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Urteil

2 AZR 58/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; Kammerrechtsbeistände sind vor Landesarbeitsgerichten nicht postulationsfähig. • Die Einlegung einer Berufung durch einen nicht postulationsfähigen Vertreter ist unwirksam und kann durch nachträgliche anwaltliche Erklärung nur geheilt werden, wenn diese rechtzeitig vor Fristablauf erfolgt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten erscheint.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Berufung durch Kammerrechtsbeistand; Postulationsfähigkeit vor Landesarbeitsgericht • Die Berufung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; Kammerrechtsbeistände sind vor Landesarbeitsgerichten nicht postulationsfähig. • Die Einlegung einer Berufung durch einen nicht postulationsfähigen Vertreter ist unwirksam und kann durch nachträgliche anwaltliche Erklärung nur geheilt werden, wenn diese rechtzeitig vor Fristablauf erfolgt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten erscheint. Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und aufgrund von Erkrankungen zuletzt nicht mehr in der Lage, seine ursprüngliche Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht war der Kläger durch einen Kammerrechtsbeistand (J) vertreten; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Gegen das Urteil reichte J eine Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht monierte einen Vertretungszwang in der Berufungsinstanz; der Kläger ließ später anwaltlich erneut Berufung einlegen, diese Eingabe traf aber verspätet ein. In der Berufungsverhandlung erschien der Kläger vertreten durch J, der jedoch vor dem Landesarbeitsgericht nicht postulationsfähig war. Die Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht als unzulässig verworfen; der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revision wurde form- und fristgerecht durch Rechtsanwältin eingelegt und ist daher zulässig (§§ 74 Abs.1 ArbGG, 551 Abs.3 ZPO). • Postulationsfähigkeit: Nach §11 Abs.4 ArbGG besteht in der Rechtsmittelinstanz ein Vertretungszwang; als Prozessbevollmächtigte sind dort nur Rechtsanwälte und ausdrücklich benannte Organisationen zugelassen. Kammerrechtsbeistände sind nach §3 Abs.1 Nr.3 RDGEG zwar für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht einem Rechtsanwalt gleichgestellt, nicht jedoch für die Vertretung vor Landesarbeitsgerichten. Daraus folgt, dass die durch J eingelegte Berufung und dessen Berufungsbegründung unwirksam sind. • Heilung und Fristversäumnis: Eine nachträgliche Heilung durch anwaltliche Genehmigung ist nur möglich, wenn die Genehmigung vor Ablauf der Berufungsfrist erklärt wird. Die anwaltlich unterzeichnete Berufung ging erst nach Fristablauf ein, sodass die erneute Berufung verspätet war. • Wiedereinsetzung: Wiedereinsetzung nach §§233 ff. ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter vertreten war; ohne wirksame Vertretung ist eine Sachprüfung der Wiedereinsetzungsgründe ausgeschlossen und der Antrag gegebenenfalls als Säumnis zurückzuweisen. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die zunächst durch den Kammerrechtsbeistand eingelegte Berufung unwirksam war, die später eingereichte anwaltliche Berufung verspätet einging und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten erschien. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.