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Urteil

4 AZR 111/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe in der Gesamtbetriebsvereinbarung genügt die Erfüllung eines dort aufgeführten Tätigkeitsbeispiels; es bedarf nicht darüber hinaus kumulativ der Erfüllung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale der höheren Gehaltsgruppe. • Erweist sich die Begründung des Landesarbeitsgerichts zur Abweisung der Klage als rechtsfehlerhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist. • Bei Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung obliegt dem Arbeitgeber das Darlegen der Gründe, die gegen die Heranziehung des Mittelwerts eines Gehaltsbandes sprechen; der Arbeitnehmer kann zunächst den Mittelwert als beziffernde Grundlage in Anspruch nehmen. • Eine Feststellung nach §4.4.1 des Haustarifvertrags über das bisherige arbeitsvertragliche Entgelt ist zulässig, weil sie die Grundlage für die Bestimmung eines Überschreiterbetrags und damit künftiger Entgeltansprüche klärt.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach GBV: Tätigkeitsbeispiel genügt für Gehaltsgruppe; Zurückverweisung • Für die Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe in der Gesamtbetriebsvereinbarung genügt die Erfüllung eines dort aufgeführten Tätigkeitsbeispiels; es bedarf nicht darüber hinaus kumulativ der Erfüllung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale der höheren Gehaltsgruppe. • Erweist sich die Begründung des Landesarbeitsgerichts zur Abweisung der Klage als rechtsfehlerhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist. • Bei Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung obliegt dem Arbeitgeber das Darlegen der Gründe, die gegen die Heranziehung des Mittelwerts eines Gehaltsbandes sprechen; der Arbeitnehmer kann zunächst den Mittelwert als beziffernde Grundlage in Anspruch nehmen. • Eine Feststellung nach §4.4.1 des Haustarifvertrags über das bisherige arbeitsvertragliche Entgelt ist zulässig, weil sie die Grundlage für die Bestimmung eines Überschreiterbetrags und damit künftiger Entgeltansprüche klärt. Die Klägerin, Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, ist seit 2000 bei der E GmbH und deren Rechtsnachfolgerin (Beklagte) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war sie zunächst als SB Liegenschaften eingruppiert; die E GmbH hatte 2000 mit dem Gesamtbetriebsrat eine GBV über Gehaltsgruppen geschlossen. Die Klägerin wurde später als Akquisiteur tätig; die GBV ordnet für Funktionscode 432 (Akquisiteur) die Gehaltsgruppen D–F zu. Nach Betriebsübergang auf die Beklagte setzte diese die Tätigkeit fort. Die Klägerin verlangt die Eingruppierung nach Gehaltsgruppe F und die Vergütung in Höhe des Mittelwerts des Gehaltsbandes rückwirkend ab 1.1.2009 sowie die Feststellung ihres bisherigen Entgelts für Besitzstandszwecke nach dem HTV ALNS. Arbeits- und Landesarbeitsgericht wiesen ab; das BAG hat die Revision der Klägerin als begründet angesehen. • Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass neben der Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels zwingend auch die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der höheren Gehaltsgruppe erfüllt sein müssten. Nach Auslegung der GBV genügt für die Eingruppierung die Verwirklichung eines in der Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels. • Die Auslegung berücksichtigt Zweck und Systematik der GBV: Sie dient der Schaffung eines Gehaltsgefüges; eine kumulative Forderung würde zu Lücken in der Eingruppierungsordnung führen und neue Tätigkeiten unberücksichtigt lassen. • Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur Geltung der GBV für das konkrete Arbeitsverhältnis, zur Anwendbarkeit der vorgelegten Gehaltsstrukturen nach dem Betriebsübergang und zur genauen Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin ist die Sache nicht entscheidungsreif und an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. • Die Klage auf Feststellung des bisherigen arbeitsvertraglichen Entgelts nach §4.4.1 HTV ALNS ist zulässig, weil sie das erforderliche Feststellungsinteresse begründet: Festzustellen ist das maßgebende bisherige Entgelt, aus dem sich der Überschreiterbetrag und künftige Entgeltfolgen ergeben. • Bei der weiteren Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob die Tätigkeit als einheitliche Gesamttätigkeit oder als mehrere Teiltätigkeiten zu bewerten ist und gegebenenfalls die maßgebliche Gehaltsgruppe zu ermitteln. • Kommt eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe F in Betracht, kann die Klägerin zunächst den Mittelwert des Gehaltsbandes in Anspruch nehmen; die Beklagte muss begründen und beweisen, warum Kriterien der GBV (z.B. Marktbedingungen, Leistungsniveau) entgegenstehen. • Die Arbeitgeberbestimmung innerhalb der GBV stellt ein zulässiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht dar; dessen Ausübung ist auf Ermessensgrundlagen der GBV zu kontrollieren. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9.10.2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG hat festgestellt, dass die Begründung des Landesarbeitsgerichts, die nur die Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels nicht für ausreichend hielt, rechtsfehlerhaft war; maßgeblich ist, dass die Erfüllung eines in der Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels für die Eingruppierung genügen kann. Wegen offener tatsächlicher Fragen zur Anwendbarkeit der GBV nach dem Betriebsübergang, zur konkreten Tätigkeitsbeschreibung und zur Heranziehung der vorgelegten Gehaltsstrukturen ist eine neue Verhandlung nötig. Die Feststellungsklage hinsichtlich des bisherigen Entgelts ist zulässig und bleibt ebenfalls zur erneuten Entscheidung offen. Das Landesarbeitsgericht wird Gelegenheit zu ergänzendem Tatsachenvortrag und zur Neubewertung unter Beachtung der ausgeführten Auslegungs- und Darlegungsregeln geben.