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Urteil

4 AZR 797/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Satzung eines Arbeitgeberverbandes muss eindeutige satzungsmäßige Trennregeln vorsehen, damit die Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (OT-Mitgliedschaft) wirksam ist; unklare oder in Unterordnungsregeln verlagerte Beschränkungen genügen nicht. • Wechsel in eine interne Mitgliedsform („nur Wirtschaftsverband") führt nicht automatisch zum Wegfall der Tarifgebundenheit, wenn die Satzung eine Einflussnahme dieser Mitglieder auf tarifpolitische Entscheidungen nicht hinreichend ausschließt (§ 3 Abs.1 TVG). • Bei Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifvertrags ist nur bei deutlichen Anhaltspunkten von einer konstitutiven Beschränkung auf einen Teil der Verbandsmitglieder auszugehen; der BMTV 2009 erfasst die tarifgebundenen Mitglieder des BDE, auch solche, die nur Mitglied des Wirtschaftsverbandes sind. • Arbeitnehmer können die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 13 BMTV 2009 verlangen, soweit das tatsächlich gezahlte Entgelt der Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt werden kann; der Arbeitgeber kann sich nicht dadurch entziehen, dass er untertariflich zahlt.
Entscheidungsgründe
Satzungsklarheit für OT‑Mitgliedschaft erforderlich; Tarifgebundenheit bleibt bei unklarer Satzung bestehen • Eine Satzung eines Arbeitgeberverbandes muss eindeutige satzungsmäßige Trennregeln vorsehen, damit die Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (OT-Mitgliedschaft) wirksam ist; unklare oder in Unterordnungsregeln verlagerte Beschränkungen genügen nicht. • Wechsel in eine interne Mitgliedsform („nur Wirtschaftsverband") führt nicht automatisch zum Wegfall der Tarifgebundenheit, wenn die Satzung eine Einflussnahme dieser Mitglieder auf tarifpolitische Entscheidungen nicht hinreichend ausschließt (§ 3 Abs.1 TVG). • Bei Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifvertrags ist nur bei deutlichen Anhaltspunkten von einer konstitutiven Beschränkung auf einen Teil der Verbandsmitglieder auszugehen; der BMTV 2009 erfasst die tarifgebundenen Mitglieder des BDE, auch solche, die nur Mitglied des Wirtschaftsverbandes sind. • Arbeitnehmer können die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 13 BMTV 2009 verlangen, soweit das tatsächlich gezahlte Entgelt der Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt werden kann; der Arbeitgeber kann sich nicht dadurch entziehen, dass er untertariflich zahlt. Der Kläger, seit 1999 bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt und ver.di‑Mitglied, verlangte eine tarifliche Jahressonderzahlung für 2011 nach dem BMTV 2009. Die Beklagte war Mitglied im BDE und hatte 2002 erklärt, künftig nur noch Mitglied im Wirtschaftsverband des BDE sein zu wollen; der BDE bestätigte dies und stellte einen Mitgliedsausweis mit dem Vermerk „Mitglied nur im Wirtschaftsverband“ aus. Die Beklagte zahlte dem Kläger in früheren Jahren regelmäßig 75 % eines Monatsentgelts als Jahressonderzahlung, 2011 aber nur 690,00 € statt 1.425,00 €. Der Kläger klagte auf Zahlung der restlichen 735,00 € brutto. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, die Beklagte sei nicht mehr tariffgebunden; das BAG hob auf und gab dem Kläger Recht. • Tarifgebundenheit: Für das Arbeitsverhältnis galt der BMTV 2009 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs.1, § 4 Abs.1 TVG): Kläger Gewerkschaftsmitglied, Beklagte Mitglied im BDE. • Satzungserfordernis für OT‑Mitgliedschaft: Arbeitgeberverbände können eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorsehen, diese Form muss aber satzungsmäßig klar regeln, dass OT‑Mitglieder keinerlei Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen haben. • Prüfung der BDE‑Satzung: Die Satzung des BDE (Satzung 2000 und Änderungen) genügt diesen Anforderungen nicht. Sie unterscheidet nicht hinreichend zwischen Bereichen, überträgt wesentliche Regelungen auf Vorstand/Geschäftsordnungen und lässt Einflussmöglichkeiten der „Wirtschaftsverband“-Mitglieder auf Tarifkommissionen und Führung zu. • Unwirksamkeit der Erklärung: Die einseitige Erklärung der Beklagten vom 22.4.2002, nur noch Wirtschaftsverband-Mitglied sein zu wollen, änderte den Mitgliedsstatus innerhalb des Vereins, beseitigte aber nicht die tarifliche Bindung, weil die Satzung die gewünschte Rechtsfolge nicht rechtssicher ermöglicht. • Geschäftsordnungen reichen nicht: Die notwendige Trennung muss in der veröffentlichten Satzung selbst erfolgen; Geschäftsordnungen unterliegen nicht der erforderlichen Transparenz und können das Satzungsgebot nicht ersetzen. • Geltungsbereich des Tarifvertrags: Die Geltungsbereichsregelung des BMTV 2009 ist deklaratorisch und erfasst die tarifgebundenen Mitglieder des BDE einschließlich solcher, die nur dem Wirtschaftsverband angehören; eine konstitutive Beschränkung auf einen Teil der Mitglieder ist nicht ersichtlich. • Höhe des Anspruchs: § 13 BMTV 2009 gewährt 75 % des maßgeblichen Entgelts. Maßgebend ist das aufgrund der tariflichen Regelung gezahlte Entgelt; der Kläger erhielt 1.900 € mtl., somit ergibt sich ein Anspruch von 1.425 €; geleistet wurden 690 €, Restanspruch 735 €. • Ausschlussfristen und Geltendmachung: Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 19 BMTV 2009 wurde durch das Schreiben des Klägers vom 22.12.2011 eingehalten; die Forderung war hinreichend bestimmt. • Prozessfolge: Die Revision des Klägers ist begründet; das Landesarbeitsgerichtsurteil wird aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte zu Zahlung verurteilt. Der Kläger hat in voller Höhe (735,00 € brutto) gegen die Beklagte Anspruch auf Nachzahlung der Jahressonderzahlung 2011 sowie Verzinsung seit dem 06.01.2012. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass die Beklagte trotz ihres Übergangs in den sogenannten Wirtschaftsverband tarifgebunden blieb, weil die Satzung des BDE keine eindeutige, in der Satzung selbst geregelte Trennung vorsah, die eine wirksame Nichtbindung ermöglicht hätte. Folglich gilt der BMTV 2009 für das Arbeitsverhältnis des Klägers und die Berechnung der Sonderzahlung nach § 13 BMTV 2009 führt zum restlichen Anspruch. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.