Urteil
5 AZR 756/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit tritt nach §115 Abs.1 SGB X an die Stelle von nicht erfülltem Arbeitsentgelt, soweit die Leistung gleichwohl gewährt wurde.
• Voraussetzung für den Anspruchsübergang nach §115 Abs.1 SGB X ist sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Arbeitsentgeltanspruch und der erbrachten Sozialleistung.
• Der Gründungszuschuss ist als Nettobetrag vom Vergütungsanspruch abzuziehen; Zinsen sind nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Zuschusses in voller Höhe zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Anspruchsübergang nach §115 Abs.1 SGB X bei gleichwohl gewährtem Gründungszuschuss • Ein Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit tritt nach §115 Abs.1 SGB X an die Stelle von nicht erfülltem Arbeitsentgelt, soweit die Leistung gleichwohl gewährt wurde. • Voraussetzung für den Anspruchsübergang nach §115 Abs.1 SGB X ist sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Arbeitsentgeltanspruch und der erbrachten Sozialleistung. • Der Gründungszuschuss ist als Nettobetrag vom Vergütungsanspruch abzuziehen; Zinsen sind nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Zuschusses in voller Höhe zu berechnen. Der Kläger, seit 1979 beim beklagten Krankenhaus beschäftigt und zuletzt Oberarzt, focht Kündigungen an; das Arbeitsverhältnis endete altersbedingt zum 29.2.2012. Für den Zeitraum 1.3. bis 5.9.2011 machte der Kläger Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs geltend. Während dieses Zeitraums erhielt er aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss in Höhe von 13.850,95 Euro. Der Kläger verlangte die volle Zahlung seiner Vergütung ohne Anrechnung des Gründungszuschusses. Die Beklagte behauptete, die Ansprüche seien auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen, weshalb der Kläger nicht mehr klageberechtigt sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage insoweit ab; der Kläger ließ Revision zu, die das BAG zurückwies. • Revisionsgericht bestätigt, dass die Revision unbegründet ist und der Kläger hinsichtlich des streitigen Betrags nicht aktivlegitimiert ist, weil der Anspruch bis zur Höhe des Gründungszuschusses gemäß §115 Abs.1 SGB X auf die Bundesagentur übergegangen ist. • §115 Abs.1 SGB X überträgt den Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger, wenn dieser aufgrund der Nichtleistung des Arbeitgebers in Vorleistung getreten ist; Voraussetzung ist sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen Entgeltanspruch und Sozialleistung. • Die Vergütungsansprüche des Klägers sind Arbeitsentgelt im Sinne des §14 Abs.1 SGB IV und damit übergangsfähig. • Kausalität: Die Gewährung des Gründungszuschusses beruht auf der Nichtzahlung der Vergütung durch die Beklagte; wäre die Beklagte geleistet, hätte der Zuschuss wegen Ruhensregelungen nicht bewilligt werden dürfen. • Sachliche Kongruenz liegt vor, weil der Gründungszuschuss nach den bis 27.12.2011 geltenden §§57,58 SGB III aF als Gleichwohlgewährung eine Entgeltersatzfunktion hatte und damit an die Stelle des nicht gezahlten Arbeitsentgelts trat. • Zeitliche Kongruenz ist gegeben: Die Bundesagentur gewährte den Zuschuss ausdrücklich für den Zeitraum 1.3. bis 5.9.2011, sodass Bezugs- und Vergütungszeitraum ausreichend übereinstimmen. • Der Gründungszuschuss ist in nettoem Umfang von der Forderung abzuziehen, da die Bundesagentur keine Sozialversicherungsbeiträge für den Zuschuss entrichtet. • Zinsberechnung: Zinsen auf die Bruttovergütung sind nur bis zum Eingang des Zuschusses beim Kläger in voller Höhe geschuldet; danach vermindert sich der verzinste Anspruch entsprechend. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger ist hinsichtlich der für März bis September 2011 geltend gemachten Vergütung nicht aktivlegitimiert, weil sein Anspruch bis zur Höhe des von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Gründungszuschusses von 13.850,95 Euro gemäß §115 Abs.1 SGB X auf die Bundesagentur übergegangen ist. Der Gründungszuschuss wirkt als Entgeltersatz und ist als Nettobetrag vom Vergütungsanspruch abzuziehen. Zinsansprüche stehen dem Kläger nur insoweit zu, als sich daraus vor dem Eingang des Zuschusses ergeben; danach vermindert sich der verzinsliche Betrag. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.