Urteil
4 AZR 461/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gesetzlichem Übergang nach §6c SGB II bemisst sich die Ausgleichszahlung nach dem Unterschied zwischen dem bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts gezahlten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt beim aufnehmenden Träger.
• Die Ausgleichszulage sichert das vorherige Entgelt nur statisch; spätere fiktive Stufenaufstiege beim abgebenden Träger sind für die Berechnung nicht zu berücksichtigen.
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen früheren Tarifvertrag begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf dynamische Fortschreibung der bisherigen Vergütung gegenüber dem neuen Arbeitgeber.
• Das Gericht braucht ein Verfahren nicht auszusetzen, wenn der Arbeitnehmer den neuen Arbeitgeber akzeptiert und ausschließlich eine höhere Ausgleichszahlung begehrt.
Entscheidungsgründe
Keine dynamische Ausgleichszahlung nach §6c SGB II bei gesetzlichem Übergang • Bei gesetzlichem Übergang nach §6c SGB II bemisst sich die Ausgleichszahlung nach dem Unterschied zwischen dem bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts gezahlten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt beim aufnehmenden Träger. • Die Ausgleichszulage sichert das vorherige Entgelt nur statisch; spätere fiktive Stufenaufstiege beim abgebenden Träger sind für die Berechnung nicht zu berücksichtigen. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen früheren Tarifvertrag begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf dynamische Fortschreibung der bisherigen Vergütung gegenüber dem neuen Arbeitgeber. • Das Gericht braucht ein Verfahren nicht auszusetzen, wenn der Arbeitnehmer den neuen Arbeitgeber akzeptiert und ausschließlich eine höhere Ausgleichszahlung begehrt. Der Kläger war bis 31.12.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschäftigt und erhielt Vergütung nach dem TV-BA (Tätigkeitsebene I Stufe 5). Durch Umstrukturierung ging sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2012 kraft §6c SGB II auf den kommunalen Beklagten über, der TVöD/VKA anwendet. Mangels gleichwertiger Tätigkeit wurde er in Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA eingesetzt und erhielt vom Beklagten einen Ausgleichsbetrag, sodass sein Gesamtentgelt 5.045,48 Euro betrug. Der Kläger verlangte ab Januar 2012 eine weitere Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zu einer von ihm behaupteten Einstufung in TV-BA Tätigkeitsebene I Stufe 6 (erzielter Bruttobetrag 5.036,00 Euro) und machte arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Ausgleichszahlung. • Zu Aussetzung: Eine Aussetzung des Verfahrens zugunsten einer beim BVerfG anhängigen Normenkontrolle war nicht erforderlich, weil der Kläger den neuen Arbeitgeber akzeptiert und nur eine höhere Ausgleichszahlung verlangt. • Rechtliche Grundlage der Ausgleichszahlung ist §6c Abs.5 SGB II; sie bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts gezahlten Arbeitsentgelt und dem Entgelt beim aufnehmenden Träger; sie sichert das frühere Entgelt nur statisch. • Analoge Anwendung tariflicher Stufenzuordnungen führt nicht dazu, nachträgliche fiktive Aufstiege beim abgebenden Träger für die Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen; der Arbeitnehmer ist binnen der einschlägigen Entgeltgruppe so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis von Anfang an beim aufnehmenden Träger bestanden. • Selbst bei zugunsten des Klägers unterstellter Stufenzuordnung ergäbe sich kein höheres Gesamtentgelt als das faktisch gezahlte Gesamtentgelt von 5.045,48 Euro, sodass kein weiterer Differenzanspruch besteht. • Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TV-BA begründet keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütungsdifferenz; eine andere Tätigkeit oder ein Anspruch aus Annahmeverzug/Schadensersatz wurde nicht geltend gemacht und ist hier nicht zu prüfen. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Revision nach §97 Abs.1 ZPO. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf die von ihm geforderte weitergehende Ausgleichszahlung nach §6c Abs.5 SGB II, weil die Ausgleichszulage nur den Unterschied zwischen dem bei der BA zum Zeitpunkt des Übertritts gezahlten Arbeitsentgelt und dem beim aufnehmenden Träger gezahlten Entgelt sichert und spätere, fiktive Stufenaufstiege beim abgebenden Träger nicht zu berücksichtigen sind. Auch aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den TV-BA ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte dynamische Fortschreibung der Vergütung. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.