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Urteil

8 AZR 773/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zwei aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen erlischt das Widerspruchsrecht gegen den ersten Übergang regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer über beide Übergänge in Textform über die wesentlichen Informationen unterrichtet wurde und die einmonatige Widerspruchsfrist bezogen auf den zweiten Übergang noch vor dessen Wirksamwerden abläuft und ungenutzt verstreicht. • Der Arbeitnehmer kann ein früheres Widerspruchsrecht nur noch ausüben, wenn er entweder rechtzeitig und erfolgreich dem mit dem späteren Übergang verbundenen Übergang widersprochen hat oder wenn die Frist zur Ausübung des Widerspruchs gegen den zweiten Übergang noch nicht vor diesem Übergang abgelaufen ist. • Die Unterrichtung muss nicht in allen Einzelheiten ordnungsgemäß i.S.v. § 613a Abs. 5 BGB erfolgt sein; es genügt, dass der Arbeitnehmer über Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt, Gegenstand des Betriebsübergangs und den Betriebsübernehmer informiert wurde. • Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB dient der Planungssicherheit der Beteiligten und begrenzt das zeitliche Fortbestehen eines früheren Widerspruchsrechts; dies steht mit Art. 12 Abs. 1 GG und der Richtlinie 2001/23/EG in Einklang.
Entscheidungsgründe
Erlöschen früheren Widerspruchsrechts bei aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen • Bei zwei aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen erlischt das Widerspruchsrecht gegen den ersten Übergang regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer über beide Übergänge in Textform über die wesentlichen Informationen unterrichtet wurde und die einmonatige Widerspruchsfrist bezogen auf den zweiten Übergang noch vor dessen Wirksamwerden abläuft und ungenutzt verstreicht. • Der Arbeitnehmer kann ein früheres Widerspruchsrecht nur noch ausüben, wenn er entweder rechtzeitig und erfolgreich dem mit dem späteren Übergang verbundenen Übergang widersprochen hat oder wenn die Frist zur Ausübung des Widerspruchs gegen den zweiten Übergang noch nicht vor diesem Übergang abgelaufen ist. • Die Unterrichtung muss nicht in allen Einzelheiten ordnungsgemäß i.S.v. § 613a Abs. 5 BGB erfolgt sein; es genügt, dass der Arbeitnehmer über Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt, Gegenstand des Betriebsübergangs und den Betriebsübernehmer informiert wurde. • Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB dient der Planungssicherheit der Beteiligten und begrenzt das zeitliche Fortbestehen eines früheren Widerspruchsrechts; dies steht mit Art. 12 Abs. 1 GG und der Richtlinie 2001/23/EG in Einklang. Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. September 2007 ging der Betrieb durch Betriebsübergang von der Beklagten auf die V GmbH über; der Kläger wurde durch ein Schreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert und arbeitete für die V. Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang von der V auf die T G GmbH; V und T unterrichteten den Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2008. Der Kläger widersprach erst am 3. November 2011 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und beantragte beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den 1. September 2007 hinaus weiterhin mit der Beklagten bestehe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Arbeitsgericht stellte zudem fest, dass eine Klage gegen die V rechtskräftig abgewiesen worden war. Der Kläger rügt unter anderem, die Unterrichtung der V vom 26. Juli 2007 sei fehlerhaft gewesen, sodass seine Widerspruchsfrist nicht begonnen habe. • Die Revision ist unbegründet; zwischen Kläger und Beklagter besteht seit dem 1. September 2007 kein Arbeitsverhältnis mehr, weil das Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf die V vor dem weiteren Übergang auf die T erloschen war. • Rechtliche Grundlage ist § 613a BGB: Nach Abs. 1 Satz 1 tritt der Erwerber in Rechte und Pflichten ein; nach Abs. 5 sind Arbeitnehmer vor dem Übergang zu unterrichten; nach Abs. 6 muss der Arbeitnehmer binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. • Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, dass bei aufeinanderfolgenden Übergängen der Arbeitnehmer, um den Fortbestand des Vertragsverhältnisses mit dem ursprünglichen Arbeitgeber zu bewirken, zunächst dem Übergang auf den jeweils letzten Erwerber widersprechen muss (vgl. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB). • Neu präzisiert der Senat, dass ein früheres Widerspruchsrecht regelmäßig erlischt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Unterrichtung die grundlegenden Informationen über beide Übergänge (Zeitpunkt, Gegenstand, Erwerber) erhalten hat und die einmonatige Frist nach der Unterrichtung über den letzten Übergang noch vor dessen Wirksamwerden abläuft und nicht genutzt wird; auf die vollständige Ordnungsmäßigkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB kommt es dafür nicht an. • Die Monatsfrist dient der Planungssicherheit und verletzt nicht unverhältnismäßig Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Unterrichtung dem Arbeitnehmer die Entscheidungsgrundlage und eine angemessene Frist zur Verfügung stellt; die Auslegung steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2001/23/EG, die die Einzelheiten dem nationalen Recht überlässt. • Angewandt auf den Streitfall: Der Kläger hatte die erforderlichen grundlegenden Informationen sowohl durch das Schreiben der V vom 26.7.2007 (grundlegend) als auch durch das Schreiben vom 25.10.2008 erhalten; die einmonatige Frist nach Zugang der Unterrichtung vom 25.10.2008 lief noch vor dem Übergang auf die T ab. Der Kläger hat diese Frist nicht genutzt und widersprach erst 2011, sodass sein Widerspruchsrecht bezogen auf den Übergang von Beklagter auf V erloschen war. • Ob der Kläger dem Übergang auf die T erfolgreich widersprochen hätte, ist rechtlich unerheblich, weil sein früheres Widerspruchsrecht bereits erloschen war; seine Klage war daher unbegründet. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung abgewiesen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand seit dem 1. September 2007 kein Arbeitsverhältnis mehr, weil das Widerspruchsrecht des Klägers gegen den Übergang auf die V erloschen war. Der Kläger hatte die für das Erlöschen maßgebliche einmonatige Frist nach Zugang der Unterrichtung vom 25.10.2008 nicht genutzt; die Unterrichtung hatte ihm die grundlegenden Informationen über beide Übergänge vermittelt, und die Frist lief noch vor dem weiteren Übergang auf die T ab. Daher konnte der erst 2011 erklärte Widerspruch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht mehr bewirken. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.