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Beschluss

1 ABR 5/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein innerbetrieblich vereinbartes obligatorisches Konfliktlösungsverfahren (Einigungsstelle) ist vor Einleitung eines Beschlussverfahrens zu durchlaufen; dessen Unterlassung macht Anträge unzulässig. • Antragsänderungen in der Beschwerdeinstanz können zulässig sein, wenn sie eine Einschränkung oder zulässige Erweiterung bereits verfolgter Anträge darstellen. • Feststellungsanträge, die erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz erhoben werden, sind unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn sie eine zulässige Einschränkung bzw. Hilfsantrag zu vorherigen Leistungsanträgen sind.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Durchführung innerbetrieblicher Schlichtung vor Beschlussverfahren (BAG 1 ABR 5/14) • Ein innerbetrieblich vereinbartes obligatorisches Konfliktlösungsverfahren (Einigungsstelle) ist vor Einleitung eines Beschlussverfahrens zu durchlaufen; dessen Unterlassung macht Anträge unzulässig. • Antragsänderungen in der Beschwerdeinstanz können zulässig sein, wenn sie eine Einschränkung oder zulässige Erweiterung bereits verfolgter Anträge darstellen. • Feststellungsanträge, die erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz erhoben werden, sind unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn sie eine zulässige Einschränkung bzw. Hilfsantrag zu vorherigen Leistungsanträgen sind. Arbeitgeberin (Betreiberin mehrerer Krankenhäuser) und Betriebsrat schlossen 2009 eine Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit (BV 2009), nach der persönliche Zeitkonten geführt werden und u. a. Überschreitungen von Zeitguthaben sowie der Abbau von Plusstunden geregelt sind. Der Betriebsrat rügte, Dienstpläne seien nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt worden und zahlreiche Konten befänden sich im ‚roten Bereich‘; zudem würden Plusstunden nicht innerhalb von zwölf Monaten abgebaut. Er stellte umfangreiche Unterlassungs- und Durchsetzungsanträge sowie hilfsweise Feststellungsanträge. Das Arbeitsgericht gab nur Teilen der Anträge statt; das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerden zurück. Die Arbeitgeberin kündigte BV 2009 und führte ab 1. Februar 2016 eine BV 2016 ein, die Regelungen zu Dienstplan und Zeitkonten im Wesentlichen übernimmt. Beide Seiten zogen vor das BAG; die Arbeitgeberin erstrebt die Abweisung aller Anträge, der Betriebsrat verfolgt sein Begehren weiter, teilweise als erstmals in der Rechtsbeschwerde gestellte Feststellungsanträge. • Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise begründet; die des Betriebsrats unbegründet. Die ursprünglich vom Arbeitsgericht abgeänderten Anträge wurden vom BAG überprüft und in weiten Teilen als unzulässig eingestuft, weil das innerbetriebliche Konfliktlösungsverfahren nach § 10 Abs. 1 BV (Einigungsstelle) nicht durchgeführt wurde. • Verfahrensrecht: Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nur neue, zuvor nicht gestellte Ansprüche verfolgt; die Beschwerde darf nicht zur Einführung neuen Streitstoffs dienen. Antragsänderungen in der Beschwerdeinstanz sind nur zulässig, wenn sie eine Einschränkung oder zulässige Erweiterung bereits verfolgter Anträge darstellen (§ 559 ZPO sinngem.). • Zulässigkeit einzelner in der Rechtsbeschwerde erstmals gestellter Feststellungsanträge: Grundsätzlich möglich, wenn sie als zulässige Hilfs- oder Einschränkungsanträge zu den bisherigen Anträgen gefasst werden; hier sind die Anträge zu V und V.1. als solche zulässig, andere erstmals gestellte Leistungsanträge jedoch nicht. • Materiell-rechtlich sind die streitgegenständlichen Fragen zur Durchführung der BV 2016 maßgeblich; da die einschlägigen Regelungen (§§ 4, 6, 10 BV) inhaltlich unverändert blieben, ist eine Prüfung durch das Gericht möglich, jedoch nicht ohne vorheriges Durchlaufen des in der BV vorgesehenen innerbetrieblichen Verfahrens. • Rechtsfolge: Mangels Durchführung des in § 10 Abs. 1 BV 2016 vorgesehenen obligatorischen Schlichtungsverfahrens sind die betreffenden Anträge (I.3., II., III., IV.1., V., V.1.) unzulässig. Anträge auf Androhung von Ordnungsgeld waren nur fakultativ und deshalb nicht angefallen. • Die Anträge I., I.1. und I.2. sind unzulässig, weil sie neue prozessuale Ansprüche einführen; I.3. wurde nur noch hilfsweise weiterverfolgt. • Die Einigungsstelle ist auch für Streitigkeiten über die Vorlage von Dienstplänen nach § 4 Abs. 1 BV 2016 einschlägig; ein gesonderter Hinweis in § 4 Abs. 1 Satz 5 ändert daran nichts, weil damit nur das Einigungsstellenverfahren bei Zustimmungsverweigerung nicht ersetzt wird. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen wurde; das Arbeitsgerichtsbeschluss wird dahingehend geändert, dass die Anträge des Betriebsrats insgesamt abgewiesen werden. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Begründend hat das BAG ausgeführt, dass zahlreiche Anträge des Betriebsrats unzulässig sind, weil das in der Betriebsvereinbarung vereinbarte obligatorische Konfliktlösungsverfahren (Einigungsstelle) nicht zuvor durchgeführt wurde; außerdem sind Teile der Antragsausweitung in der Beschwerdeinstanz unzulässig, weil sie neue Ansprüche einführten. Soweit Feststellungsanträge in der Rechtsbeschwerde zulässig waren, ändert dies nichts am Gesamtresultat: Der Betriebsrat obsiegt nicht, weil prozessuale und verfahrensrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt wurden und die gerichtliche Durchsetzung ohne zuvor durchgeführtes innerbetriebliches Verfahren nicht möglich ist.