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Urteil

4 AZR 485/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BMT-G-O ist zeitdynamisch und erfasst nach Tarifsukzession den TVöD/VKA. • Haustarifverträge eines privaten Arbeitgebers sind nicht als ‚ergänzende, ändernde oder ersetzende‘ Tarifverträge iSv. einer Bezugnahmeklausel zu verstehen, wenn sie nicht mit Beteiligung der tarifvertraglichen Arbeitgeberseite abgeschlossen wurden. • Die Rücknahme der Berufung in einem Vorprozess beseitigt die Rechtshängigkeit des dort erhobenen Zahlungsantrags, wenn die Rücknahme wirksam ohne Zustimmung erklärt wurde. • Ein klageabweisendes Urteil entfaltet materielle Rechtskraft nur insoweit, als die Entscheidung tragend auf die dort gewählten Zulässigkeits- oder Sachgründe gestützt wurde. • Entgeltdifferenzansprüche sind nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche rechtzeitig durch Klageerhebung geltend gemacht hat (§37 Abs.1 TVöD/VKA).
Entscheidungsgründe
Dynamische Tarifbezugnahme im Arbeitsvertrag erfasst TVöD/VKA; Entgeltdifferenzen bei Haustarifvertrag ausgeschlossen • Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BMT-G-O ist zeitdynamisch und erfasst nach Tarifsukzession den TVöD/VKA. • Haustarifverträge eines privaten Arbeitgebers sind nicht als ‚ergänzende, ändernde oder ersetzende‘ Tarifverträge iSv. einer Bezugnahmeklausel zu verstehen, wenn sie nicht mit Beteiligung der tarifvertraglichen Arbeitgeberseite abgeschlossen wurden. • Die Rücknahme der Berufung in einem Vorprozess beseitigt die Rechtshängigkeit des dort erhobenen Zahlungsantrags, wenn die Rücknahme wirksam ohne Zustimmung erklärt wurde. • Ein klageabweisendes Urteil entfaltet materielle Rechtskraft nur insoweit, als die Entscheidung tragend auf die dort gewählten Zulässigkeits- oder Sachgründe gestützt wurde. • Entgeltdifferenzansprüche sind nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche rechtzeitig durch Klageerhebung geltend gemacht hat (§37 Abs.1 TVöD/VKA). Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten als Beleuchter beschäftigt; sein Arbeitsvertrag von 1994 verweist auf den BMT-G-O und ergänzende Tarifverträge für den Bereich der VKA. Die Beklagte ist Träger eines Zwei-Sparten-Theaters und hat ab 1996 verschiedene Haustarifverträge abgeschlossen; 2005 schloss sie mit ver.di einen HTV mit zeitlich befristeten Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen. Der Kläger begehrte Entgeltdifferenzen für den Zeitraum 1.1.2011–31.5.2012 wegen dynamischer Bezugnahme auf den TVöD/VKA. Zuvor hatte er bereits Tarifforderungen und eine Klage für 2010 erhoben; das Arbeitsgericht wies die Klage 2011 ab. In der Berufungsinstanz im Vorprozess stellte der Kläger bezifferte Zahlungsanträge, nahm dann die Berufung zurück; die Beklagte widersprach. Vorinstanzen gaben dem Kläger schließlich Recht, die Beklagte beantragte Revision beim BAG. • Revision der Beklagten ist zulässig, unbegründet und wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hatte zwar teilweise fehlerhaft begründet, traf aber aus anderen Rechtsgründen eine richtige Entscheidung. • Auslegung der Bezugnahmeklausel (§2 und §4 Arbeitsvertrag): Die Verweisung auf den BMT-G-O in seiner für den Bereich der VKA geltenden Fassung ist zeitdynamisch und erfasst nach Tarifsukzession den TVöD/VKA; damit bestehen Ansprüche aus den seitherigen TVöD/VKA-Entgelterhöhungen. • Haustarifvertrag (HTV) ist kein ‚ergänzender, ändernder oder ersetzender‘ Tarifvertrag iSv. §2 Satz1 des Arbeitsvertrags, weil solche Klauseln nur Tarifverträge erfassen, die von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossen oder unter Beteiligung der Arbeitgeberseite der VKA zustande gekommen sind; private Haustarifverträge sind hier nicht erfasst. • Die ergänzende Regelung (§2 Satz2) über ‚sonstige einschlägige Tarifverträge‘ erfasst nur tarifliche Regelungen, die neben dem TVöD/VKA gelten und keinen inhaltlichen Überschneidungen führen; sie begründet keine Tarifwechselklausel. • Zulässigkeit: Die im Revisionsverfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche sind nicht anderweitig rechtshängig. Die Berufungsrücknahme im Vorverfahren war wirksam nach §516 Abs.1 ZPO und beseitigte die Rechtshängigkeit des dort erhobenen Zahlungsantrags. • Rechtskraft: Die erstinstanzliche Abweisung der Feststellungsanträge war tragend als Zulässigkeitsentscheidung formuliert; die ergänzenden Ausführungen zur Begründetheit sind insoweit unverbindlich und verhindern keine gesondert erhobene Zahlungsklage. • Ausschlussfristen (§37 Abs.1 TVöD/VKA): Die Ausschlussfrist ist gewahrt, weil der Kläger seine Ansprüche bereits mit der Klage vom 13.1.2011 schriftlich geltend gemacht hat; spätere Rücknahmen der Berufung berühren die Wirksamkeit der ursprünglichen Geltendmachung nicht. • Höhe der Ansprüche und Zinsen sind zutreffend geltend gemacht; Zinsanspruch folgt aus §286 Abs.2 Nr.1 BGB iVm §24 Abs.1 Satz2 TVöD/VKA und §288 Abs.1 Satz2 BGB. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten der Revision gemäß §97 Abs.1 ZPO. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.5.2012, weil sein Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Verweisung auf den BMT-G-O in der jeweils für den Bereich der VKA geltenden Fassung enthält und damit nach Tarifsukzession den TVöD/VKA erfasst. Der HTV der Beklagten begründet keine abweichende Bindung und schließt die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen nicht herleitbar aus. Die Berufungsrücknahme im Vorverfahren beseitigte die dortige Rechtshängigkeit, und die Ausschlussfrist des §37 Abs.1 TVöD/VKA ist durch die Klageerhebung gewahrt worden. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.