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Beschluss

2 ABR 38/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als betriebsfremder Beisitzer an Einigungsstellensitzungen anderer Betriebsteile stellt nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar. • Ein Erlaubnisvorbehalt für Nebentätigkeiten begründet nicht automatisch die Pflicht, mit der Ausübung der Nebentätigkeit bis zur gerichtlichen Klärung zu warten; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung, sofern die Nebentätigkeit die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt. • Die Bestellung betriebsfremder Beisitzer durch den Betriebsrat ist grundsätzlich zulässig; die Tätigkeit der Einigungsstelle ist nicht mit der Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber unvereinbar. • Ein gesetzlicher Honoraranspruch eines betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Beisitzers nach § 76a Abs. 3 BetrVG stellt keine unzulässige Begünstigung nach § 78 BetrVG dar.
Entscheidungsgründe
Keine Pflichtverletzung durch Teilnahme als betriebsfremder Einigungsstellenbeisitzer • Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als betriebsfremder Beisitzer an Einigungsstellensitzungen anderer Betriebsteile stellt nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar. • Ein Erlaubnisvorbehalt für Nebentätigkeiten begründet nicht automatisch die Pflicht, mit der Ausübung der Nebentätigkeit bis zur gerichtlichen Klärung zu warten; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung, sofern die Nebentätigkeit die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt. • Die Bestellung betriebsfremder Beisitzer durch den Betriebsrat ist grundsätzlich zulässig; die Tätigkeit der Einigungsstelle ist nicht mit der Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber unvereinbar. • Ein gesetzlicher Honoraranspruch eines betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Beisitzers nach § 76a Abs. 3 BetrVG stellt keine unzulässige Begünstigung nach § 78 BetrVG dar. Die Arbeitgeberin begehrte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten Verkaufsmitarbeiters und Betriebsratsvorsitzenden (Beteiligter zu 3.). Dieser hatte angekündigt und wahrgenommen, als Beisitzer in Einigungsstellen anderer Betriebe der Arbeitgeberin mitzuwirken und sich dafür unter dem Briefkopf "Komparative Betriebsratsberatung" präsentiert; er stellte eine Honorarforderung für eine frühere Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zustimmung zu diesen Nebentätigkeiten und drohte arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Der Betriebsrat verweigerte daraufhin seine Zustimmung zur fristlosen Kündigung; die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmungsersetzung. Vorinstanzen gaben der Arbeitgeberin Recht; das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidungen auf und wies den Antrag ab. • Rechtliche Grundlagen: § 103 BetrVG, § 15 KSchG, § 626 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 76, § 76a und § 78 BetrVG. • Erforderlichkeit des wichtigen Grundes: Für die Ersetzung der Zustimmung muss ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen; bei Betriebsratsmitgliedern verlangt dies eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis. • Anspruch auf Nebentätigkeit: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zustimmung zu Nebentätigkeiten, soweit sie die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen; Grundrechte (Art.12, Art.2 GG) schützen die Berufsausübung bzw. private Betätigung. • Kein Verstoß gegen Arbeits- oder Arbeitszeitrecht: Die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten führten nicht zu Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften und beeinträchtigten nicht die Erfüllung der vertraglichen Arbeitsleistung. • Keine erhebliche Beeinträchtigung der Einsatzplanung: Die betriebsinternen Regelungen (Jahresarbeitszeit, Betriebsvereinbarung) ermöglichten, die Teilnahme an Einigungsstellensitzungen zu berücksichtigen; konkrete betriebliche Erfordernisse wurden von der Arbeitgeberin nicht dargelegt. • Keine gewerbsmäßige Tätigkeit oder "Geschäftsmodell": Die wenigen Terminteilnahmen, das unterbliebene Durchsetzen der Honorarforderung und die spätere Klarstellung des Beteiligten sprechen gegen eine dauerhaft auf Gewinnerzielung angelegte Nebentätigkeit. • Zulässigkeit der Bestellung als Beisitzer: Der Betriebsrat darf betriebsfremde Personen benennen, sofern sie geeignet sind; Beisitzer sind keine Vertreter der Betriebsparteien und haben die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung betrieblicher Belange zu vertreten. • Honoraranspruch und Begünstigungsverbot: Ein gesetzlicher Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG ist nicht als unzulässige Begünstigung nach § 78 BetrVG zu werten; ein möglicher Honoraranspruch rechtfertigt nicht die Annahme von Illoyalität. • Rechtsfolge: Aus den dargelegten Gründen liegt kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor; die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitgeberin zuzumuten. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Betriebsratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung wurde abgewiesen. Die Vorinstanzen wurden aufgehoben; es fehlt an einem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, weil die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds als betriebsfremder Einigungsstellenbeisitzer die arbeitsvertraglichen Pflichten und die berechtigten betrieblichen Interessen nicht in erheblichem Maße verletzt hat. Die Annahme einer gewerbsmäßigen oder illoyalen Nebentätigkeit konnte nicht begründet werden, und die Arbeitgeberin hat keine konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen dargelegt. Soweit gesetzliche Honoraransprüche möglich wären, begründen diese ebenfalls keine unzulässige Begünstigung oder Pflichtverletzung. Damit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen; die Kündigung war nicht durchsetzbar.