Urteil
7 AZR 310/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. §21 Abs.1 BEEG ist auch bei mehrfacher Verlängerung möglich, wenn der Arbeitgeber mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte.
• Eine vorab erhobene Befristungskontrollklage ist zulässig; die Klagefrist des §17 Satz1 TzBfG kann vor Ablauf der Befristung gewahrt werden.
• Bei der Missbrauchsprüfung sind Gesamtdauer und Anzahl der Befristungen maßgeblich; überschreiten diese die in §14 Abs.2 TzBfG genannten Grenzen erheblich, ist der Missbrauch indiziert, kann aber durch besondere Umstände widerlegt werden.
• Liegt der Vertretungsbedarf ausschließlich in der vorübergehenden Abwesenheit einer einzigen Stammkraft und bestehen keine Möglichkeiten zur dauerhaften Umgestaltung der Arbeitsplätze, spricht dies gegen einen Rechtsmissbrauch.
Entscheidungsgründe
Sachgrundbefristung zur Vertretung bei längerem Sonderurlaub zulässig • Die Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. §21 Abs.1 BEEG ist auch bei mehrfacher Verlängerung möglich, wenn der Arbeitgeber mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. • Eine vorab erhobene Befristungskontrollklage ist zulässig; die Klagefrist des §17 Satz1 TzBfG kann vor Ablauf der Befristung gewahrt werden. • Bei der Missbrauchsprüfung sind Gesamtdauer und Anzahl der Befristungen maßgeblich; überschreiten diese die in §14 Abs.2 TzBfG genannten Grenzen erheblich, ist der Missbrauch indiziert, kann aber durch besondere Umstände widerlegt werden. • Liegt der Vertretungsbedarf ausschließlich in der vorübergehenden Abwesenheit einer einzigen Stammkraft und bestehen keine Möglichkeiten zur dauerhaften Umgestaltung der Arbeitsplätze, spricht dies gegen einen Rechtsmissbrauch. Der Kläger war von der beklagten Stadt seit 1998 bis 2013 in insgesamt zehn aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen als stellvertretender Leiter der Heimküche beschäftigt. Die Befristungen dienten der Vertretung der stellvertretenden Küchenleiterin S, die wegen Geburt dreier Kinder wiederholt Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Elternzeit und anschließend Sonderurlaub in Anspruch nahm. Der letzte Vertrag (4. Mai 2011) war befristet bis 31. August 2013; zuvor hatte die Beklagte S Sonderurlaub zur Kinderbetreuung für diese Zeit gewährt. Der Kläger erhob vor Ablauf der Befristung Klage und rügte die Wirksamkeit der Befristung; er hielt die Rückkehr der Stammkraft für nicht prognostizierbar und rügte Rechtsmissbrauch. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist als Befristungskontrollklage nach §17 Satz1 TzBfG auszulegen und bereits vor Ablauf der Befristung zulässig, da ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wenn der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Befristung geltend macht. • Sachgrundprüfung: Die Befristung ist nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. §21 Abs.1 BEEG gerechtfertigt, weil der Kläger unmittelbar zur Vertretung der wegen Kinderbetreuung abwesenden S eingestellt wurde und der Bedarf kausal auf deren Abwesenheit zurückging. • Rückkehrprognose: Regelmäßig darf der Arbeitgeber bei Krankheit, Urlaub oder Freistellung damit rechnen, dass die Stammkraft später an den Arbeitsplatz zurückkehrt; nur konkrete, dem Arbeitgeber bekannte Hinweise gegen die Rückkehr rechtfertigen gegenteilige Prognosen. S hatte keine verbindliche Erklärung abgegeben, nicht zurückzukehren; ihr erneuter Sonderurlaubsantrag sprach für eine Rückkehrprognose. • Rechtsmissbrauchskontrolle: Wegen unionsrechtlicher Vorgaben ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen; Dauer und Anzahl der Befristungen können einen Missbrauch indizieren. Die in §14 Abs.2 TzBfG genannten Grenzen dienen als Anknüpfungspunkt; ein erhebliches Überschreiten indiziert Missbrauch, ist aber durch Umstände entkräftbar. • Anwendung auf den Streitfall: Obwohl die Gesamtdauer (nahezu 15 Jahre) und zehn Verträge die in §14 Abs.2 TzBfG genannten Grenzen deutlich überschreiten und damit einen Missbrauch indizieren, sind die besonderen Umstände (einzigartiger Arbeitsplatz, wiederholte, auf die Geburt mehrerer Kinder zurückgehende Abwesenheiten der Stammkraft, kein dauerhafter Bedarf und keine Pflicht zur Versetzung der Stammkraft) geeignet, den Indizcharakter zu widerlegen. • Folgerung: Die Befristungen entsprachen dem tatsächlichen, zeitlich begrenzten Bedarf der Beklagten; die Verlängerungen waren jeweils erforderlich, um den vorübergehenden Vertretungsbedarf zu decken, so dass kein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen; die Befristung war wirksam und das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.2013. Zwar indizierten die lange Gesamtdauer und die Vielzahl der Befristungen einen möglichen Missbrauch der Sachgrundbefristung, diese Indizwirkung wurde jedoch durch die konkreten Umstände des Falls widerlegt. Entscheidend war, dass der Kläger ausschließlich und unmittelbar zur Vertretung einer einzigen Stammkraft eingestellt war, für deren Arbeitsplatz bei der Beklagten kein dauerhafter Bedarf bestand, und dass die Beklagte berechtigt erwarten durfte, dass die Stammkraft nach dem Sonderurlaub zurückkehrt. Der als Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist damit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.