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Urteil

8 AZR 618/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt nur vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. • Bei angekündigter Betriebsstilllegung kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein; entscheidend ist die ernsthafte, endgültige Stilllegungsabsicht und dass die Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben. • Erfolgt nach Kündigungsausspruch eine beabsichtigte Übernahme von Teilen der Belegschaft durch Dritte, ist eine Sozialauswahl erforderlich; die bloße Kündigung aller Arbeitnehmer macht die Sozialauswahl nicht stets entbehrlich. • Bei der Sozialauswahl gilt eine abgestufte Darlegungslast: Arbeitnehmer rügen pauschal, Arbeitgeber muss Auswahlgründe darlegen; bleibt danach Zweifel bestehen, ob objektiv richtig ausgewählt wurde, trägt der Arbeitgeber die weitere Darlegungslast.
Entscheidungsgründe
Kündigung bei betrieblicher Stilllegung und Grenzen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt nur vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. • Bei angekündigter Betriebsstilllegung kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein; entscheidend ist die ernsthafte, endgültige Stilllegungsabsicht und dass die Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben. • Erfolgt nach Kündigungsausspruch eine beabsichtigte Übernahme von Teilen der Belegschaft durch Dritte, ist eine Sozialauswahl erforderlich; die bloße Kündigung aller Arbeitnehmer macht die Sozialauswahl nicht stets entbehrlich. • Bei der Sozialauswahl gilt eine abgestufte Darlegungslast: Arbeitnehmer rügen pauschal, Arbeitgeber muss Auswahlgründe darlegen; bleibt danach Zweifel bestehen, ob objektiv richtig ausgewählt wurde, trägt der Arbeitgeber die weitere Darlegungslast. Der Kläger war langjähriger Disponent/Abteilungsleiter bei der Beklagten zu 1., einem Speditionsunternehmen mit mehreren Geschäftsbereichen. Ende 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. die Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31.12.2010; für Teile der Tätigkeiten wurden Übernahme- bzw. Übertragungsvereinbarungen mit Konzerngesellschaften (Beklagte zu 2., L GmbH) getroffen. Die Beklagte zu 1. kündigte dem Kläger und der Mehrheit der Belegschaft im Dezember 2010 ordentlich; bestimmte Arbeitnehmer wurden in Anlagen der Übernahmevereinbarung genannt und sollten zu den Erwerbern übergehen. Der Kläger war dort nicht aufgeführt und erhob Kündigungsschutzklage, er machte u.a. einen (Teil-)Betriebsübergang und die unterbliebene Sozialauswahl geltend. Die Vorinstanzen kamen teils zu unterschiedlichen Ergebnissen; das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, das BAG gab dem Kläger in der Revision recht und verwies zurück. • Zulässigkeit: Revision ist statthaft; es handelt sich um Rechtsfragen zu Betriebsübergang, Stilllegung und Sozialauswahl. • Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang (§ 613a BGB) erfordert, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird; Kriterien sind Art des Betriebs, Übergang von Betriebsmitteln, Übernahme wesentlicher Teile des Personals, Kundenübernahme und Ähnlichkeit der Tätigkeit. • Vorliegend ging nicht der gesamte Betrieb der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. über: nur zwei von fünf Geschäftsbereichen und 113 von 280 Mitarbeitern wurden übernommen; wesentliche immaterielle Betriebsmittel und leitende Strukturen wurden nicht hinreichend übernommen. • Auch ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a BGB wurde verneint, weil die behaupteten Geschäftsbereiche keine ausreichende funktionale Selbständigkeit und strukturierte Identität aufwiesen; Profitcenter-Abgrenzungen allein genügen nicht. • Stilllegungsgrund: Die Beklagte zu 1. verfolgte eine ernsthafte Stilllegungsabsicht, die sich in konkreten Maßnahmen (Kündigungen, Rückgabe/Verkauf von Fahrzeugen, Beendigung von Kundenbeziehungen) manifestierte; gelegentliche Nacharbeiten bzw. Auftragsabwicklungen widersprechen der Stilllegungsabsicht nicht. • Sozialauswahl: Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, Sozialauswahl sei entbehrlich, weil alle Arbeitnehmer gekündigt wurden. Wegen geplanter Übernahmen einzelner Arbeitnehmer war eine Sozialauswahl erforderlich. • Darlegungslast: Arbeitnehmer müssen zunächst pauschal die fehlerhafte Sozialauswahl behaupten; der Arbeitgeber hat dann seine subjektiven Auswahlgründe darzulegen; auf dieser Grundlage sind vom Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen nachzuholen. • Revisionsgerichtliche Prüfung ist eingeschränkt; mangels hinreichender Feststellungen kann das BAG nicht selbst über die Wirksamkeit der Kündigungen entscheiden und verweist zur erneuten Verhandlung zurück. Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellt verbindlich fest, dass kein vollständiger Betriebsübergang des gesamten Betriebs der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. vorliegt und dass die erklärte Stilllegungsabsicht die Kündigungen nicht allein automatisch sozial gerechtfertigt hat, weil insoweit eine Sozialauswahl erforderlich war. Das Landesarbeitsgericht hat zu prüfen und darzulegen, welche Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als vergleichbar angesehen wurden, wie die Sozialauswahl konkret begründet wurde und ob sie objektiv vertretbar ist. Erst auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen kann über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen endgültig entschieden werden.