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Urteil

5 AZR 761/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die PflegeArbbV gilt für ambulante Rund-um-die-Uhr-Pflege, wenn die Vollarbeit in der Grundpflege nach §14 Abs.4 Nr.1–3 SGB XI zeitlich überwiegt und die Pflegekraft sich darüber hinaus bereithalten muss, bei Bedarf weitere grundpflegerische Leistungen zu erbringen. • Das Merkmal des überwiegenden Erbringens pflegerischer Tätigkeiten ist auf die gesamte vergütungspflichtige Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu beziehen, nicht nur auf Vollarbeit. • Das Mindestentgelt nach §2 PflegeArbbV ist je Stunde zu zahlen und gilt auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst; vertragliche Abreden, die dies unterlaufen, sind unwirksam. • Bestimmte Zuschläge und Leistungen sind auf das Mindestentgelt anrechenbar (z. B. Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Prämien), andere nicht (z. B. Nachtzuschläge als Ausgleich nach §6 Abs.5 ArbZG, vermögenswirksame Leistungen, echter Fahrtkostenerstattung). • Ansprüche nach der PflegeArbbV verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; Prozesszinsen entstehen erst ab dem Tag nach Zustellung.
Entscheidungsgründe
Anwendungsbereich und Anrechnung des Mindestentgelts der PflegeArbbV bei Rund-um-die-Uhr-Ambulanz • Die PflegeArbbV gilt für ambulante Rund-um-die-Uhr-Pflege, wenn die Vollarbeit in der Grundpflege nach §14 Abs.4 Nr.1–3 SGB XI zeitlich überwiegt und die Pflegekraft sich darüber hinaus bereithalten muss, bei Bedarf weitere grundpflegerische Leistungen zu erbringen. • Das Merkmal des überwiegenden Erbringens pflegerischer Tätigkeiten ist auf die gesamte vergütungspflichtige Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu beziehen, nicht nur auf Vollarbeit. • Das Mindestentgelt nach §2 PflegeArbbV ist je Stunde zu zahlen und gilt auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst; vertragliche Abreden, die dies unterlaufen, sind unwirksam. • Bestimmte Zuschläge und Leistungen sind auf das Mindestentgelt anrechenbar (z. B. Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Prämien), andere nicht (z. B. Nachtzuschläge als Ausgleich nach §6 Abs.5 ArbZG, vermögenswirksame Leistungen, echter Fahrtkostenerstattung). • Ansprüche nach der PflegeArbbV verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; Prozesszinsen entstehen erst ab dem Tag nach Zustellung. Die Klägerin arbeitete vom 26.8.2009 bis 31.10.2011 als Pflegehelferin für einen privaten Pflegedienst und war vom 1.8.2010 bis 31.10.2011 an 232 Tagen in der Rund-um-die-Uhr-Pflege eingesetzt. Vertragsänderungen regelten eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit und pauschale Entlastungen sowie Zuschläge für die Rund-um-die-Uhr-Einsätze. Die Klägerin verlangte Differenzvergütung nach §2 PflegeArbbV für 24 Stunden je Einsatztag und rechnete bestimmte bereits erhaltene Zahlungen an, andere nicht. Die Beklagte hielt die PflegeArbbV für die streitigen Einsätze nicht anwendbar und bestritt Überwiegen der Grundpflegearbeiten. Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab; Revision der Klägerin führte zum BAG. • Die PflegeArbbV findet auf Pflegebetriebe Anwendung und erfasst Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach §14 Abs.4 Nr.1–3 SGB XI erbringen (§1 Abs.3 Satz1 PflegeArbbV). • Wortlaut und Ziel der Verordnung sprechen dagegen, die Anwendbarkeit auf Rund-um-die-Uhr-Ambulanz generell auszuschließen; sonst würde die Verordnung in diesem Bereich weitgehend leerlaufen. • Das Kriterium 'überwiegend erbringen' muss die gesamte vergütungspflichtige Arbeitszeit erfassen, also Vollarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst; diese Formen sind sowohl Arbeitszeit als auch vergütungspflichtige Arbeit (§611 BGB). • Bei den streitigen Einsätzen hat unstreitig die Vollarbeit in der Grundpflege zeitlich gegenüber hauswirtschaftlichen Tätigkeiten überwogen und die Klägerin musste sich bereithalten; damit ist der persönliche Anwendungsbereich eröffnet. • Über die konkrete Höhe der Differenzvergütung kann nicht entschieden werden, weil das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend festgestellt hat, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich zu Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst eingesetzt war und ob sie rechtliche Pausen hatte. • Das Mindestentgelt ist stundenbezogen zu zahlen; es gilt nicht für Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als solche, jedoch ist bei Entgeltfortzahlung der Mindestlohn als Geldfaktor bei der Berechnung zu berücksichtigen (Entgeltausfallprinzip). • Zur Anrechnung: Nachtzuschläge sind kein Ausgleich des Mindestentgelts; Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie vertragliche Prämien sind anrechenbar; vermögenswirksame Leistungen und echte Fahrtkostenerstattungen sind nicht anrechenbar, da sie die Normzwecke nicht erfüllen. • Ansprüche verfallen nach §4 PflegeArbbV in zwölf Monaten; die Klägerin hat ihre Ansprüche innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht. • Bei Zinsen ist zu beachten, dass Prozesszinsen erst ab dem Tag nach Zustellung entstehen. Das Landesarbeitsgerichtsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Anspruchsöffnung der PflegeArbbV für die streitigen Rund-um-die-Uhr-Einsätze, weil bei den betreuten Pflegebedürftigen die Vollarbeit in der Grundpflege zeitlich überwog und die Klägerin sich bereithalten musste, weitere Pflegeleistungen zu erbringen. Über die konkrete Höhe der Differenzvergütung kann das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden, weil die Feststellungen darüber, in welchem Umfang die Klägerin zu Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eingesetzt war und ob sie Pausen im Rechtssinne hatte, fehlen; dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Bei der Neubeurteilung sind Hinweise zur Anrechnung bereits gezahlter Vergütungsbestandteile, zur Behandlung von Entgeltfortzahlung und zur Zinsberechnung zu beachten.