Urteil
2 AZR 304/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorsorglich erklärte Änderungskündigung kann als auflösend bedingt anzusehen sein, wenn der Arbeitgeber zugleich einseitig eine Versetzung ausspricht.
• Stellt der Arbeitnehmer sowohl einen Feststellungsantrag gegen die einseitige Weisung als auch einen Änderungsschutzantrag, ist letzterer als hilfsweise unter der auflösenden Bedingung zu verstehen, dass es keiner Vertragsänderung bedurfte.
• Hat das Gericht über einen so verstandenen hilfsweisen Änderungsschutzantrag irrtümlich materiell entschieden, wäre die Entscheidung insoweit für gegenstandslos zu erklären; andernfalls droht ungewollte Rechtskraftwirkung.
Entscheidungsgründe
Vorsorgliche Änderungskündigung kann auflösend bedingt sein; Änderungsschutzantrag kann gegenstandslos werden • Eine vorsorglich erklärte Änderungskündigung kann als auflösend bedingt anzusehen sein, wenn der Arbeitgeber zugleich einseitig eine Versetzung ausspricht. • Stellt der Arbeitnehmer sowohl einen Feststellungsantrag gegen die einseitige Weisung als auch einen Änderungsschutzantrag, ist letzterer als hilfsweise unter der auflösenden Bedingung zu verstehen, dass es keiner Vertragsänderung bedurfte. • Hat das Gericht über einen so verstandenen hilfsweisen Änderungsschutzantrag irrtümlich materiell entschieden, wäre die Entscheidung insoweit für gegenstandslos zu erklären; andernfalls droht ungewollte Rechtskraftwirkung. Die Klägerin war seit 2008 als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte forderte sie mit Schreiben vom 26.02.2014 auf, künftig in einem anderen Objekt (W) zu arbeiten, und sprach zeitgleich eine Änderungskündigung zum 30.04.2014 aus, verbunden mit dem Angebot, ab 01.05.2014 zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. In einem weiteren Schreiben wies die Beklagte darauf hin, die Kündigung sei vorsorglich erklärt, weil sie die Versetzung ohne Vertragsänderung für möglich hielt. Die Klägerin erhob fristgerecht Änderungsschutzklage und focht zudem die einseitige Versetzung gerichtlich an; den Änderungsschutzantrag stellte sie inhaltlich so, dass er nicht zur Entscheidung fallen sollte, wenn das Gericht die Versetzung als ohne Vertragsänderung möglich erachtete. Das Arbeitsgericht erklärte die einseitige Versetzung für unwirksam, wies aber die Änderungsschutzklage materiell ab. Das Landesarbeitsgericht bestätigte insoweit die Abweisung; die Klägerin legte Revision ein. • Das BAG stellte fest, dass die Änderungskündigung hier vorsorglich erklärt und damit auflösend bedingt war: Arbeitgeber können zugleich Weisung und vorsorgliche Änderungskündigung aussprechen, wenn unklar ist, ob das Direktionsrecht reicht oder eine Vertragsänderung erforderlich ist. • Die Klageanträge sind nach den Auslegungsregeln (§§133,157 BGB) so zu verstehen, dass der Änderungsschutzantrag hilfsweise und unter der Bedingung gestellt war, dass das Gericht annehmen müsse, die Versetzung bedürfe keiner Vertragsänderung. • Nach §308 Abs.1 S.1 ZPO darf das Gericht nicht über einen Anspruch entscheiden, den der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt hat; hier hätte das Arbeitsgericht die Abweisung des hilfsweisen Änderungsschutzantrags nicht materiell entscheiden dürfen, weil der Antrag aufgrund der auflösenden Bedingung nicht zur Entscheidung anfallen sollte. • Die zulässige innerprozessuale Bedingung für einen Hilfsantrag entspricht der Eventualklagehäufung (§260 ZPO); tritt die auflösende Bedingung ein, endet die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs rückwirkend, sodass über ihn nicht zu entscheiden ist. • Da das Arbeitsgericht annahm, die Versetzung sei durch Ausübung des Direktionsrechts möglich, trat die auflösende Bedingung ein; das Landesarbeitsgericht hätte deshalb die Entscheidung über den Änderungsschutzantrag für gegenstandslos erklären müssen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs.1, §92 Abs.1 ZPO und berücksichtigt, dass über den Änderungsschutzantrag nicht zu entscheiden war (§45 Abs.1 S.2 GKG). Die Revision der Klägerin war begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wurde festgestellt, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Änderungsschutzklage gegenstandslos ist. Das Arbeitsgericht hatte irrtümlich materiell über einen hilfsweise und unter auflösender Bedingung gestellten Änderungsschutzantrag entschieden; da die Bedingung eintrat (die Versetzung war ohne Vertragsänderung möglich), durfte über den Hilfsantrag nicht entschieden werden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4; die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren hat die Beklagte zu tragen.