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Urteil

9 AZR 347/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 5 ArbStättV schützt nicht rauchende Beschäftigte generell vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch; der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen treffen, damit am Arbeitsplatz keine Tabakrauchemissionen nachweisbar oder wahrnehmbar sind. • In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (z. B. Spielbanken) ist der Schutz nach § 5 Abs. 2 ArbStättV eingeschränkt: Maßnahmepflichten gelten nur insoweit, wie Natur des Betriebs und Art der Beschäftigung es zulassen. • Bei Abwägung zwischen Schutzpflicht und unternehmerischer Betätigungsfreiheit genügt ein Minimierungsgebot; Trennung in Raucher- und Nichtraucherbereiche und technische bzw. organisatorische Maßnahmen können ausreichen. • Der einzelne nichtrauchende Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, ausschließlich in Nichtraucherbereichen eingesetzt zu werden, wenn der Arbeitgeber angemessene Minimierungsmaßnahmen getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf ausschließlichen tabakrauchfreien Arbeitsplatz in Spielbank • § 5 ArbStättV schützt nicht rauchende Beschäftigte generell vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch; der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen treffen, damit am Arbeitsplatz keine Tabakrauchemissionen nachweisbar oder wahrnehmbar sind. • In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (z. B. Spielbanken) ist der Schutz nach § 5 Abs. 2 ArbStättV eingeschränkt: Maßnahmepflichten gelten nur insoweit, wie Natur des Betriebs und Art der Beschäftigung es zulassen. • Bei Abwägung zwischen Schutzpflicht und unternehmerischer Betätigungsfreiheit genügt ein Minimierungsgebot; Trennung in Raucher- und Nichtraucherbereiche und technische bzw. organisatorische Maßnahmen können ausreichen. • Der einzelne nichtrauchende Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, ausschließlich in Nichtraucherbereichen eingesetzt zu werden, wenn der Arbeitgeber angemessene Minimierungsmaßnahmen getroffen hat. Der Kläger, seit 1993 als Croupier beschäftigt, ist Nichtraucher und verlangt, ausschließlich im Nichtraucherraum der Spielbank eingesetzt zu werden. Die Spielbank verfügt seit 2008 über getrennte Raucher- und Nichtraucherbereiche; Gäste dürfen in bestimmten Bereichen rauchen. Die Beklagte setzt alle Croupiers zeitlich verteilt in beiden Bereichen ein; im Durchschnitt arbeitet ein Croupier innerhalb eines sechs-Tage-Dienstplanblocks ein bis zwei Dienste im Raucherraum. Die Beklagte betreibt im Raucherraum Lüftungs- und Klimaanlagen; ein DEKRA-Prüfbericht liegt vor. Der Kläger rügte Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen und forderte einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, die Beklagte verweigerte dies. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen ausschließlich tabakrauchfreien Arbeitsplatz (§ 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 ArbStättV). • § 5 Abs. 1 ArbStättV stellt fest, dass nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen sind; der Gesetzgeber geht von genereller Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen aus. • Der Schutzbereich des § 5 ArbStättV erstreckt sich auf den Kläger als nicht rauchenden Beschäftigten; er muss grundsätzlich nicht konkret darlegen, inwieweit ihm durch Passivrauchen Gesundheitsschäden drohen. • Zugleich schränkt § 5 Abs. 2 ArbStättV den Anspruch in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ein: Schutzmaßnahmen sind nur insoweit zu treffen, wie Natur des Betriebs und Art der Beschäftigung es zulassen. In Spielbanken besteht typischerweise Kontakt zu rauchenden Gästen, sodass die Ausnahme greift. • Bei der Abwägung der grundrechtlichen Interessen (Schutz der körperlichen Unversehrtheit vs. unternehmerische Betätigungsfreiheit) ist ein Minimierungsgebot anzuwenden; Arbeitgeber müssen sinnvolle technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen ergreifen, aber nicht die Betriebsweise faktisch untersagen. • Die Beklagte hat in der konkreten Situation größere Nichtraucherbereiche eingerichtet, die Einsatzzeiten im Raucherraum deutlich reduziert und technische Maßnahmen (Klimaanlage, Be- und Entlüftung) im Raucherraum installiert; weitergehende, zumutbare Maßnahmen wurden nicht aufgezeigt. • Der Kläger kann nicht erfolgreich verlangen, nur rauchende oder willige Beschäftigte im Raucherraum einzusetzen; § 5 ArbStättV schützt alle nicht rauchenden Beschäftigten unabhängig vom Willen anderer Arbeitnehmer. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf die Zuweisung eines ausschließlich tabakrauchfreien Arbeitsplatzes, weil § 5 Abs. 2 ArbStättV für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr die Schutzpflicht einschränkt und die Beklagte durch räumliche Trennung, zeitliche Einsatzverteilung und technische Maßnahmen die Gesundheitsbelastung ausreichend minimiert hat. Eine Anordnung eines vollständigen Rauchverbots für die Spielbank wäre unzulässig, da sie die zulässige unternehmerische Betätigung beeinträchtigen würde. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.