Beschluss
5 AZR 795/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht alle selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsurteils angreift.
• Stützt das Berufungsurteil seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen, muss die Revision beide Erwägungen behandeln; unterbleibt dies, ist die Revision zu verwerfen.
• Die Kosten der erfolglosen Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig bei unvollständiger Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht alle selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsurteils angreift. • Stützt das Berufungsurteil seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen, muss die Revision beide Erwägungen behandeln; unterbleibt dies, ist die Revision zu verwerfen. • Die Kosten der erfolglosen Revision hat die unterliegende Partei zu tragen. Der Kläger, seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt, verlangte Vergütung wegen Annahmeverzugs für mehrere Zeiträume. Zwischen den Parteien galt ein Manteltarifvertrag mit Ausschlussfristen (§ 18 MTV). Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis 2012 gekündigt; die Kündigungsschutzklage des Klägers war erfolgreich und rechtskräftig. Der Kläger reichte am 16. Juli 2012 eine Klage ein, die zunächst Vergütung für Februar bis Juni 2012 und künftige Monate forderte und später um Zeiträume bis Januar 2014 erweitert wurde. Die Beklagte berief sich darauf, Vergütungsansprüche seien nach § 18 MTV verfallen, weil sie nicht gesondert nach Rechtskraft geltend gemacht worden seien. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger zumindest hinsichtlich des Zeitraums Juli bis Oktober 2013 Recht. Die Beklagte legte Revision ein und verfolgte die Klageabweisung weiter. • Die Revision ist gemäß den formellen Anforderungen des ArbGG und der ZPO zu begründen; insbesondere müssen Revisionsgründe angegeben werden (§ 72 Abs.5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs.3 ZPO). • Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen; sonst ist das Rechtsmittel unzulässig. • Das Landesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung einerseits darauf, dass die Kündigungsschutzklage des Klägers beide Stufen der Ausschlussfrist gewahrt habe, weil sie auch künftige Ansprüche betraf; andererseits darauf, dass die am 16. Juli 2012 erhobene Klage auf künftige Leistungen die Ausschlussfrist gewahrt habe und nicht auf die Dauer der Bestandsstreitigkeit beschränkt gewesen sei. • Die Revision der Beklagten setzte sich ausschließlich mit der ersten Begründung auseinander und erwähnte die zweite, selbständig tragende Begründung nicht. Damit fehlte ein Revisionsangriff gegen einen tragenden Teil der Entscheidung, so dass die Revisionsbegründung den Anforderungen nicht genügte. • Mangels hinreichender Begründung ist die Revision nach § 72 Abs.5, § 74 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 552 ZPO zu verwerfen. • Nach § 97 Abs.1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12.11.2014 (2 Sa 407/14) wurde als unzulässig verworfen. Maßgeblich war, dass die Revisionsbegründung nicht alle selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsurteils angreift; insbesondere blieb die zweite tragende Begründung des Berufungsurteils ohne jeglichen Revisionsangriff. Wegen der Unzulässigkeit der Revision konnte die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Anspruchsverwirkung nach § 18 MTV entfallen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.