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Beschluss

5 AZN 1007/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verspätet abgefassten Urteilen des Landesarbeitsgerichts ist gegen die Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde nach §72a ArbGG unstatthaft; statthaft ist ausschließlich die sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG. • Eine Umdeutung einer nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde in eine sofortige Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerde bereits den strengen Anforderungen des §72b Abs.2 und Abs.3 ArbGG genügt. • Wird die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht erhoben oder nicht entsprechend begründet, ist sie unzulässig und trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei verspätet abgefasstem LAG-Urteil • Bei verspätet abgefassten Urteilen des Landesarbeitsgerichts ist gegen die Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde nach §72a ArbGG unstatthaft; statthaft ist ausschließlich die sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG. • Eine Umdeutung einer nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde in eine sofortige Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerde bereits den strengen Anforderungen des §72b Abs.2 und Abs.3 ArbGG genügt. • Wird die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht erhoben oder nicht entsprechend begründet, ist sie unzulässig und trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens. Der Kläger begehrte Differenzvergütung (equal pay). Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung, verweigerte die Zulassung der Revision und setzte das Urteil vollständig ab und unterschrieb es erst mehr als fünf Monate nach Verkündung. Der Kläger reichte beim Bundesarbeitsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §72a ArbGG ein und begründete sie mit einer behaupteten grundsätzlichen Rechtsfrage. Das Landesarbeitsgericht hatte das Urteil am 20.05.2014 verkündet, es wurde aber erst am 24.10.2014 in der notwendigen Form bei der Geschäftsstelle abgefasst und am 28.10.2014 zugestellt. Die Beschwerde beim BAG ging am 14.11.2014 ein. Das BAG prüfte die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs. • Rechtslage: Bei verspätet abgefassten Urteilen des Landesarbeitsgerichts ist nach §72b Abs.1 Satz2 ArbGG das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach §72b ArbGG eröffnet; §72a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) findet in diesem Fall keine Anwendung. • Anwendung auf den Fall: Das Berufungsurteil war im Sinne des §72b ArbGG verspätet abgesetzt, weil es erst am 24.10.2014 vollständig abgefasst und der Geschäftsstelle zugegangen ist, also später als fünf Monate nach Verkündung am 20.05.2014. • Erforderlicher Rechtsbehelf: Folglich war nicht die Nichtzulassungsbeschwerde nach §72a ArbGG, sondern nur die sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG statthaft; diese hätte bis zum 20.11.2014 erhoben und begründet werden müssen (§72b Abs.2 Satz1 und Satz2 ArbGG). • Umdeutung: Eine Umdeutung der eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde in eine sofortige Beschwerde scheidet aus, weil die eingereichte Begründung nicht den strengen Begründungserfordernissen des §72b Abs.3 Satz3 ArbGG entsprach; insbesondere wurde die verspätete Absetzung nicht gerügt. • Kostenfolge und Wertfestsetzung: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde nach §63 GKG auf 1.107,71 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil gegen ein verspätet abgefasstes Urteil des Landesarbeitsgerichts ausschließlich die sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG statthaft war und die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht genügte. Eine Umdeutung in eine sofortige Beschwerde kommt nicht in Betracht, da die Begründung nicht die erforderlichen Angaben zur verspäteten Absetzung enthielt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Verfahrens wird auf 1.107,71 Euro festgesetzt.