig, dies begründet jedoch keinen Entgeltanspruch für Wegezeiten nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung von Wegezeiten zur Betriebsratssitzung; §37 Abs.3 BetrVG gewährt vorrangig Freizeitausgleich • Fahrtzeiten von der Wohnung zur Betriebsstätte sind regelmäßig nicht als Arbeitszeit zu vergüten. • § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung für Betriebsratstätigkeit, sondern in erster Linie Freizeitausgleich; nur wenn dieser aus betriebsbedingten Gründen nicht zeitnah möglich ist, kann Vergütung wie Mehrarbeit eintreten. • Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Betrieb können nur dann Freizeitausgleich oder Vergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, wenn für vergleichbare Arbeitnehmer solche Fahrtzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen wären. • Kosten für vom Betriebsratsmitglied veranlasste Fahrten sind grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig, dies begründet jedoch keinen Entgeltanspruch für Wegezeiten nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Die Klägerin ist persönliche Assistentin bei einem gemeinnützigen Verein und Mitglied des Betriebsrats. Ihre Tätigkeit als Assistentin erfolgt überwiegend während der Schulzeit; in den Schulferien ruht die Arbeit, Vergütung wird über das Jahr verteilt gezahlt. Während der Ferien nahm die Klägerin an drei Betriebsratssitzungen teil und war an diesen Tagen insgesamt dreimal je eine Stunde mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb beschäftigt. Die beantragte Arbeitsbefreiung wurde nicht gewährt. Die Klägerin verlangte Vergütung für die insgesamt 16,5 Stunden Betriebsratstätigkeit und hilfsweise Freizeitausgleich; in der Revision stritt vor allem die Vergütung der dreistündigen Fahrtzeiten (40,35 Euro). Der Beklagte lehnte einen Entgeltanspruch für diese Wegezeiten ab und berief sich auf das Ehrenamtsprinzip und das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG. • Die Revision des Beklagten war begründet; das Landesarbeitsgericht durfte die Vergütung für die Fahrtzeiten nicht zusprechen. • Rechtliche Grundlage ist § 37 Abs. 3 BetrVG: Er gewährt im Regelfall Freizeitausgleich bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; nur wenn Ausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht zeitnah möglich ist, besteht ein Vergütungsanspruch wie für Mehrarbeit. • Das Gesetz folgt dem Ehrenamtsprinzip, wonach Betriebsratstätigkeit grundsätzlich unentgeltlich ist; § 37 Abs. 3 BetrVG kompensiert lediglich den Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs, nicht durchweg zusätzliche Vergütung. • Fahrt-, Wege- und Reisezeiten stehen nur dann unter dem Schutz des § 37 Abs. 3 BetrVG, wenn sie in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen und die Maßstäbe nicht anders sind als bei Arbeitnehmern ohne Mandat. • Wegen des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots (§ 78 Satz 2 BetrVG) dürfen Betriebsratsmitglieder nicht besser oder schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer; da Wegezeiten von Wohnung zur Betriebsstätte bei Arbeitnehmern regelmäßig nicht vergütungspflichtig sind, können sie es für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 3 BetrVG ebenfalls nicht sein. • Der Unterschied zur Kostenerstattung nach § 40 Abs. 1 BetrVG wurde herausgearbeitet: Reisekosten können zu erstatten sein, weil das BetrVG grundsätzlich vom Arbeitgeber fordert, entstehende Kosten zu tragen; dies begründet aber keinen Entgeltanspruch für Wegezeiten nach § 37 Abs. 3 BetrVG. • Mangels Anspruchsgrundlage sind die drei Stunden Fahrtzeit nicht als zu vergütende Arbeitszeit anzusehen; die erstinstanzliche Abweisung insoweit ist wiederherzustellen. Der Klägerin steht keine Vergütung für die dreistündigen Fahrtzeiten zu; die Revision des Beklagten war begründet und die Entscheidung des LAG insoweit aufzuheben. § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt vorrangig Freizeitausgleich, nicht zusätzliche Entlohnung, und kommt eine Vergütung nur bei zeitnah unmöglichem Ausgleich aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind bei übrigen Arbeitnehmern regelmäßig nicht vergütungspflichtig; daher begründen sie auch für Betriebsratsmitglieder keinen Vergütungs- oder Freizeitausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Die Kostenentscheidung wurde getroffen: der Beklagte trägt 85% und die Klägerin 15% der Kosten der Instanzen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision.