Urteil
10 AZR 64/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Gericht die Revision auf Grundlage der vorliegenden Schriftsätze entschieden hat.
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Landesarbeitsgerichtsentscheidung zurückgewiesen • Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Gericht die Revision auf Grundlage der vorliegenden Schriftsätze entschieden hat. • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger richtete eine Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (14 Sa 1620/12). Streitgegenstand war die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht. Die Parteien verständigten sich darauf, auf die umfassende Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten (§ 313a ZPO). Auf dieser Grundlage entschied das Bundesarbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision anhand der Schriftsätze und Verfahrensakten. Das Gericht hielt die vorinstanzliche Entscheidung für nicht zu beanstanden. Sodann wurden auch die Kostenfolgen geregelt. • Die Parteien haben wirksam nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Gericht die Entscheidung ohne erneute vollständige Sachverhaltsdarstellung treffen konnte. • Mangels substantiierter Erfolgsaussichten der Revision war deren Zurückweisung geboten; die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung lagen nicht vor. • Rechtliche Prüfungen richteten sich nach den prozessualen Vorschriften des Arbeitsgerichtsverfahrens und den Grundsätzen zur Subsidiarität der Revision, soweit anwendbar. • Die Kostenentscheidung folgt aus den prozessualen Regeln, wonach der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen hat. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15.11.2013 (14 Sa 1620/12) wurde zurückgewiesen. Die Begründung der Vorinstanz hielt der rechtlichen Überprüfung stand, sodass keine Aufhebung oder Änderung erforderlich war. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet, was das Verfahren verkürzte. Wegen des unterlegenen Rechtsstands des Klägers wurde er zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Damit bleibt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang bestehen.