Beschluss
2 AZN 984/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet wurde.
• Eine Revision wegen angeblich nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§547 Nr.1 ZPO i.V.m. ArbGG) setzt darzulegen voraus, dass die Entscheidung nicht unter Mitwirkung der gesetzlich berufenen Richter getroffen wurde.
• Bei Mehrfachbegründungen muss jede Begründung der angefochtenen Entscheidung einzeln gerügt und für jede Rüge die Zulassungsanforderung erfüllt werden.
• Die sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG wegen unzureichender Vermerke über Verhinderung ist kein Ersatz für die Zulassung der Revision; unzureichende Unterschriftsvermerke begründen nicht die Revisionszulassung.
• Kosten der erfolglosen Beschwerde sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§97 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensrügen unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet wurde. • Eine Revision wegen angeblich nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§547 Nr.1 ZPO i.V.m. ArbGG) setzt darzulegen voraus, dass die Entscheidung nicht unter Mitwirkung der gesetzlich berufenen Richter getroffen wurde. • Bei Mehrfachbegründungen muss jede Begründung der angefochtenen Entscheidung einzeln gerügt und für jede Rüge die Zulassungsanforderung erfüllt werden. • Die sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG wegen unzureichender Vermerke über Verhinderung ist kein Ersatz für die Zulassung der Revision; unzureichende Unterschriftsvermerke begründen nicht die Revisionszulassung. • Kosten der erfolglosen Beschwerde sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§97 ZPO). Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, das die Kündigung als unwirksam erachtete. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung sowohl aus Gründen der fehlenden Sozialrechtfertigung nach dem KSchG als auch wegen mangelhafter Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG für unwirksam gehalten. Die Beklagte rügte unter anderem, das Berufungsurteil sei von anderen Richtern verkündet worden als jene, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen hatten, und beanstandete die Behandlung nachgereichter Schriftsätze sowie einen unklaren Vermerk zur Verhinderung des Vorsitzenden. Sie behauptete ferner Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Würdigung ihres Vortrags. Der Senat prüfte, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gesetzlich geforderte Form der Begründung fehlt; die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung ohne Mitwirkung der gesetzlich berufenen Richter ergangen sei (§72 Abs.2 Nr.3, §72a Abs.3 ArbGG i.V.m. §547 Nr.1 ZPO). • Zur Frage der Besetzung: Ein Urteil gilt als ‚gefällt‘, wenn über den Streitgegenstand abschließend beraten und abgestimmt wurde; Verkündung kann auch durch andere Richter erfolgen, ohne dass die Besetzung dadurch automatisch fehlerhaft wird (§309, §310 ZPO, §547 Nr.1 ZPO). • Wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Richterwechsel eintritt, ist insoweit zu differenzieren: War das Urteil bereits ‚gefällt‘, entscheidet das verbleibende Gericht über etwaige Wiedereröffnungen; war das Urteil noch nicht gefällt, kann nach §156 Abs.2 Nr.3 ZPO die Wiedereröffnung zwingend anzuordnen sein. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass das Urteil vor Ausscheiden des Vorsitzenden nicht bereits gefällt war. • Zum Vermerk über die Verhinderung des ausgeschiedenen Vorsitzenden: Ein unzureichender Vermerk führt nicht automatisch zur Revisionszulassung nach §72b ArbGG; die sofortige Beschwerde hiergegen war bereits erfolglos. • Rechtliches Gehör: Bei Mehrfachbegründung (soziale Rechtfertigung nach §1 Abs.1 KSchG und Anhörung nach §102 BetrVG) muss jede Begründung einzeln angegriffen werden; die Beklagte hat die Rügen gegen die Betriebsratsanhörung (Zweitbegründung) nicht hinreichend dargelegt, sodass die Entscheidungserheblichkeit der übrigen Rügen nicht erfüllt ist. Es gelten die strengen Anforderungen an Verfahrensrügen (§72 Abs.2 Nr.3 ArbGG i.V.m. §551 ZPO). • Die Beklagte hat auch nicht konkret benannt, welches Vorbringen das Landesarbeitsgericht übergangen habe, und nicht dargelegt, welchen ergänzenden Vortrag sie nach richterlichen Hinweisen vorgebracht hätte; damit fehlt die erforderliche Substantiierung der Rügen. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde ist damit erfolglos und die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen (§97 Abs.1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die formellen Voraussetzungen der Beschwerdebegründung und die materielle Darlegungspflicht insbesondere bezüglich der angeblich nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erfüllt. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargetan, dass das Urteil nicht bereits vor dem Ausscheiden des Vorsitzenden ‚gefällt‘ war oder dass die Zweitbegründung (mangelhafte Betriebsratsanhörung) zu Unrecht besteht; bei Mehrfachbegründungen müssen alle Begründungen angreifbar sein. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; der Beschwerdegegenstandswert wurde auf 9.600,00 Euro festgesetzt.