OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ABR 71/13

BAG, Entscheidung vom

34mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Betriebsrat kann einen allgemeinen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn der Arbeitgeber ohne Mitwirkung des Betriebsrats Arbeitszeitfestlegungen trifft, die kollektive Interessen berühren (§87 Abs.1 BetrVG). • Die Anordnung, Musiker außerhalb dienstplanmäßiger Proben/Aufführungen zu verpflichten, an einem Gespräch über die Sitzordnung teilzunehmen, unterliegt der Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG und ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil individualrechtlich keine Zwangsteilnahme möglich ist. • Das Ausnahmeverbot des §118 Abs.1 Satz1 BetrVG greift nicht ein, wenn die Maßnahme keinen unmittelbaren tendenziellen Bezug hat; künstlerische Eigenart des Betriebs schließt Mitbestimmung bei Lage der Arbeitszeit nicht pauschal aus. • Für die Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung kann das Gericht im Wege der Erkenntnisentscheidung ein Ordnungsgeld androhen (vgl. §890 ZPO i.V.m. §23 Abs.3 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anordnung dienstfreier Gruppengespräche über Sitzordnung (§87 Abs.1 Nr.2 BetrVG) • Der Betriebsrat kann einen allgemeinen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn der Arbeitgeber ohne Mitwirkung des Betriebsrats Arbeitszeitfestlegungen trifft, die kollektive Interessen berühren (§87 Abs.1 BetrVG). • Die Anordnung, Musiker außerhalb dienstplanmäßiger Proben/Aufführungen zu verpflichten, an einem Gespräch über die Sitzordnung teilzunehmen, unterliegt der Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG und ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil individualrechtlich keine Zwangsteilnahme möglich ist. • Das Ausnahmeverbot des §118 Abs.1 Satz1 BetrVG greift nicht ein, wenn die Maßnahme keinen unmittelbaren tendenziellen Bezug hat; künstlerische Eigenart des Betriebs schließt Mitbestimmung bei Lage der Arbeitszeit nicht pauschal aus. • Für die Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung kann das Gericht im Wege der Erkenntnisentscheidung ein Ordnungsgeld androhen (vgl. §890 ZPO i.V.m. §23 Abs.3 BetrVG). Der Arbeitgeber, Trägerverein eines Symphonieorchesters, ordnete per Schreiben an die Gruppe der ersten Violinen an, außerhalb des Dienstplans an einem Abschlussgespräch der Mediationsrunde über die Sitzordnung teilzunehmen. Die Gruppe umfasst 12 Musiker; es bestand Streit über die Sitzverteilung. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zum ursprünglichen Dienstplan, weil dort eine verpflichtende Dienstbesprechung vorgesehen war. Der Arbeitgeber hielt an der Teilnahmeaufforderung fest und begründete diese mit Verfahrensabschlüssen der Mediation. Der Betriebsrat begehrte Unterlassung und Androhung eines Ordnungsgeldes, weil er die Maßnahme als mitbestimmungspflichtige Festlegung der Arbeitszeit nach §87 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 BetrVG ansah. Arbeits- und Landesarbeitsgericht fällten differierende Entscheidungen; das BAG hob die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die erstinstanzliche Entscheidung auf. • Zulässigkeit: Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt und beschränkt sich auf den konkret geschilderten Anlassfall; er richtet sich gegen Anordnungen gegenüber Orchestermusikern, an Gesprächen über Sitzordnung außerhalb des Dienstplans teilzunehmen, ohne Betriebsratszustimmung. • Grundlage: §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG schützt die Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Lage der Arbeitszeit; Arbeitszeit umfasst fremdnützige Tätigkeiten, also auch Maßnahmen zur Ausübung der Arbeitsleistung. • Keine Abgrenzung zu §87 Nr.3: Die Maßnahme betraf nicht primär die vorübergehende Verlängerung betriebsüblicher Arbeitszeit (§87 Nr.3), sondern die Festlegung der Lage von Arbeitszeit iSv. Nr.2; zudem sind vertraglich nicht alle betriebsüblichen Zeiten im Dienstplan geregelt. • Tatbestand der Kollektivität: Die Anordnung richtete sich an eine nach abstrakten Kriterien definierte Gruppe (erste Violinen) und berührte kollektive Interessen, weshalb ein kollektiver Tatbestand vorliegt. • Kein Ausschluss nach §118 Abs.1 BetrVG: Die Maßnahme hatte keinen unmittelbaren tendenziellen Bezug und beeinträchtigt die künstlerische Eigenart nicht derart, dass Mitbestimmung ausgeschlossen wäre. • Rechtsfolge: Die Anordnung ohne Betriebsratsbeteiligung verletzte das Mitbestimmungsrecht; der Betriebsrat kann zur Abwehr künftiger Verstöße einen allgemeinen Unterlassungsanspruch geltend machen. • Sanktion: Zur Durchsetzung kann dem Arbeitgeber für jeden Verstoß die Androhung eines Ordnungsgelds bis zur gesetzlichen Höchstgrenze angeordnet werden (§890 ZPO i.V.m. §23 Abs.3 BetrVG). Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben; die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers blieb in diesem Teil ohne Erfolg. Dem Arbeitgeber wurde untersagt, Orchestermusikern anzuordnen, außerhalb der im Dienstplan festgelegten Zeiten an einem Gespräch von mindestens zwei Musikern über die Sitzordnung teilzunehmen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. Damit hat der Betriebsrat in der Hauptsache gewonnen, weil die Maßnahme die Mitbestimmungsrechte gemäß §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG verletzt und ein kollektiver Tatbestand vorlag. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist die Androhung eines Ordnungsgelds möglich, um die Durchsetzbarkeit der Unterlassungsverpflichtung sicherzustellen.