Urteil
9 AZR 115/14
BAG, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ nur ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung nachvollziehbare und gewichtige dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen.
• Typische finanzielle Mehrbelastungen, die mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis einhergehen, stellen für sich genommen keinen ablehnungsfähigen dienstlichen oder betrieblichen Grund dar.
• Die wirtschaftliche Lage des öffentlichen Arbeitgebers berechtigt nicht generell zur Verweigerung von Altersteilzeit, da die Tarifparteien die finanzielle Belastung durch eine Quotierung (§ 4 Abs. 2 TV FlexAZ) geregelt haben.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Altersteilzeit nur bei nachvollziehbaren dienstlichen oder betrieblichen Gründen • Ein Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ nur ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung nachvollziehbare und gewichtige dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. • Typische finanzielle Mehrbelastungen, die mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis einhergehen, stellen für sich genommen keinen ablehnungsfähigen dienstlichen oder betrieblichen Grund dar. • Die wirtschaftliche Lage des öffentlichen Arbeitgebers berechtigt nicht generell zur Verweigerung von Altersteilzeit, da die Tarifparteien die finanzielle Belastung durch eine Quotierung (§ 4 Abs. 2 TV FlexAZ) geregelt haben. Die Klägerin, seit 1990 bei der Beklagten als Sozialpädagogin beschäftigt (80%), beantragte Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum 1.7.2012 bis 30.11.2016. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Beklagte hatte vorangehend erhebliche Haushaltsdefizite und unterlag haushaltsrechtlichen Auflagen; die Personalplanung sah zeitweise fünf bis sechs Sozialarbeiter vor. Tariflich galt TV FlexAZ; die Klägerin erfüllte die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 TV FlexAZ und die Überlastquote nach § 4 Abs. 2 TV FlexAZ war nicht erreicht. Die Klägerin klagte auf Annahme ihres Antrags; das Arbeitsgericht gab ihr statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin ließ die Revision zu und begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. • Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet; das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft entschieden. • Auslegung von § 4 Abs. 3 TV FlexAZ: Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen; dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist im Sinne der Rechtsprechung zum Teilzeitrecht auszulegen. • Maßgeblich ist, ob die Umsetzung des Verlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht; der Arbeitgeber hat die entgegenstehenden Gründe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; entscheidend ist der Sachstand zum Zeitpunkt der Ablehnung. • Typische finanzielle Aufwendungen, die bei jeder Altersteilzeit entstehen, begründen regelmäßig keinen ablehnungsfähigen Grund. Die Tarifparteien haben mit der Quotierung nach § 4 Abs. 2 TV FlexAZ eine Grenze für altersteilzeitbedingte finanzielle Belastungen gezogen. • Die eingeschränkte Revisionskontrolle prüft nur, ob der unbestimmte Rechtsbegriff verkannt wurde, Denkgesetze verletzt sind, wesentliche Umstände übersehen wurden oder das Ergebnis widersprüchlich ist; diese Kontrolle führt hier zur Beanstandung der LAG-Entscheidung. • Die beklagte Gemeinde konnte sich nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf knappe Haushaltsmittel und haushaltsrechtliche Auflagen von der tarifvertraglichen Verpflichtung entbinden; die Möglichkeit, eine Ersatzkraft einzustellen oder die mit Altersteilzeit verbundenen typischen Kosten zu tragen, gehört zu den tarifvertraglichen Pflichten. • Folgerung: Die Beklagte war nicht berechtigt, den Antrag der Klägerin nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ zu verweigern; das erstinstanzliche Urteil war wiederherzustellen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg; das Landesarbeitsgerichtsurteil, das die Klage abwies, wurde aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung zuungunsten der Beklagten wiederhergestellt. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 TV FlexAZ verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen. Die Abweisung des Antrags mit dem pauschalen Verweis auf Haushaltsdefizite, haushaltsrechtliche Auflagen und fehlende finanzielle Mittel war unzulässig, weil finanzielle Mehrbelastungen, die typischerweise mit Altersteilzeit verbunden sind, keinen ausnahmsweise ablehnungsfähigen dienstlichen oder betrieblichen Grund darstellen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.