Urteil
8 AZR 273/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB ist nur gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber des zuletzt erfolgten Betriebsübergangs wirksam.
• Ein Widerspruch gegenüber einem früheren, nicht mehr aktuellen Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unwirksam.
• Die Frage einer Verwirkung des Widerspruchs spielt nicht mehr ein, wenn der Widerspruch formell gegenüber der falschen Partei erklärt wurde.
Entscheidungsgründe
Widerspruch bei aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen nur gegenüber letztem bisherigen Arbeitgeber oder neuem Inhaber • Der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB ist nur gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber des zuletzt erfolgten Betriebsübergangs wirksam. • Ein Widerspruch gegenüber einem früheren, nicht mehr aktuellen Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unwirksam. • Die Frage einer Verwirkung des Widerspruchs spielt nicht mehr ein, wenn der Widerspruch formell gegenüber der falschen Partei erklärt wurde. Die Klägerin war seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. September 2007 ging ihr Beschäftigungsbetrieb von der Beklagten auf die V GmbH über; die Klägerin wurde hierüber am 26. Juli 2007 unterrichtet und widersprach zunächst nicht. Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang von der V auf die T G GmbH; die Klägerin arbeitete fortan für die T. Nach einer vorangegangenen Entscheidung des Senats zur Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung vom 26. Juli 2007 erklärte die Klägerin am 13. Oktober 2011 gegenüber der Beklagten und gegenüber der T Widerspruch gegen die Übergänge. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat die Klage mit der Einrede der Verwirkung und der Unwirksamkeit des Widerspruchs abgewiesen. Gerichtliche Instanzen lehnten die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist § 613a Abs. 6 BGB; richtlinienkonforme Auslegung ist zu beachten, ohne dass die Richtlinie das Widerspruchsrecht inhaltlich ausgestaltet. • Nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch nur gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden; ein Widerspruch gegenüber einem früheren, nicht mehr aktuellen Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. • Wortlaut- und systematische Auslegung: ‚bisherig‘ bezieht sich auf den zuletzt vor dem aktuellen Inhaber bestehenden Arbeitgeber; nach dem zweiten Betriebsübergang war die V die bisherige Arbeitgeberin und die T der neue Inhaber. • Die Erklärung der Klägerin vom 13. Oktober 2011 gegenüber der Beklagten war gegenstandslos, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ‚bisheriger Arbeitgeber‘ im Sinne des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB war. • Auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der freien Arbeitsplatzwahl rechtfertigt sich die Auslegung, wonach nur der letzte Übergang betroffen sein kann; ist dieser bereits erfolgt und der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beim Erwerber, richtet sich die Verpflichtung nur noch gegenüber diesem Erwerber. • Auf die im vorliegenden Fall vorgebrachte Einrede der Verwirkung kommt es nicht mehr an, weil der Widerspruch formell gegenüber der falschen, früheren Arbeitgeberin erklärt wurde. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet, weil der Widerspruch der Klägerin vom 13. Oktober 2011 nicht gegenüber dem ‚bisherigen Arbeitgeber‘ oder dem ‚neuen Inhaber‘ des zuletzt erfolgten Betriebsübergangs erklärt wurde, sondern gegenüber einer früheren Arbeitgeberin, gegenüber der nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kein Widerspruch möglich ist. Daher blieb der von der Klägerin erstrebte Feststellungsanspruch ohne Erfolg. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.