Urteil
2 AZR 569/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die beharrliche Verweigerung vertraglich geschuldeter Arbeitsleistung kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
• Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt substantiierten Vortrag und konkrete Gegenansprüche voraus; bloße Vorwürfe von Mobbing genügen nicht.
• Bei der Interessenabwägung ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht gesondert wegen tariflicher Unkündbarkeit zugunsten des Arbeitnehmers zuzurechnen; entscheidend sind Schwere der Pflichtverletzung, Verschulden, Prognose und Vorhersehbarkeit milderer Mittel.
• Ein entschuldbarer Rechtsirrtum, der die Arbeitsverweigerung rechtfertigen könnte, liegt nur bei strenger Prüfung und nur dann vor, wenn der Irrtum auch bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung rechtmäßig • Die beharrliche Verweigerung vertraglich geschuldeter Arbeitsleistung kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. • Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt substantiierten Vortrag und konkrete Gegenansprüche voraus; bloße Vorwürfe von Mobbing genügen nicht. • Bei der Interessenabwägung ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht gesondert wegen tariflicher Unkündbarkeit zugunsten des Arbeitnehmers zuzurechnen; entscheidend sind Schwere der Pflichtverletzung, Verschulden, Prognose und Vorhersehbarkeit milderer Mittel. • Ein entschuldbarer Rechtsirrtum, der die Arbeitsverweigerung rechtfertigen könnte, liegt nur bei strenger Prüfung und nur dann vor, wenn der Irrtum auch bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar gewesen wäre. Der Kläger, seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt und nach MTV weitgehend unkündbar, verweigerte ab dem 1. Oktober 2012 die Arbeitsleistung. Zuvor hatte er wiederholt Konflikte mit Vorgesetzten gerügt und in E-Mails psychische Beeinträchtigungen sowie Mobbing geltend gemacht; er forderte u.a. bezahlte Freistellung bis zur Regelaltersrente. Die Beklagte bot ihm wechselnde Aufgaben an; zuletzt waren ihm Tätigkeiten übertragen, die ihn nur drei bis vier Stunden wöchentlich auslasteten. Nachdem er ein weiteres Einsatzangebot ablehnte, blieb er trotz Abmahnungen der Arbeit fern. Die Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich fristlos zum 26. Oktober 2012; der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass die Kündigung wirksam ist; das Landesarbeitsgericht hatte zu Unrecht zugunsten des Klägers entschieden. • Rechtliche Grundlagen sind § 626 BGB und die Tarifregelung § 8 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 MTV; außerdem Prüfung von § 275, § 273, § 241 Abs. 2, § 242, § 326 Abs. 2, § 612a BGB sowie prozessuale Regeln zu Darlegungs- und Beweislast (u.a. § 72 Abs. 5 ArbGG). • Die beharrliche Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten, ist "an sich" ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB; der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund, der Arbeitnehmer muss substantiiert darlegen, warum sein Fehlen entschuldigt sei. • Der Kläger hat die Arbeitsverweigerung erklärt mit Bezug auf § 275 BGB; er hat jedoch keine hinreichenden medizinischen oder sonstigen Umstände vorgetragen, die seine Arbeitsunfähigkeit oder eine unzumutbare Belastung gemäß § 275 Abs. 3 BGB belegen würden. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB war nicht geltend gemacht: der Kläger forderte keine konkrete Gegenleistung und verfolgte mit der Weigerung nicht die Durchsetzung bestimmter Ansprüche; zudem wäre die Unterbeschäftigung teilweise auf seine Ablehnung eines weiteren Einsatzes zurückzuführen, so dass ein Zurückbehaltungsrecht rechtsmissbräuchlich wäre. • Ein entschuldigender Rechtsirrtum liegt nicht vor; der Kläger war sich des Risikos einer gerichtlichen Abweisung bewusst und hatte keine fachkundige Beratung eingeholt, sodass das strenge Erfordernis eines unvermeidbaren Irrtums nicht erfüllt ist. • Bei der Interessenabwägung überwog das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses: schwere Pflichtverletzung, erhebliches Verschulden des Klägers, Wiederholungsgefahr und keine Aussicht, ihn durch mildere Mittel zur Wiederaufnahme der Arbeit zu bewegen. • Die Erklärung der Kündigung erfolgte innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB; Betriebsratsanhörung war ordnungsgemäß. Eine Maßregelung nach § 612a BGB kommt nicht in Betracht, weil keine zulässige Rechtsausübung des Klägers vorlag. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten überwiegend stattgegeben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 26. Oktober 2012 war wirksam, weil der Kläger beharrlich seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verweigerte, ohne einen rechtfertigenden Anspruch nach § 275 oder § 273 BGB substantiiert darzulegen. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum lag nicht vor, und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist war der Beklagten nicht zuzumuten, insbesondere angesichts des Gewichts der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Klägers. Die Kosten der Berufung und Revision hat der Kläger zu tragen.