Urteil
3 AZR 770/13
BAG, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vereinbarungen über Altersteilzeit kann die Betriebsvereinbarung vorsehen, dass die Altersteilzeitzeit bei der Ruhegeldberechnung als Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen ist und hierzu ein Teilzeitquotient zu bilden ist.
• Bei vorzeitigem Ausscheiden ist zunächst die fiktive Vollrente nach den Versorgungsrichtlinien zu berechnen; eine in diesen Richtlinien enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze ist bereits bei der Ermittlung dieser fiktiven Vollrente zu berücksichtigen, sofern die Versorgungsregelung nichts Abweichendes vorsieht.
• Eine vertragliche Anpassungsregelung, die das Ruhegeld an die Inflationsrate nur insoweit anhebt wie die Nettovergütung aktiver Mitarbeiter steigt, ist dahin auszulegen, dass bei fehlendem Nettoanstieg keine Erhöhung vorzunehmen ist; Einmalzahlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Anpassungsregel dies ausdrücklich vorsieht.
Entscheidungsgründe
Altersteilzeit: Teilzeitquotient, Vollrentenberechnung und Anpassung von Betriebsrenten • Bei Vereinbarungen über Altersteilzeit kann die Betriebsvereinbarung vorsehen, dass die Altersteilzeitzeit bei der Ruhegeldberechnung als Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen ist und hierzu ein Teilzeitquotient zu bilden ist. • Bei vorzeitigem Ausscheiden ist zunächst die fiktive Vollrente nach den Versorgungsrichtlinien zu berechnen; eine in diesen Richtlinien enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze ist bereits bei der Ermittlung dieser fiktiven Vollrente zu berücksichtigen, sofern die Versorgungsregelung nichts Abweichendes vorsieht. • Eine vertragliche Anpassungsregelung, die das Ruhegeld an die Inflationsrate nur insoweit anhebt wie die Nettovergütung aktiver Mitarbeiter steigt, ist dahin auszulegen, dass bei fehlendem Nettoanstieg keine Erhöhung vorzunehmen ist; Einmalzahlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Anpassungsregel dies ausdrücklich vorsieht. Der Kläger, seit 1963 bei der Beklagten beschäftigt, trat wegen einer Altersteilzeitregelung in ein Altersteilzeitmodell ein und ging zum 31.07.2003 in den Ruhestand. Ihm war nach innerbetrieblicher Richtlinie RL 02/89 ein betriebliches Ruhegeld zugesagt; die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (BV ATZ) regelte u.a. Aufstockungszahlungen und die Behandlung der Altersteilzeitzeit bei der Ruhegeldberechnung. Der Kläger erhielt ab August 2003 ein Ruhegeld von 1.691,29 Euro; er begehrte Nachzahlungen für Januar 2006 bis Dezember 2009 und Zinsen, weil er ein höheres Ausgangsruhegeld und eine Anpassung zum 01.07.2006 an die Inflationsrate (2,04 %) geltend machte. Die Beklagten berechneten das ruhegeldfähige Einkommen und die Anpassungen anders und zahlten teilweise nach gerichtlicher Entwicklung Nachberechnungen; Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage weitgehend ab. Der Kläger erhob Revision beim BAG. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; die Berufung war insoweit nicht unzulässig, als die Zinsforderung mit der Hauptforderung verknüpft ist und das erstinstanzliche Urteil insoweit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat. • Ausgangsruhegeld: Die Vorinstanzen haben zutreffend das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers mit 4.238,39 Euro und daraus das Ausgangsruhegeld 1.691,29 Euro ermittelt. Nach §13 Buchst. a BV ATZ ist die Altersteilzeitzeit als Teilzeit zu berücksichtigen; daher ist ein Teilzeitquotient auf die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit zu bilden. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des TzBfG (§4 Abs.1) oder §75 BetrVG, weil der Kläger durch die Altersteilzeit andere, nicht mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbare Vorteile erhalten hat (Aufstockung, Rentenbeiträge, besondere Kürzungsregelung). • Rechenweg bei vorzeitigem Ausscheiden: §13 Buchst. b BV ATZ verweist zur Ermittlung der fiktiven Vollrente auf §2 Abs.1 BetrAVG aF; daher ist zunächst die fiktive Vollrente nach den RL 02/89 unter Berücksichtigung der in §6 RL 02/89 enthaltenen Gesamtversorgungsobergrenze zu berechnen und erst danach wegen des vorzeitigen Ausscheidens zu quotieren. Eine entgegenstehende Auslegung, die die Obergrenze erst nach Quotierung anwendet, wird verworfen. • Anpassung nach §5 Abs.5 RL 02/89: Für die Anpassung zum 01.07.2006 war auf die Nettolohnentwicklung der maßgeblichen Tabellenvergütungsgruppe (Vergütungsgruppe 9 Stufe 16) im Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2006 abzustellen. Der relevante Vergütungstarifvertrag galt bis 30.06.2006 fort, daher ergab sich kein Nettoanstieg. Die tarifliche Pauschalabgeltung 2006 ist nicht zu berücksichtigen, weil §5 Abs.6 RL 02/89 die Grundlage ausdrücklich auf das Tabellenentgelt setzt und einmalige pauschale Zahlungen zudem nach §3 Nr.6 VTV 2006 nicht ruhegeldfähig sind. Daher war zum 01.07.2006 keine Erhöhung um 2,04 % vorzunehmen. • Folgen für Zinsen: Mangels eines Anspruchs auf rückständiges Ruhegeld für den streitgegenständlichen Zeitraum bestehen auch keine Ansprüche auf hieraus resultierende Verzugszinsen; ein Anspruch auf Zinsen wegen verspäteter Nachzahlungen, die erst 2010 erfolgten, war nicht geltend gemacht und wurde prozessual nicht verfolgt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend mit 1.691,29 Euro berechnet wurde und dass zum 1. Juli 2006 keine Anpassung des Ruhegelds um 2,04 % zu erfolgen hatte. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Nachzahlung von Ruhegeld für Januar 2006 bis Dezember 2009 und folglich auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen aus diesen Forderungen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt im Ergebnis bestehen.