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Urteil

5 AZR 258/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche Verzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag kann auch Ansprüche auf equal pay erfassen und wirksam zum Erlöschen bringen. • Formularmäßige Ausschlussfristen aus unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Tarifverträgen binden den Arbeitnehmer nicht. • Eine Verzichtsklausel unterliegt als kontrollfähige Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; sie ist unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf Equal-Pay-Ansprüche durch wirksame Klausel im Aufhebungsvertrag • Eine vertragliche Verzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag kann auch Ansprüche auf equal pay erfassen und wirksam zum Erlöschen bringen. • Formularmäßige Ausschlussfristen aus unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Tarifverträgen binden den Arbeitnehmer nicht. • Eine Verzichtsklausel unterliegt als kontrollfähige Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; sie ist unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klägerin war von 2008 bis 2011 als Leiharbeitnehmerin bei der G GmbH & Co. KG beschäftigt und mehrfach an verschiedene Entleiher überlassen. Sie erhielt nur niedrige Stundenlöhne und forderte nachträglich Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG gegenüber der Schuldnerin. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schloss die Klägerin mit der Schuldnerin einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, der u.a. vereinbart, dass beide Parteien auf darüberhinausgehende Forderungen verzichten. Die Klägerin klagte dennoch auf Zahlung der Differenzvergütung und berief sich darauf, die Verzichtsklausel sei unwirksam oder angefochten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin revanchierte erfolglos vor dem BAG. Während des Revisionsverfahrens wurde Insolvenz über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin beantragte Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle. • Zulässigkeit: Der fortgeführte Rechtsstreit ist gegen den Insolvenzverwalter statthaft; die ursprünglich geltend gemachte Differenzvergütung ist Insolvenzforderung (§§ 38 InsO, 87 iVm. 179, 180 InsO). • Tarifbezug: Vereinbarungen zur Abweichung von Equal-Pay nach § 9 Nr. 2 AÜG lagen nicht vor; Bezugnahmeklauseln auf bestimmte Tarifwerke waren intransparent und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). • Ausschlussfristen: Formularmäßige Ausschlussfristen aus unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Tarifverträgen binden die Klägerin nicht; eine eigenständige vertragliche Ausschlussregelung würde einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. • Wirkung des Verzichts: Die Verzichtsklausel des Aufhebungsvertrags ist als vorformulierte Bedingung nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen; sie ist transparent und umfasst nach objektiver Auslegung auch Ansprüche auf equal pay. • AGB-Kontrolle: Die Verzichtsklausel ist als kontrollfähige Nebenabrede nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin war über die Ansprüche informiert und befand sich nicht in einer Lage, in der sie zur Zustimmung gezwungen war; es bestand eine beiderseitige Bereinigung der Forderungen als Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung. • Anfechtung: Ein Inhaltsirrtum (§ 119 BGB) liegt nicht vor, da die Klägerin den Verzicht wollte; arglistige Täuschung durch Unterlassen (§ 123 BGB) ist nicht dargetan, da die Schuldnerin auf Kenntnis der Klägerin von ihren Ansprüchen vertrauen durfte. • Unionsrecht: Es ist keine Vorlage nach Art. 267 AEUV erforderlich; Unionsrecht verbietet nicht, dass bereits entstandene Equal-Pay-Ansprüche durch Vereinbarung erlöschen. • Kosten: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage auf Differenzvergütung ist unbegründet, weil die Klägerin wirksam auf die streitigen Ansprüche durch die Verzichtsklausel im Aufhebungsvertrag verzichtet hat. Tarifliche Ausschlussfristen aus nicht wirksamen Tarifbezügen binden die Klägerin nicht, die vertragliche Ausschlussregelung wäre zudem einer AGB-Kontrolle nicht gewachsen. Eine Anfechtung des Verzichts ist nicht erfolgreich; weder Inhaltsirrtum noch arglistige Täuschung liegen vor. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.