Urteil
9 AZR 289/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vereinbarte Unentgeltlichkeit eines Praktikums schließt nicht generell einen Vergütungsanspruch aus; § 612 Abs.1 BGB kann entsprechend angewendet werden.
• Wenn Praktikanten dauerhaft höherwertige oder für die Einrichtung verwertbare Tätigkeiten ohne Aufsicht erbringen, besteht Anspruch auf übliche Vergütung.
• Praktische Tätigkeiten, die von der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Unterweisung erheblich abweichen, rechtfertigen keinen Rückgriff auf eine Ausbildungsprivilegierung nach MiLoG.
• Bei Feststellung erheblich über den Ausbildungszweck hinausgehender, dauerhafter Leistungen ist die Bemessung der Vergütung nach dem üblichen Entgelt für die entsprechende Arbeitsleistung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Praktikantin bei klinischer Tätigkeit: Anspruch auf Vergütung bei dauerhaft höherwertigen Leistungen • Vereinbarte Unentgeltlichkeit eines Praktikums schließt nicht generell einen Vergütungsanspruch aus; § 612 Abs.1 BGB kann entsprechend angewendet werden. • Wenn Praktikanten dauerhaft höherwertige oder für die Einrichtung verwertbare Tätigkeiten ohne Aufsicht erbringen, besteht Anspruch auf übliche Vergütung. • Praktische Tätigkeiten, die von der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Unterweisung erheblich abweichen, rechtfertigen keinen Rückgriff auf eine Ausbildungsprivilegierung nach MiLoG. • Bei Feststellung erheblich über den Ausbildungszweck hinausgehender, dauerhafter Leistungen ist die Bemessung der Vergütung nach dem üblichen Entgelt für die entsprechende Arbeitsleistung vorzunehmen. Die Klägerin absolvierte ein unentgeltliches Praktikum in der Klinik der Beklagten als praktische Tätigkeit nach PsychThG/KJPsychTh-APrV. Vereinbart war ein unentgeltliches Praktikum vom 1.2.2009 bis 31.1.2010; eine schriftliche Vergütungsvereinbarung gab es nicht. Die Klägerin arbeitete regelmäßig vier Tage pro Woche auf der Station, erledigte testdiagnostische Arbeiten eigenverantwortlich und führte ab Mai 2009 eigenständig Einzeltherapien, teils als Vertretung, ohne fortlaufende Beaufsichtigung. Die von ihr erbrachten Leistungen wurden von der Beklagten gegenüber Krankenkassen abgerechnet und waren Grundlage der weiteren Behandlung. Die Klägerin forderte Vergütung für den Zeitraum Juni 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 8.000 Euro brutto; das LAG gab ihr statt, das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. • Anwendbarkeit von § 612 Abs.1 BGB: Auch bei wirksamer Vereinbarung eines unentgeltlichen Praktikums kommt § 612 Abs.1 BGB entsprechend in Betracht, wenn sonst kein Entgeltgrund besteht oder Praktikanten höherwertige Dienste leisten. • Zweck von § 612 BGB: Die Norm gewährleistet einen gerechten Ausgleich für tatsächlich erbrachte geldwerte Dienstleistungen und verhindert ungerechtfertigte Bereicherung des Leistenden. • Abgrenzung zur Ausbildungsregelung: Die Ausbildungsordnung (KJPsychTh-APrV) sieht, insbesondere in §2, Anleitung und Aufsicht sowie keine eigenständigen Patientenbehandlungen in der praktischen Tätigkeit vor; weicht die tatsächliche Durchführung erheblich davon ab, entfällt eine privilegierte Nichtvergütung. • Feststellungen des Tatsachengerichts: Das LAG stellte verbindlich fest, dass die Klägerin regelmäßig an zwei Tagen pro Woche Leistungen erbrachte, die nicht praktikumsüblich waren, namentlich eigenverantwortliche Testungen und Einzeltherapien ohne Aufsicht und ohne nachfolgende gemeinsame Analyse. • Rechtsanwendung auf den Fall: Die dauerhafte und eigenverantwortliche Erbringung dieser höherwertigen, wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeiten rechtfertigt die entsprechende Anwendung von § 612 Abs.1 BGB und begründet einen Vergütungsanspruch. • Bemessung der Vergütung: Das LAG legte die übliche Vollzeitvergütung einer Psychotherapeutin (2.700–3.000 EUR brutto) zugrunde und ermittelte anteilig für zwei eingesetzte Tage einen monatlichen Anspruch von 1.000 EUR brutto für den Zeitraum Juni 2009 bis Januar 2010. • Tarif- und Verfallsfragen: Soweit die Beklagte auf tarifliche Verfallsfristen oder tarifliche Bindung verwiesen hat, hat sie nicht dargetan, dass das Rechtsverhältnis tariflich geregelt war; ein Untergang des Anspruchs wurde verneint. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des LAG, die Beklagte zur Zahlung von 8.000,00 Euro brutto für Juni 2009 bis Januar 2010 zu verurteilen, bleibt bestehen. Das BAG bestätigt, dass trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit ein Vergütungsanspruch nach entsprechender Anwendung des § 612 Abs.1 BGB besteht, wenn Praktikanten dauerhaft und eigenverantwortlich höherwertige oder verwertbare Tätigkeiten ohne Aufsicht erbringen. Die Klägerin hat damit in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf monatlich 1.000,00 Euro brutto, weil sie an zwei Tagen wöchentlich Leistungen erbracht hat, die über die nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen praktikumsbezogenen Tätigkeiten hinausgingen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien geteilt; die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel.