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Urteil

4 AZR 966/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Stichtagsregelung, die Anspruchsvoraussetzungen für ergänzende Leistungen an die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem bestimmten Stichtag knüpft, ist zulässig und verletzt weder Art. 9 Abs. 3 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein Anspruch aus einem Ergänzungstarifvertrag entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer den im Tarifvertrag genannten persönlichen Geltungsbereich erfüllt; Tarifvertragsparteien können damit berechenbar einen begrenzten Kreis anspruchsberechtigter Gewerkschaftsmitglieder bestimmen. • Vertragliche Umsetzungen tarifvertraglicher Abfindungsregelungen in einem dreiseitigen Vertrag sind nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG zu unterwerfen, soweit sie lediglich die tariflichen Regelungen umsetzen. • Die Revisionsbegründung muss sich mit den tragenden Begründungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzen; unterlassene Auseinandersetzung mit einer selbständig tragenden Begründung führt zur Unzulässigkeit der Revision in diesem Punkt. • Die Berechnung des BeE-Monatsentgelts richtet sich nach der Bezugnahmeregelung auf § 5 Abs. 3 TS-TV; Nettoleistungen der Agentur für Arbeit sind bei der Ermittlung der Aufstockungsleistung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Stichtagsklauseln in Sozial-/Ergänzungstarifverträgen und Anspruchsvoraussetzungen • Eine tarifliche Stichtagsregelung, die Anspruchsvoraussetzungen für ergänzende Leistungen an die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem bestimmten Stichtag knüpft, ist zulässig und verletzt weder Art. 9 Abs. 3 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein Anspruch aus einem Ergänzungstarifvertrag entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer den im Tarifvertrag genannten persönlichen Geltungsbereich erfüllt; Tarifvertragsparteien können damit berechenbar einen begrenzten Kreis anspruchsberechtigter Gewerkschaftsmitglieder bestimmen. • Vertragliche Umsetzungen tarifvertraglicher Abfindungsregelungen in einem dreiseitigen Vertrag sind nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG zu unterwerfen, soweit sie lediglich die tariflichen Regelungen umsetzen. • Die Revisionsbegründung muss sich mit den tragenden Begründungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzen; unterlassene Auseinandersetzung mit einer selbständig tragenden Begründung führt zur Unzulässigkeit der Revision in diesem Punkt. • Die Berechnung des BeE-Monatsentgelts richtet sich nach der Bezugnahmeregelung auf § 5 Abs. 3 TS-TV; Nettoleistungen der Agentur für Arbeit sind bei der Ermittlung der Aufstockungsleistung zu berücksichtigen. Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten zu 2. beschäftigt. Bei Verhandlungen zur Abwendung einer Betriebsschließung schlossen die Beklagten und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (TS‑TV) sowie einen Ergänzungstarifvertrag (ETS‑TV) und ein Interessenausgleichsprotokoll. In einem dreiseitigen Vertrag wurde der Eintritt der Klägerin in eine Transfergesellschaft geregelt; darin ist u. a. die Höhe des BeE‑Monatsentgelts und die Abfindung bestimmt. Das ETS‑TV gewährt einen zusätzlichen Abfindungsbestandteil von 10.000 EUR nur für Beschäftigte, die bis zu einem bestimmten Stichtag Mitglied der IG Metall geworden waren. Die Klägerin war erst später Gewerkschaftsmitglied und erhielt daher nur die Leistungen aus dem TS‑TV; sie focht u. a. die fehlende 10.000‑EUR‑Zahlung, ein höheres BeE‑Monatsentgelt (80 % bzw. 70 % brutto) und weitere Zahlungen an und erhob Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. • Zulässigkeit der Revisionsbegründung: Die Revision war nur für Anträge 1–9 zulässig, weil die Klägerin sich nicht hinreichend mit einer selbständig tragenden Begründung des Landesarbeitsgerichts zu Antrag 10 auseinandergesetzt hat (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 551 ZPO). • Auslegung und Wirkung der tariflichen Geltungsbereichsregelung: § 1 Nr. 2 ETS‑TV stellt eine anspruchsbegründende Voraussetzung dar, wonach der ergänzende Abfindungsanspruch nur gewährt wird, wenn zum vorgesehenen Stichtag Gewerkschaftsmitgliedschaft bestand; damit legt der Tarifvertrag eine berechenbare Gruppe anspruchsberechtigter Mitglieder fest. • Differenzierung und verfassungsrechtliche Kontrolle: Die Stichtagsdifferenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern ist zulässig, verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Tarifautonomie erlaubt Beschränkung der direkten normative Wirkung auf tarifgebundene Arbeitnehmer; wirtschaftliche Planbarkeit rechtfertigt Stichtagsregelungen. • Keine Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher/§ 75 BetrVG‑Kontrolle auf die tarifvertragliche Differenzierung: Die vertragliche Umsetzung (dreiseitiger Vertrag) dient lediglich der Umsetzung der tariflichen Abfindungsregelungen; sie unterliegt deshalb nicht der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsprüfung nach § 75 BetrVG, sofern Betriebsrat und Unternehmen sich einvernehmlich auf die Übernahme des TS‑TV verständigt haben. • Berechnung des BeE‑Monatsentgelts: Die vertragliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS‑TV in B 4. DV gebietet, das als Referenz vorgesehene Bruttoeinkommen einschließlich der Anrechnung von Nettoleistungen der Agentur für Arbeit zugrunde zu legen; daraus folgt, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufstockungsberechnung nicht zu beanstanden ist. • Keine Vorlagepflicht an den Großen Senat: Es liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung zu Entscheidungen des Großen Senats vor und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 45 ArbGG. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, soweit sie zulässig war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die zusätzliche Abfindungszahlung von 10.000 EUR aus dem ETS‑TV, weil sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des ETS‑TV fiel; die tarifliche Stichtagsregelung ist wirksam und verfassungskonform. Ebenso besteht kein Anspruch auf ein erhöhtes BeE‑Monatsentgelt von 80 % bzw. eine andere Berechnung des 70%‑BeE nach dem ETS‑TV/TS‑TV; die vertragliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS‑TV ist maßgeblich und die von den Beklagten vorgenommene Berechnung entspricht den tariflichen und vertraglichen Vorgaben. Die Klage war insgesamt unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung bestätigt, dass tarifvertragliche Stichtagsregelungen zur Begrenzung anspruchsberechtigter Kreise zulässig sind und tarifliche Bezugnahmeregelungen die Berechnung der Leistungsansprüche bestimmen.