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Urteil

10 AZR 416/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Drittschuldnerklage muss den Streitgegenstand so genau bezeichnen, dass Höhe und Zeiträume der geltend gemachten Arbeitsvergütungen erkennbar sind. • Fehlende Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO entbindet den Kläger nicht von der Bestimmtheits- und Schlüssigkeitsanforderung der Klage. • Der Gläubiger kann bei fehlenden eigenen Erkenntnissen auf übliche Vergütungsmaßstäbe (Tariflohn, § 612 BGB) oder auf Auskünfte/Abrechnungen des Schuldners (§ 836 Abs. 3 ZPO) zurückgreifen. • Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Drittschuldner (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) schaffen keine fiktive Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung und ersetzen nicht die erforderliche Bestimmtheit der Drittschuldnerklage.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit Drittschuldnerklage mangels Bestimmtheit des Streitgegenstands • Die Drittschuldnerklage muss den Streitgegenstand so genau bezeichnen, dass Höhe und Zeiträume der geltend gemachten Arbeitsvergütungen erkennbar sind. • Fehlende Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO entbindet den Kläger nicht von der Bestimmtheits- und Schlüssigkeitsanforderung der Klage. • Der Gläubiger kann bei fehlenden eigenen Erkenntnissen auf übliche Vergütungsmaßstäbe (Tariflohn, § 612 BGB) oder auf Auskünfte/Abrechnungen des Schuldners (§ 836 Abs. 3 ZPO) zurückgreifen. • Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Drittschuldner (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) schaffen keine fiktive Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung und ersetzen nicht die erforderliche Bestimmtheit der Drittschuldnerklage. Die Klägerin verlangt per Drittschuldnerklage von der beklagten Arbeitgeberin Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts ihres Schuldners in Höhe von 1.200 EUR. Sie verfügt über einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner über rund 3.100 EUR und hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verschiedene Arten von Vergütungsansprüchen des Schuldners gegen die Beklagte gepfändet. Die Beklagte gab trotz Aufforderungen keine Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO ab; der Schuldner versicherte eidesstattlich, nur unpfändbares Einkommen zu beziehen. Die Klägerin machte in der Klage nur den Gesamtbetrag von 1.200 EUR geltend, ohne die konkreten Zeiträume oder die Höhe der Vergütung je Monat anzugeben. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage wegen Unschlüssigkeit bzw. Zurückweisung der Berufung ab; die Klägerin reichte Revision ein. • Formelle Anforderungen: Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift den Gegenstand und einen bestimmten Antrag hinreichend bestimmt bezeichnen; bei teilweisen Forderungen sind Teilbeträge auf Einzelforderungen anzugeben. • Bei Drittschuldnerklagen richtet sich der Streitgegenstand nicht nach dem titulierten Anspruch gegen den Schuldner, sondern nach dem gepfändeten Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner; deshalb sind bei zeitlich bemessenen Arbeitsvergütungen regelmäßig Angabe der betreffenden Zeitabschnitte und der jeweiligen Beträge erforderlich. • Die vorgelegte Klage nennt lediglich einen Pauschalbetrag von 1.200 EUR, ohne anzugeben, für welche Monate oder aus welchen der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten Anspruchsarten (Lohn, Erstattungen, Provisionen) dieser Betrag verlangt wird; damit ist der Rahmen der Entscheidung und die Reichweite der Rechtskraft nicht bestimmbar. • Die fehlende Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO entbindet die Klägerin nicht von ihrer Darlegungspflicht. Der Gesetzgeber sieht den Schuldner als primäre Auskunftsquelle (§ 836 Abs. 3 ZPO). Der Gläubiger kann bei fehlenden Erkenntnissen auf übliche Vergütungsmaßstäbe, tarifliche Regelungen oder Auskünfte/Abrechnungen des Schuldners zurückgreifen; willkürliche Behauptungen ohne Anhaltspunkte sind unzulässig. • Schadensersatzansprüche gegen den Drittschuldner nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder nach § 826 BGB schützen vor Kollusion, führen aber nicht zur Fiktion einer pfändbaren Forderung und ersetzen nicht die Bestimmtheitsanforderung der Klage. • Folge: Die Klage ist bereits unzulässig wegen mangelhafter Bestimmtheit des Streitgegenstands; deshalb war die Revision unbegründet und zurückzuweisen, soweit die Berufung abgewiesen wurde. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, mit der Feststellung, dass die Klage bereits unzulässig ist. Entscheidend ist, dass die Klägerin den Gegenstand der Drittschuldnerklage nicht hinreichend bestimmt hat: Es fehlen Angaben zu den konkreten Zeitabschnitten und der Höhe der einzelnen vergütungsbezogenen Forderungen, so dass der Umfang der Entscheidung und die Rechtskraft nicht bestimmbar wären. Die unterbliebene Drittschuldnererklärung der Beklagten nach § 840 Abs. 1 ZPO entbindet die Klägerin nicht von ihrer Darlegungs- und Bestimmtheitspflicht; sie hätte andere zulässige Informationsquellen wie Auskünfte oder Abrechnungen des Schuldners nutzen oder auf übliche/tarifliche Vergütungen Bezug nehmen müssen. Daher kann die Klage nicht zur Entscheidung zugelassen werden und die Klägerin trägt die Kosten der Revision.