Urteil
8 AZR 409/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vollständiger Betriebsübergang liegt nur vor, wenn der Erwerber eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt; hierbei sind alle kennzeichnenden Tatsachen zu würdigen (Personal, materielle und immaterielle Mittel, Kundschaft, Tätigkeitsumfang).
• Eine beabsichtigte Betriebsstilllegung kann einen dringenden betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft und endgültig die Einstellung der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung bezweckt und die Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben.
• Kommt es zum Teilübergang von Arbeitnehmern oder Teilen des Geschäfts auf Dritte, ist eine Sozialauswahl nicht generell entbehrlich; wenn einigen Beschäftigten Fortsetzungsmöglichkeiten angeboten wurden, konnte anderen durch Sozialauswahl der Erhalt des Arbeitsplatzes ermöglicht werden.
• Bei streitiger Sozialauswahl gilt eine abgestufte Darlegungslast: Der Arbeitnehmer genügt zunächst einer Pauschalvorbringung; danach hat der Arbeitgeber konkrete Angaben zu den Auswahlgründen zu machen; daraus kann sich eine Beweislastumkehr ergeben.
Entscheidungsgründe
Kündigung bei beabsichtigter Betriebsstilllegung, Betriebsübergang und Sozialauswahl • Ein vollständiger Betriebsübergang liegt nur vor, wenn der Erwerber eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt; hierbei sind alle kennzeichnenden Tatsachen zu würdigen (Personal, materielle und immaterielle Mittel, Kundschaft, Tätigkeitsumfang). • Eine beabsichtigte Betriebsstilllegung kann einen dringenden betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft und endgültig die Einstellung der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung bezweckt und die Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben. • Kommt es zum Teilübergang von Arbeitnehmern oder Teilen des Geschäfts auf Dritte, ist eine Sozialauswahl nicht generell entbehrlich; wenn einigen Beschäftigten Fortsetzungsmöglichkeiten angeboten wurden, konnte anderen durch Sozialauswahl der Erhalt des Arbeitsplatzes ermöglicht werden. • Bei streitiger Sozialauswahl gilt eine abgestufte Darlegungslast: Der Arbeitnehmer genügt zunächst einer Pauschalvorbringung; danach hat der Arbeitgeber konkrete Angaben zu den Auswahlgründen zu machen; daraus kann sich eine Beweislastumkehr ergeben. Die Klägerin war seit 1990 bei der Beklagten zu 1. als Speditionskauffrau beschäftigt. Die Beklagte zu 1. betrieb mehrere Geschäftsbereiche und beschloss mit Gesellschafterbeschluss vom 6.12.2010 die Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31.12.2010. Teile der Tätigkeiten und Vermögenswerte wurden bereits an verbundene Gesellschaften (Beklagte zu 2., L GmbH, I GmbH & Co. KG) übertragen oder zur Übernahme vorgesehen; einige Arbeitnehmer wurden in Anlagen genannt und sollten bei Erwerbern fortbeschäftigt werden. Die Klägerin war in der Anlage für diese Übernahmen nicht aufgeführt; sie erhielt am 23.12.2010 zwei fast identische ordentliche Kündigungen zum 31.7.2011. Einige Arbeitnehmer erhielten hingegen ein Schreiben, das ihnen Fortführung durch die Beklagte zu 2. ankündigte. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage; die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; das BAG hob auf und verwies zurück. • Revision des Landesarbeitsgerichts war zulässig und begründet; das Berufungsurteil hielt der revisionsgerichtlichen Prüfung in Teilen nicht stand. • Betriebs- oder Betriebsteilübergang (§ 613a BGB) liegt nur vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird; hierfür sind zahlreiche Kriterien zu prüfen (Art der Tätigkeit, Übergang materieller und immaterieller Mittel, Übernahme wesentlicher Belegschaftsteile, Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeiten). • Vorliegend hat die Beklagte zu 2. nicht den gesamten Betrieb der Beklagten zu 1. übernommen: nur zwei von fünf Geschäftsbereichen und weniger als die Hälfte der Beschäftigten sowie überwiegend leicht ersetzbare Fahrzeuge gingen über; daher kein umfassender Betriebsübergang. • Auch ein Betriebsteilübergang wurde verneint, weil die übergebenen Tätigkeiten und Strukturen keine hinreichend abgegrenzte, übergangsfähige wirtschaftliche Einheit bildeten; die bloße Untergliederung in Profitcenter begründet keine eigenständige wirtschaftliche Einheit. • Die Beklagte zu 1. kann sich auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung als dringenden betrieblichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG berufen, wenn die Stilllegungsabsicht ernsthaft ist und Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben; hier sprechen Fahrzeugrückgaben, Vermietungen/Verkäufe und Freistellungen für eine Stilllegung. • Gegen die Stilllegungsabsicht sprechen allein nachträgliche Auftragsannahmen nicht, soweit sie der sinnvolleren Auslastung während der Kündigungsfristen dienen. • Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sei entbehrlich, weil allen Arbeitnehmern gekündigt worden sei: Da bestimmte Arbeitnehmer Fortsetzungsmöglichkeiten durch Übernahmevereinbarungen bzw. Angebote bei der Beklagten zu 2. erhielten, bestand für die verbleibenden Arbeitnehmer die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung, sodass eine Sozialauswahl erforderlich war. • Zur Darlegungslast bei der Sozialauswahl: Der Arbeitnehmer kann pauschal die fehlerhafte Auswahl rügen und vom Arbeitgeber Auskunft über die Auswahlgründe verlangen; danach trägt der Arbeitgeber substantiierte Darlegungen zu seinen Auswahlentscheidungen; daraus kann sich eine (tatsächliche) Vermutung für die Unwirksamkeit der Auswahl ergeben, die der Arbeitgeber zu widerlegen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise für begründet erachtet und das Berufungsurteil aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellt fest, dass kein vollständiger Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. vorliegt und dass die Beklagte zu 1. sich grundsätzlich auf eine Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund berufen kann; zugleich bemängelt das Gericht, dass die Vorinstanzen die Erforderlichkeit und Durchführung einer Sozialauswahl nicht hinreichend festgestellt haben. Die weitere rechtliche Würdigung der Sozialauswahl, gegebenenfalls die Feststellung der Sozialauswahlmasse und die Prüfung, ob die ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt ist, verbleiben dem Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung.