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Beschluss

1 ABR 21/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einsatz von bei einem ausländischen Tochterunternehmen beschäftigten Arbeitnehmern zur Schulung im Betrieb der Arbeitgeberin ist keine "betriebliche Berufsbildungsmaßnahme" i.S.v. § 98 Abs. 1 BetrVG, wenn die Schulung ausschließlich externe Arbeitnehmer betrifft. • Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Abschluss eines generellen Kooperationsvertrags über Schulungsmaßnahmen setzt das aktuelle Bestehen oder die konkrete Absicht eines solchen Vertrags voraus; bloße theoretische Möglichkeiten genügen nicht für ein Feststellungsinteresse. • Die Mitbestimmungsrechte nach §§ 96 ff. BetrVG sind funktional auszulegen; sie dienen dem Schutz der bei dem qualifizierenden Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer und greifen nicht, wenn die Maßnahme ausschließlich entsandte Arbeitnehmer für ihre Beschäftigung beim Entsendeunternehmen qualifiziert. • Unionsrechtliche Gleichbehandlungsgründe der Leiharbeiterrichtlinie führen nicht dazu, nationale Mitbestimmungsregelungen für Maßnahmen auszuweiten, die nicht der Qualifikation für eine Tätigkeit beim Entleiher dienen.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung nach §98 BetrVG bei Schulung ausschließlich entsandter Arbeitnehmer • Ein Einsatz von bei einem ausländischen Tochterunternehmen beschäftigten Arbeitnehmern zur Schulung im Betrieb der Arbeitgeberin ist keine "betriebliche Berufsbildungsmaßnahme" i.S.v. § 98 Abs. 1 BetrVG, wenn die Schulung ausschließlich externe Arbeitnehmer betrifft. • Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Abschluss eines generellen Kooperationsvertrags über Schulungsmaßnahmen setzt das aktuelle Bestehen oder die konkrete Absicht eines solchen Vertrags voraus; bloße theoretische Möglichkeiten genügen nicht für ein Feststellungsinteresse. • Die Mitbestimmungsrechte nach §§ 96 ff. BetrVG sind funktional auszulegen; sie dienen dem Schutz der bei dem qualifizierenden Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer und greifen nicht, wenn die Maßnahme ausschließlich entsandte Arbeitnehmer für ihre Beschäftigung beim Entsendeunternehmen qualifiziert. • Unionsrechtliche Gleichbehandlungsgründe der Leiharbeiterrichtlinie führen nicht dazu, nationale Mitbestimmungsregelungen für Maßnahmen auszuweiten, die nicht der Qualifikation für eine Tätigkeit beim Entleiher dienen. Die Arbeitgeberin (Stammhaus) setzte zur Einarbeitung und Unterstützung eine bei ihrer slowakischen Tochtergesellschaft H s.r.o. beschäftigte Arbeitnehmerin (T) befristet im Betrieb in S ein. Die Einsatzvereinbarung sah Anwendung der dortigen Arbeitszeit- und Feiertagsregelungen vor. Der örtliche Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und beanstandete fehlende Verleiherlaubnis, nicht angegebene Vergütung und das Ausbleiben einer Ausschreibung nach § 93 BetrVG; er beanspruchte Mitbestimmungsrechte nach § 98 BetrVG sowie nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die begehrten Feststellungen und Anträge ab; das BAG wies die Rechtsbeschwerde zurück. Streitgegenstand war, ob bei Einsätzen von Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft zur Schulung im Stammhaus Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats entstehen. • Der Antragsgegenstand ist auszulegen: Der Betriebsrat verlangt Mitbestimmung bei der Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für bei der Tochtergesellschaft beschäftigte, in das Stammhaus entsandte Arbeitnehmer; soweit verlangt, zielt er auf den Abschluss genereller Kooperationsverträge ab. • Widerantrag zu 1.: unzulässig, weil kein gegenwärtiges Feststellungsinteresse für einen abstrakten Anspruch auf Mitbestimmung beim Abschluss eines Kooperationsvertrags besteht; es fehlt an Anhaltspunkten für einen konkreten oder bevorstehenden Vertragsschluss. • Widerantrag zu 2.: zulässig in Form und Feststellungsinteresse, aber unbegründet. Begriff der betrieblichen Berufsbildung nach § 98 Abs. 1 BetrVG ist weit, schützt jedoch primär Maßnahmen, die der Qualifikation der beim qualifizierenden Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer dienen. • Für eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme ist funktional erforderlich, dass der Arbeitgeber Träger der Maßnahme ist und sie für seine eigenen Arbeitnehmer durchgeführt wird bzw. diesen Vorrang einräumt. Eine ausschließlich externe, auf entsandte Arbeitnehmer bezogene Schulung fehlt diese Betriebsbezogenheit. • Daraus folgt, dass die Schulung von bei der Tochtergesellschaft beschäftigten und ins Stammhaus entsandten Arbeitnehmern keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.v. § 98 Abs. 1 BetrVG darstellt, unabhängig davon, ob die Rechtsbeziehung als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren wäre. • Unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichten nicht zur richtlinienkonformen Auslegung, die § 98 BetrVG auf Maßnahmen ausdehnen würde, die nicht die Qualifikation für eine Tätigkeit beim Entleiher bezwecken. • Widerantrag zu 3.: unzulässig mangels konkreten Feststellungsinteresses, da die beanspruchten allgemeinen Grundsätze der zeitlichen Lage bereits vom Antrag zu 2. erfasst sind; zudem fehlt ein Anlassfall für eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. • Die hilfsweise gestellten Anträge (4. und 5.) entfielen, weil die zugrunde liegende Voraussetzung (maßgebliche Mitbestimmung nach § 98 BetrVG für Frau T) nicht gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen das Landesarbeitsgericht war unbegründet; die widerklagten Anträge zu 1–3 wurden zurückgewiesen bzw. als unzulässig erachtet und die Anträge zu 4 und 5 fielen nicht zur Entscheidung an. Das BAG bestätigte, dass eine Schulung, die ausschließlich externe, bei einer Tochtergesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer betrifft und diese für ihre Tätigkeit beim Entsendeunternehmen qualifiziert, keine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme im Sinne des § 98 Abs. 1 BetrVG darstellt; daher bestehen insoweit keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Soweit der Betriebsrat ein Feststellungsinteresse für generelle Kooperationsverträge verlangte, fehlten konkrete Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Vertragsschluss, sodass entsprechende Feststellungsanträge unzulässig sind. Damit hat die Arbeitgeberin im Streit über die Mitbestimmung gewonnen, weil die Voraussetzungen für die beanspruchten Beteiligungsrechte nicht vorlagen.