Urteil
4 AZR 780/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) als Eingruppierungsgrundlage darf nicht ohne Feststellungen zum Tarifvorbehalt (§77 Abs.3 BetrVG) und zur tariflichen Situation des Arbeitgebers unterstellt werden.
• Eine Parteierklärung in der mündlichen Verhandlung, Regelungen einer GBV für die vergangene Dauer als bindend zu akzeptieren, ersetzt nicht fehlende rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der GBV.
• Bei gemischten Tätigkeiten ist vor der Eingruppierung zu prüfen, ob eine einheitliche Gesamttätigkeit oder rechtlich getrennte Teiltätigkeiten vorliegen; bei Teiltätigkeiten ist maßgeblich, welche Teiltätigkeiten zeitlich überwiegen.
• Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers ein in der GBV genanntes Tätigkeitsbeispiel, gilt regelmäßig das entsprechende Tätigkeitsmerkmal als erfüllt; die Zuordnung zum Mittelwert eines Gehaltsbands kann richterlich bestimmt werden, wenn der Arbeitgeber keine billige Leistungsbestimmung getroffen hat.
• Bei der Beurteilung sind außerdem Fragen der Kollisionsfolge bei Betriebsübergang (§613a BGB), die Wirkung späterer Haustarifverträge und die Tragweite von Verjährungsverzichten zu klären.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Berufungsentscheidung wegen fehlender Feststellungen zur Wirksamkeit der GBV und Zurückverweisung • Die Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) als Eingruppierungsgrundlage darf nicht ohne Feststellungen zum Tarifvorbehalt (§77 Abs.3 BetrVG) und zur tariflichen Situation des Arbeitgebers unterstellt werden. • Eine Parteierklärung in der mündlichen Verhandlung, Regelungen einer GBV für die vergangene Dauer als bindend zu akzeptieren, ersetzt nicht fehlende rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der GBV. • Bei gemischten Tätigkeiten ist vor der Eingruppierung zu prüfen, ob eine einheitliche Gesamttätigkeit oder rechtlich getrennte Teiltätigkeiten vorliegen; bei Teiltätigkeiten ist maßgeblich, welche Teiltätigkeiten zeitlich überwiegen. • Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers ein in der GBV genanntes Tätigkeitsbeispiel, gilt regelmäßig das entsprechende Tätigkeitsmerkmal als erfüllt; die Zuordnung zum Mittelwert eines Gehaltsbands kann richterlich bestimmt werden, wenn der Arbeitgeber keine billige Leistungsbestimmung getroffen hat. • Bei der Beurteilung sind außerdem Fragen der Kollisionsfolge bei Betriebsübergang (§613a BGB), die Wirkung späterer Haustarifverträge und die Tragweite von Verjährungsverzichten zu klären. Der Kläger, seit 2001 bei der Rechtsvorgängerin als Field Service Engineer (Feldinstandhalter) beschäftigt, verlangt Differenzvergütung für Januar 2006 bis August 2012 wegen angeblich höherer Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe D einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV). Die GBV aus dem Jahr 2000 ordnet Feldinstandhalter Funktionscode 410 den Gehaltsgruppen C–E zu; die konkreten Gehaltsbänder sind strittig. Betriebsteile gingen 2007 auf die Beklagte über; seit 2012 erhält der Kläger eine Vergütung in Höhe des unteren Werts der Gehaltsgruppe D ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Kläger machte schriftlich rückwirkende Differenzansprüche geltend; die Beklagte erklärte in Schreiben 2009 und 2011 teilweise Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Arbeitsgericht wies die Klage weitgehend ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger überwiegend statt; das Bundesarbeitsgericht hob die Berufungsentscheidung auf und verwies zurück. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die Berufungsentscheidung wird insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (§562, §563 ZPO). • Das Landesarbeitsgericht hat ohne ausreichende Sachfeststellungen angenommen, die GBV sei wegen Verstoßes gegen §77 Abs.3 BetrVG unwirksam oder jedenfalls als Anspruchsgrundlage anzusehen; hierzu fehlen Feststellungen zur Tarifgebundenheit, zur Tarifüblichkeit und zur Abschlussbefugnis des Gesamtbetriebsrats. • Die pauschale Parteierklärung in der mündlichen Verhandlung, die Regelungen der GBV für die Vergangenheit als bindend zu akzeptieren, kann eine fehlende rechtliche Grundlage nicht ersetzen; das Berufungsgericht hat die Rechtswirkung dieser Erklärung nicht nachvollziehbar erörtert. • Es fehlt weiter an Feststellungen dazu, ob die vom Kläger vorgelegten Gehaltsstrukturen tatsächlich Bestandteil der GBV oder aus anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Gründen maßgeblich sind; ebenso ist ungeklärt, ob die GBV nach Betriebsübergang fortgeltet oder in das Individualarbeitsverhältnis transformiert wurde (§613a BGB). • Vor einer Eingruppierung ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers eine einheitliche Gesamttätigkeit oder mehrere rechtlich selbständige Teiltätigkeiten bildet; bei Teiltätigkeiten sind zeitliche Anteile zu ermitteln und zusammenzurechnen, wobei eine Teiltätigkeit die Hälfte der Gesamtzeit erreichen muss, um maßgeblich zu sein. • Soweit die Gehaltsgruppe D in Betracht kommt, ist ausreichend, dass das Tätigkeitsbeispiel (Betreiben der BSS-Komponenten) erfüllt ist; Tätigkeitsmerkmale gelten regelmäßig als erfüllt, wenn ein entsprechendes Tätigkeitsbeispiel vorliegt. • Die Arbeitgeberin hat bislang keine einseitige Leistungsbestimmung nach Nr.3 Satz5 GBV getroffen; die seit 2012 gezahlte Vergütung erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sodass eine richterliche Leistungsbestimmung (Mittelwert des Gehaltsbands) zulässig ist (§315 BGB). • Der Kläger durfte den Mittelwert des Gehaltsbands fordern; die Beklagte trägt darlegungs- und beweisbelastet für entgegenstehende Kriterien wie Marktbedingungen oder abweichende Leistungsbeurteilungen. • Die vorgelegten Erklärungen der Beklagten zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung sind auf Ansprüche aus einer rückwirkenden Umgruppierung beschränkt; es ist zu klären, ob die geltend gemachten Forderungen darunter fallen. • Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das dem Kläger Gelegenheit zu weiterem Vortrag geben muss (Art.103 GG). Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Landesarbeitsgerichtsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass das Berufungsgericht ohne ausreichende Feststellungen zur Wirksamkeit und Anwendbarkeit der GBV, zur tariflichen Situation, zum Betriebsübergang, zur Einordnung der vorgelegten Gehaltsstrukturen und zur Frage, ob die Tätigkeit des Klägers einheitlich oder aus Teiltätigkeiten besteht, zu Unrecht dem Kläger überwiegend stattgegeben hat. Insbesondere ist die Rechtswirkung der mündlich erklärten Bindung an die GBV nicht geklärt, ebenso wenig die Tragweite der Verjährungsverzichtserklärungen der Beklagten. Das Landesarbeitsgericht muss nun diese tatsächlichen und rechtlichen Fragen aufklären, dem Kläger Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag geben und gegebenenfalls eine richterliche Leistungsbestimmung treffen oder eine abweichende Feststellung begründet ablehnen; erst danach kann abschließend über die geltend gemachten Entgeltdifferenzen entschieden werden.