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Urteil

5 AZR 450/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Willkommensschreiben kann als Gesamtzusage wirken, wenn es von verständigen Arbeitnehmern als Angebot zur Vergütung von Pausen verstanden werden kann. • Eine Gesamtzusage wird nur insoweit wirksam, wie ihr Inhalt objektiv vom Verwender angeboten wurde; Einschränkungen im Wortlaut binden nur in dem konkret erfassten Umfang. • Besteht eine feste, dem Arbeitszeitrecht entsprechende Pausenregelung, entfällt eine zuvor angebotene Pausenvergütung, wenn die Gesamtzusage dies bedingt. • Eine betriebliche Übung setzt wiederholtes abweichendes Verhalten des Arbeitgebers voraus; eine Praxis, die lediglich der in einer Gesamtzusage niedergelegten Zusage entspricht, begründet keine zusätzliche betriebliche Übung.
Entscheidungsgründe
Keine Pausenvergütung trotz Gesamtzusage bei Einführung fester Pausenregelung • Ein Willkommensschreiben kann als Gesamtzusage wirken, wenn es von verständigen Arbeitnehmern als Angebot zur Vergütung von Pausen verstanden werden kann. • Eine Gesamtzusage wird nur insoweit wirksam, wie ihr Inhalt objektiv vom Verwender angeboten wurde; Einschränkungen im Wortlaut binden nur in dem konkret erfassten Umfang. • Besteht eine feste, dem Arbeitszeitrecht entsprechende Pausenregelung, entfällt eine zuvor angebotene Pausenvergütung, wenn die Gesamtzusage dies bedingt. • Eine betriebliche Übung setzt wiederholtes abweichendes Verhalten des Arbeitgebers voraus; eine Praxis, die lediglich der in einer Gesamtzusage niedergelegten Zusage entspricht, begründet keine zusätzliche betriebliche Übung. Der Kläger war geringfügig beschäftigter Servicemitarbeiter in einem Kino und erhielt zunächst 6,83 Euro Stundenlohn. Ab 1.1.2013 traten für Betrieb und Kläger Tarifverträge in Kraft mit einem Stundenlohn von 9,00 Euro; der Manteltarifvertrag regelte Pausen nicht. Der Kläger hatte bei Einstellung ein vom Arbeitgeber vorformuliertes Willkommensschreiben erhalten, das erklärte, Pausen würden nicht wie üblich von der Arbeitszeit abgezogen und daher vergütet. Vor Tarifbeginn zahlte der Arbeitgeber Anwesenheitszeit einschließlich Pausen; nach Tarifbeginn wurden Pausen im Dienstplan vermerkt und nicht mehr vergütet. Der Kläger forderte Vergütung für im April 2013 genommene Pausen sowie eine Feststellung der grundsätzlichen Vergütungspflicht. Arbeitgeberin hielt das Schreiben für bloße Information und beantragte Klageabweisung. Arbeitsgericht wies ab, Landesarbeitsgericht gab dem Kläger statt, das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf. • Zulässigkeit: Zahlungs- und Feststellungsantrag sind zulässig (§§253,256 ZPO). • Keine Zahlungspflicht: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen, soweit diese dem Arbeitszeitrecht entsprechend gewährt werden. Für April 2013 steht ihm daher kein Zahlungsanspruch zu. • Gesamtzusage: Das Willkommensschreiben ist als vorformulierte Regelung (AGB) zu prüfen und kann objektiv als Angebot zur Vergütung von Pausen (Gesamtzusage) verstanden werden, weil es Pausen ausdrücklich nicht von der Arbeitszeit abziehen will und damit Pausen als vergütungspflichtige Arbeitszeit erscheinen lässt (§§305 ff. BGB analog Anwendung). • Einschränkung der Zusage: Die Gesamtzusage war nicht unbegrenzt; sie knüpft an die Schwierigkeit einer festen Pausenregelung und gilt nur solange keine feste Pausenregelung besteht. Ab 1.1.2013 regelte die Beklagte die Pausen im Dienstplan; damit war die Voraussetzung für die Pausenvergütung entfallen. • Betriebliche Übung: Ein Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung liegt nicht vor. Die Praxis der Beklagten entsprach lediglich dem im Willkommensschreiben angekündigten Verhalten und begründete keine weitergehende, dauerhafte Verpflichtung. • Kostenfolge: Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LAG Hamm wird aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger erhält keine Vergütung für im April 2013 genommene Pausen und auch keine Feststellungspflicht der Beklagten zur Pausenvergütung, weil die Gesamtzusage nur unter der Bedingung galt, dass keine feste Pausenregelung besteht. Seit Inkrafttreten der Tarifverträge hat die Beklagte Pausen im Dienstplan geregelt, sodass die Voraussetzung für eine Pausenvergütung entfiel. Zudem begründet die geübte Zahlungspraxis keine weitergehende betriebliche Übung. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.