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Urteil

9 AZR 226/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Widerklage ist unzulässig, wenn der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Arbeitgeber dürfen gegen laufende Rentenansprüche nicht ohne weiteres aufrechnen; Pfändungs- und Schutzvorschriften sind zu beachten (§394, §850 ZPO). • Anspruch auf vorgezogene betriebliche Altersrente nach §7 TV BR ist fällig und durch einseitige Aufrechnung nicht ohne Weiteres ausgelöscht. • Bei Zahlungsansprüchen aus Betriebsrenten steht dem Berechtigten Anspruch auf Verzugszinsen zu (§288, §286 BGB).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit unbestimmter Widerklage und Aufrechnungsverbot bei Betriebsrenten • Eine Widerklage ist unzulässig, wenn der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Arbeitgeber dürfen gegen laufende Rentenansprüche nicht ohne weiteres aufrechnen; Pfändungs- und Schutzvorschriften sind zu beachten (§394, §850 ZPO). • Anspruch auf vorgezogene betriebliche Altersrente nach §7 TV BR ist fällig und durch einseitige Aufrechnung nicht ohne Weiteres ausgelöscht. • Bei Zahlungsansprüchen aus Betriebsrenten steht dem Berechtigten Anspruch auf Verzugszinsen zu (§288, §286 BGB). Kläger (geb. 1949, schwerbehindert) war Flugbegleiter; sein Arbeitsverhältnis unterlag den einschlägigen Tarifverträgen. Nach Erreichen der Altersgrenze erhielt er ab 1.12.2007 eine Firmenrente nach dem TV ÜV. Ab 1.9.2010 bezog er eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen; die Beklagte zahlte die Firmenrente zunächst ungekürzt weiter. Der Kläger beantragte am 4.12.2012 eine Betriebsrente nach dem TV BR; die Beklagte teilte mit, die Betriebsrente werde auf die Übergangsversorgung angerechnet und berechnete rückwirkend eine Überzahlung. Sie behielt monatlich 601,27 Euro ein und forderte rückwirkend 38.410,64 Euro. Der Kläger klagte auf Auszahlung der einbehaltenen Betriebsrente und Feststellung der Unzulässigkeit der Rückforderung; die Beklagte erhob Widerklage und Aufrechnung. Die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte entschieden zugunsten des Klägers; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht dem Kläger die Zahlung der einbehaltenen Betriebsrente zugesprochen. • Unzulässigkeit der Widerklage: Nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO muss der Streitgegenstand konkret bestimmt sein; die Widerklage der Beklagten bestand aus mehreren Teilansprüchen ohne klare Aufschlüsselung und widersprüchlicher Darstellung der Berechnung, sodass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nicht bestimmbar war. • Aufrechnungsverbot und Pfändungsschutz: Betriebsrenten zählen als Arbeitseinkommen (§850 ZPO). Nach §394 Satz1 BGB ist eine Aufrechnung gegen nicht pfändbare Forderungen unzulässig. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die Pfändungsbeschränkungen und ggf. Unterhaltspflichten bei der Aufrechnung beachtet hat. • Fehlende Bestimmtheit der Gegenforderung: Für eine wirksame Aufrechnung muss die Gegenforderung nach §253 Abs.2 ZPO bestimmt sein; hier war unklar, aus welchen Einzelforderungen sich die angebliche Gegenforderung zusammensetzt und wie sie sich auf die Teilwiderklage verteilt. • Fälligkeit und Verzugszinsen: Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Betriebsrente ergibt sich aus §7 TV BR; die fällige Zahlung für Juli 2013 war mit Ablauf des Monats fällig (§14 Abs.4 TV BR i.V.m. §614 BGB). Verzugszinsen folgen aus §288, §286 BGB. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten ist unzulässig, weil der mit ihr geltend gemachte Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt war. Die Beklagte durfte die Betriebsrente nicht durch Aufrechnung ausgleichen, weil Pfändungs- und Schutzvorschriften nicht ausreichend berücksichtigt und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht hinreichend dargelegt waren. Der Kläger hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Betriebsrente in Höhe von 601,27 Euro nebst Verzugszinsen ab 1. August 2013; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.