Urteil
5 AZR 663/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Vergütung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
• Bei der Prüfung auf auffälliges Missverhältnis ist auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung und die im Beschäftigungsort übliche Vergütung abzustellen; als Vergleichsmaßstab kommt der OLG-Bezirk in Betracht.
• Ein Anspruch auf Heraufsetzung der Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB setzt darlegungsfähige Anknüpfungstatsachen voraus; ein pauschaler Verweis auf überregionale Erhebungen genügt nicht.
• Die arbeitsgerichtliche Entscheidungspflicht zur Tatsachenfeststellung folgt dem Beibringungsgrundsatz; das Gericht braucht keinen Sachverständigen einzuholen, wenn der klägerische Vortrag keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen enthält.
Entscheidungsgründe
Keine Heraufsetzung der Anwaltsvergütung bei fehlendem Missverhältnis (5 AZR 663/13) • Eine vertraglich vereinbarte Vergütung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. • Bei der Prüfung auf auffälliges Missverhältnis ist auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung und die im Beschäftigungsort übliche Vergütung abzustellen; als Vergleichsmaßstab kommt der OLG-Bezirk in Betracht. • Ein Anspruch auf Heraufsetzung der Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB setzt darlegungsfähige Anknüpfungstatsachen voraus; ein pauschaler Verweis auf überregionale Erhebungen genügt nicht. • Die arbeitsgerichtliche Entscheidungspflicht zur Tatsachenfeststellung folgt dem Beibringungsgrundsatz; das Gericht braucht keinen Sachverständigen einzuholen, wenn der klägerische Vortrag keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen enthält. Der Kläger, ein angestellter Rechtsanwalt, klagte gegen die Sozietät (Beklagte) auf weitere Vergütung für den Zeitraum 20.4.2009 bis 14.9.2010. Im Arbeitsvertrag war eine 20-Stunden-Woche mit monatlichem Bruttogehalt von 1.200 € und Ausschluss von Überstundenvergütung vereinbart. Der Kläger behauptete, tatsächlich deutlich mehr gearbeitet und eine im Branchenvergleich unzureichende Vergütung erhalten zu haben; er berief sich auf § 26 BORA und auf Studien und Gutachten zur marktüblichen Vergütung. Er verlangte Differenzzahlungen in Höhe von 18.969,57 € brutto. Die Beklagten bestritten Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit und hielten die vereinbarte Vergütung angesichts der Qualifikation und Berufserfahrung des Klägers für angemessen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen (I). • Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod eines Streitgenossen trat nicht ein, weil eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte stattgefunden hat (§ 246 Abs.1 ZPO) (I). • Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus; eine Vergütung ist auffällig, wenn sie unter zwei Drittel der üblichen Vergütung liegt (II). • Die Besonderheiten der Anwaltschaft (§ 26 BORA) begründen keine abweichende Grenze für das auffällige Missverhältnis; § 26 BORA ist keine Anspruchsgrundlage und ändert die Zwei-Drittel-Richtlinie nicht (II). • Zur Bemessung ist auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung und auf die im Beschäftigungsort übliche Vergütung abzustellen; regionale Unterschiede innerhalb des OLG-Bezirks sind zu berücksichtigen (20–21). • Der Kläger hat kein auffälliges Missverhältnis dargelegt; auch die Behauptung unentgeltlicher Überstunden genügt nicht, zumal der Vertrag Ausgleich durch Freizeit vorsah und diese Regelung wirksam ist (19–20). • Der Beibringungsgrundsatz gebietet, dass die Parteien entscheidungserhebliche Tatsachen vortragen; ein Sachverständigengutachten darf nicht zum Ausforschungsbeweis führen, wenn keine konkreten Anknüpfungstatsachen benannt sind (22–24). • Die vom Kläger vorgelegten Studien und Gutachten rechtfertigen keinen Rückschluss auf die üblichen Vergütungen im OLG-Bezirk Hamm; es fehlen konkretere Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 ZPO (25–29). • Mangels Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses liegt auch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB vor; eine Entscheidung zur Anspruchsbegründung aus Landesverfassungsrecht war nicht erforderlich (30–31). • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten der Revision (§ 97 Abs.1 ZPO) (32). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung; die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung war wirksam und es liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen seiner objektiven Arbeitsleistung und der vereinbarten Vergütung vor. Die von ihm vorgelegten überregionalen Erhebungen und das behauptete Überstundenvolumen begründen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Heranziehung eines Sachverständigen oder für eine Schätzung der üblichen Vergütung. Daher besteht kein Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB bzw. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.