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Beschluss

7 ABR 26/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG die notwendigen Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds zu tragen, wenn die Schulung für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. • Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; die Nachprüfung in der Rechtsbeschwerde ist nur eingeschränkt möglich. • Ändern sich die maßgeblichen Umstände nach Beschlussfassung erheblich, können Übernachtungskosten auch dann erforderlich sein, wenn sie bei Beschlussfassung nicht vorhersehbar waren. • Der Betriebsrat ist antragsbefugt, auch wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied in Anspruch genommen wird; das Gremium kann den Arbeitgeber auf Freistellung in Anspruch nehmen. • Gerichtliche Erkenntnisse über außergewöhnliche Witterungsverhältnisse können die Zumutbarkeit der täglichen An- und Abreise beeinflussen und Übernachtungen rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeber hat Übernachtungskosten für Betriebsratsschulung bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen zu tragen • Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG die notwendigen Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds zu tragen, wenn die Schulung für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. • Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; die Nachprüfung in der Rechtsbeschwerde ist nur eingeschränkt möglich. • Ändern sich die maßgeblichen Umstände nach Beschlussfassung erheblich, können Übernachtungskosten auch dann erforderlich sein, wenn sie bei Beschlussfassung nicht vorhersehbar waren. • Der Betriebsrat ist antragsbefugt, auch wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied in Anspruch genommen wird; das Gremium kann den Arbeitgeber auf Freistellung in Anspruch nehmen. • Gerichtliche Erkenntnisse über außergewöhnliche Witterungsverhältnisse können die Zumutbarkeit der täglichen An- und Abreise beeinflussen und Übernachtungen rechtfertigen. Die Arbeitgeberin betreibt einen Betrieb am Flughafen K; die Beteiligte zu 3 ist Mitglied des dortigen Betriebsrats. Der Betriebsrat beschloss die Teilnahme der Beteiligten zu 3 an einer Grundlagenschulung zum Betriebsverfassungsrecht (7.–10.12.2010 in H) und meldete sie als Tagesgast. Aufgrund der Wohnentfernung von 44 km buchte die Beteiligte ein Hotelzimmer für die Veranstaltungsdauer; der Veranstalter stellte Übernachtungskosten in Rechnung. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung mit der Begründung, Übernachtungen seien wegen kurzer Entfernung nicht erforderlich und winterliche Straßenverhältnisse hätten dies nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht stellte dagegen nach Einsicht einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes außergewöhnliche Eis- und Schneeglätte im Zeitraum fest und verurteilte die Arbeitgeberin zur Freistellung. Die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde ein, die vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen wurde. • Rechtliche Grundlage: § 40 Abs. 1 BetrVG (Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers) in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG (Schulungen) sowie Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. • Antragsbefugnis: Der Betriebsrat ist berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds in Anspruch zu nehmen, da Schulungskosten zu den Kosten des Betriebsrats gehören. • Erforderlichkeit: Maßstab ist, ob das vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist; hierzu gehören auch notwendige Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. • Begrenzte Prüfung in Rechtsbeschwerde: Die Würdigung des Tatsachengerichts zu Erforderlichkeit und Tatsachenfeststellungen wird nur eingeschränkt darauf geprüft, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen wurden. • Berücksichtigung nachträglicher Umstände: Wenn sich maßgebliche Umstände nach dem Betriebsratsbeschluss erheblich ändern (hier: außergewöhnliche winterliche Verkehrsverhältnisse), sind Übernachtungskosten dennoch als erforderlich anzusehen, auch ohne erneute Beschlussfassung. • Tatsachenfeststellung: Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der DWD-Auskunft und weiterer Indizien für die Region K durchgehende Eis- und/oder Schneeglätte festgestellt; daraus folgte ein erhöhtes Unfallrisiko und verlängerte Fahrzeiten, die tägliche An- und Abreise unzumutbar machten. • Angemessenheit der Kosten: Es ist nicht ersichtlich, dass eine günstigere, zumutbare Übernachtungsmöglichkeit am Seminarort bestanden hätte. • Verfahrensrecht: Die Beteiligte zu 3 war in der Rechtsbeschwerdeinstanz anzuhören; dies wurde nachgeholt und rechtfertigt die Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Arbeitgeberin die Übernachtungskosten der Beteiligten zu 3 für die Schulung vom 7. bis 10. Dezember 2010 zu tragen hat, weil die Schulung erforderlich war und wegen außergewöhnlicher Eis- und Schneeglätte die tägliche An- und Abreise unzumutbar und damit die Übernachtung erforderlich gewesen ist. Die Entscheidung stützt sich auf § 40 Abs. 1 und § 37 Abs. 6 BetrVG sowie das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit; die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zu Tatsachen und Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist die Beteiligte zu 3 von der Zahlungspflicht gegenüber dem Seminarveranstalter freizustellen, und die Arbeitgeberin trägt die verauslagten Übernachtungskosten.