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Urteil

5 AZR 276/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, umfasst dieser nach § 4 Abs. 1 EFZG auch außertarifliche Besitzstandszulagen, die der Arbeitgeber ungekürzt gezahlt hätte. • Ein Verbandstarifvertrag kann mittels Allgemeinverbindlicherklärung die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung abweichend regeln; diese Abweichung erfasst jedoch nicht ohne ausdrückliche und klare Regelung über- oder außertarifliche Entgeltbestandteile, die durch Firmentarifverträge geschaffen wurden. • Firmentarifliche Besitzstandszulagen gehören grundsätzlich zum zustehenden Arbeitsentgelt und sind im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlen, sofern der Firmentarifvertrag keine eindeutige abweichende Regelung enthält. • Die Tarifparteiensubstanz des Verbandstarifvertrags begründet keine Befugnis, die Fortzahlung außertariflicher Leistungen zu regeln; solche Regelungen bedürfen einer klaren firmentariflichen Anordnung. • Prozesszinsen sind nach § 288 Abs. 1 i.V.m. § 291 BGB zu zahlen, beginnen jedoch erst einen Tag nach Zustellung der Leistungsklage.
Entscheidungsgründe
Besitzstandszulage ist Teil des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit • Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, umfasst dieser nach § 4 Abs. 1 EFZG auch außertarifliche Besitzstandszulagen, die der Arbeitgeber ungekürzt gezahlt hätte. • Ein Verbandstarifvertrag kann mittels Allgemeinverbindlicherklärung die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung abweichend regeln; diese Abweichung erfasst jedoch nicht ohne ausdrückliche und klare Regelung über- oder außertarifliche Entgeltbestandteile, die durch Firmentarifverträge geschaffen wurden. • Firmentarifliche Besitzstandszulagen gehören grundsätzlich zum zustehenden Arbeitsentgelt und sind im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlen, sofern der Firmentarifvertrag keine eindeutige abweichende Regelung enthält. • Die Tarifparteiensubstanz des Verbandstarifvertrags begründet keine Befugnis, die Fortzahlung außertariflicher Leistungen zu regeln; solche Regelungen bedürfen einer klaren firmentariflichen Anordnung. • Prozesszinsen sind nach § 288 Abs. 1 i.V.m. § 291 BGB zu zahlen, beginnen jedoch erst einen Tag nach Zustellung der Leistungsklage. Die Klägerin, seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt, erhielt ab September 2013 ein tarifliches Monatsgrundentgelt und zusätzlich eine firmentarifliche Besitzstandszulage gemäß Überleitungstarifvertrag (ÜTV). Ab 1. September 2013 traten allgemeinverbindliche Verbandstarifverträge (MTV BVD und VTV BVD) in Kraft, welche das Monatsgrundentgelt und Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalten. Im Oktober 2013 und von Januar bis April 2014 war die Klägerin arbeitsunfähig; die Beklagte zahlte die Besitzstandszulage zunächst und zog sie in den Folgemonaten für Krankheitszeiten rückwirkend ab, insgesamt 907,28 Euro. Die Klägerin verlangt Zahlung dieses Betrags und die Feststellung, dass die Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen ist. Die Beklagte behauptet, § 22 Abs. 8 MTV BVD i.V.m. der Anlage beschränke die Entgeltfortzahlung auf das Monatsgrundentgelt und erlaube die Kürzung der Besitzstandszulage. • Zulässigkeit: Zahlungs- und Feststellungsantrag sind zulässig; die Feststellungsklage ist als Zwischenfeststellung zulässig, weil die Frage künftige Krankheitszeiten betrifft (§ 256 Abs. 2 ZPO). • Rechtliche Einordnung: MTV BVD und VTV BVD sind durch Allgemeinverbindlicherklärung unmittelbar und zwingend wirksam für die Arbeitsverhältnisse; § 22 Abs. 8 MTV BVD regelt die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung für tarifliche Vergütungsbestandteile. • Auslegung der Tarifnormen: Wortlaut und Systematik des MTV BVD erfassen nur tarifliche Vergütungsbestandteile (Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV BVD und tariflich geregelte Zuschläge). Die firmentarifliche Besitzstandszulage ist weder im MTV BVD noch im VTV BVD geregelt und somit kein tariflicher Vergütungsbestandteil des Verbandstarifvertrags. • Tarifrechtliche Grenzen: Nach § 4 Abs. 4 EFZG können Tarifvertragsparteien zwar die Bemessungsgrundlage abweichend regeln; diese Kompetenz reicht aber nicht, um ohne klare Regelung außertarifliche oder übertarifliche Entgeltbestandteile zu erfassen oder zu reduzieren. • Günstigkeitsprinzip und Tarifmacht: Tarifverträge können arbeitsvertraglich bessere Regelungen nicht wegregeln. Zusätzliche außertarifliche Leistungen des Arbeitgebers sind nicht durch den Verbandstarifvertrag zu Lasten der Beschäftigten abzusenken; hierfür wäre eine eindeutige firmentarifliche Regelung nötig. • Anwendung auf den Fall: Der ÜTV sieht die Besitzstandszulage zum Schutz vorheriger Entgeltniveaus vor, enthält aber keine eindeutige Bestimmung, dass diese nur bei tatsächlicher Arbeit oder nicht bei Entgeltfortzahlung fällig sei. Mangels klarer abweichender Regelung ist die Besitzstandszulage Bestandteil des zustehenden Arbeitsentgelts nach § 4 Abs. 1 EFZG. • Feststellungen und Zinsen: Die Vorinstanzen haben die Höhe der zurückgeforderten Zulage festgestellt; die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 i.V.m. § 291 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Leistungsklage. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die zurückgehaltene Besitzstandszulage in Höhe von 907,28 Euro, weil die firmentariflich vereinbarte Besitzstandszulage zum ihr bei regelmäßiger Arbeit zustehenden Arbeitsentgelt gehört und mangels eindeutiger abdingender Regelung im ÜTV im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlen ist. § 22 Abs. 8 MTV BVD erfasst nur tarifliche Vergütungsbestandteile des Verbandstarifvertrags und kann die Fortzahlung außertariflicher Besitzstandszulagen nicht ohne klare Regelung ausschließen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Klägerin erhält zudem Zinsen auf den Betrag nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Zinsen erst ab dem Tag nach Zustellung der Leistungsklage zu laufen beginnen.