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Urteil

6 AZR 71/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Regelung, die Höhergruppierung angestellter Lehrkräfte an den Zeitpunkt knüpft, zu dem vergleichbare beamtete Lehrkräfte regelbefördert werden, ist zulässig und wirksam. • Für die Bemessung der erforderlichen Mindestwartezeit ist die am Ende der (fiktiven) Probezeit erstellte, konstitutiv eröffnete Beurteilung maßgeblich; vorläufige Zwischen- oder Probezeiteinschätzungen sind hierfür nicht geeignet. • Die Anerkennung einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehrbefähigung durch die zuständige Landesbehörde ist konstitutiv für den Beginn der fiktiven Probezeit und bindet die Arbeitsgerichte, sofern der Verwaltungsakt nicht nichtig ist. • Der Kläger hatte weder zum 1. August 2011 noch bis zur Senatsentscheidung Anspruch auf Höhergruppierung, weil die fiktive Probezeit erst am 4.2.2011 endete und die maßgebliche konstitutive Beurteilung erst am 25.7.2013 eröffnet wurde, so dass die erforderliche Mindestwartezeit weiterhin nicht verstrichen war.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Höhergruppierung bei nicht erfüllter fiktiver Probezeit • Eine kommunale Regelung, die Höhergruppierung angestellter Lehrkräfte an den Zeitpunkt knüpft, zu dem vergleichbare beamtete Lehrkräfte regelbefördert werden, ist zulässig und wirksam. • Für die Bemessung der erforderlichen Mindestwartezeit ist die am Ende der (fiktiven) Probezeit erstellte, konstitutiv eröffnete Beurteilung maßgeblich; vorläufige Zwischen- oder Probezeiteinschätzungen sind hierfür nicht geeignet. • Die Anerkennung einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehrbefähigung durch die zuständige Landesbehörde ist konstitutiv für den Beginn der fiktiven Probezeit und bindet die Arbeitsgerichte, sofern der Verwaltungsakt nicht nichtig ist. • Der Kläger hatte weder zum 1. August 2011 noch bis zur Senatsentscheidung Anspruch auf Höhergruppierung, weil die fiktive Probezeit erst am 4.2.2011 endete und die maßgebliche konstitutive Beurteilung erst am 25.7.2013 eröffnet wurde, so dass die erforderliche Mindestwartezeit weiterhin nicht verstrichen war. Der Kläger ist seit 1.2.2008 als angestellter Lehrkraft an einer städtischen Berufsschule beschäftigt und wurde arbeitsvertraglich in Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) eingruppiert. Er hatte in Hamburg Lehramtsprüfungen abgelegt, deren Gleichwertigkeit mit Bayern erst per Bescheid des Kultusministeriums vom 4.5.2009 festgestellt wurde. Die Stadt wendet modifizierte Eingruppierungsrichtlinien an, die Höhergruppierungen von Erfüllern an den Zeitpunkt koppeln, zu dem vergleichbare Beamte regelbefördert werden; der Stadtratsbeschluss legt dienstliche Mindestwartezeiten abhängig von Beurteilungsergebnissen fest. Der Kläger begehrte die Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 ab 1.8.2011 und Nachzahlung. Er berief sich darauf, dass seine Beurteilung vom 1.2.2009 ein „übertrifft deutlich“-Urteil ergeben habe und damit eine dreijährige Mindestwartezeit bereits am 1.8.2011 abgelaufen sei. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die fiktive Probezeit und die konstitutive Beurteilung maßgeblich seien und eine Beförderung frühestens 2016 möglich wäre. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger blieb mit Revision beim BAG erfolglos. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die erforderliche Mindestwartezeit zur Regelbeförderung eines vergleichbaren beamteten Lehrers nicht verstrichen war (Rn.18). • Die vom Arbeitgeber angewandten, an beamtete Beförderungszeitpunkte anknüpfenden Eingruppierungsrichtlinien verfolgen das zulässige Ziel der Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften und sind rechtswirksam; eine Inhaltskontrolle nach den einschlägigen BGB-Vorschriften ist nicht durchzuführen (Rn.19–23). • Der Stadtratsbeschluss bestimmt verbindlich Mindestwartezeiten je nach Beurteilung; nach dessen Abschnitt I Ziff.3.2 und Ziff.5 entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch des angestellten Lehrers auf Höhergruppierung (Rn.23). • Eine Zwischenbeurteilung vom 1.2.2009 ist keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Mindestwartezeit; maßgeblich ist die am Ende der (fiktiven) Probezeit erstellte Beurteilung, die konstitutiv eröffnet sein muss (Rn.25–26). • Die Anerkennung der ausländischen (anderen Landes-)Lehrbefähigung durch Bescheid vom 4.5.2009 war konstitutiv für das Vorliegen der bayerischen Lehrbefähigung und damit für den Beginn einer fiktiven Probezeit; der Bescheid bindet die Parteien und die Gerichte, sofern er nicht nichtig ist (Rn.27–29). • Die fiktive Probezeit des Vergleichsbeamten war nach den für den Kläger geltenden Regeln am 4.2.2011 beendet; die für die Beförderungswartezeit maßgebliche konstitutive Beurteilung vom 10.8.2012 wurde erst am 25.7.2013 eröffnet, sodass selbst bei anfänglich angenommener dreijähriger Wartezeit diese bis dahin nicht verstrichen war und jetzt eine fünfjährige Wartezeit maßgeblich ist (Rn.30–38). • Zudem war nicht dargetan, dass zum relevanten Zeitpunkt eine freie Planstelle für die Höhergruppierung vorhanden war (Rn.39). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung in Entgeltgruppe 14 zum 1.8.2011. Die angewandten Eingruppierungsrichtlinien und die stadträtlichen Mindestwartezeiten sind rechtswirksam angewandt worden. Entscheidend war, dass die Anerkennung seiner Lehrbefähigung in Bayern erst am 4.5.2009 erfolgte und die fiktive Probezeit daher erst am 4.2.2011 endete; die maßgebliche konstitutiv eröffnete Beurteilung wurde erst am 25.7.2013 wirksam, weshalb die erforderliche Mindestwartezeit bis dahin nicht verstrichen war. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.