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Urteil

3 AZR 849/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorzeitigem Ausscheiden infolge Betriebsvereinbarung über Frühpensionierung bestimmt diese für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente die maßgebliche fiktive Vollrente und die rechnerische Obergrenze. • Eine Anpassung von Versorgungsrichtlinien durch einen Einigungsstellenspruch kann auch gegenüber bereits ausgeschiedenen, unverfallbar Berechtigten wirksam sein, wenn die Betriebsratmitbestimmung beachtet wurde. • Langjährige Zahlung einer höheren Rente begründet nur dann betriebliche Übung, wenn aus Sicht der Arbeitnehmer erkennbar ein dauerhaft bindender Überobligationswille des Arbeitgebers bestand; bloße informatorische Mitteilungen genügen nicht. • Fehlerhafte, zu Gunsten des Berechtigten getroffene Berechnungen darf der Arbeitgeber korrigieren; eine Verwirkung des Korrekturrechts liegt nur vor, wenn besondere Umstände Vertrauenstatbestände geschaffen haben.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente bei Frühpensionierung und Wirkung von Betriebsvereinbarung und Einigungsstellenspruch • Bei vorzeitigem Ausscheiden infolge Betriebsvereinbarung über Frühpensionierung bestimmt diese für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente die maßgebliche fiktive Vollrente und die rechnerische Obergrenze. • Eine Anpassung von Versorgungsrichtlinien durch einen Einigungsstellenspruch kann auch gegenüber bereits ausgeschiedenen, unverfallbar Berechtigten wirksam sein, wenn die Betriebsratmitbestimmung beachtet wurde. • Langjährige Zahlung einer höheren Rente begründet nur dann betriebliche Übung, wenn aus Sicht der Arbeitnehmer erkennbar ein dauerhaft bindender Überobligationswille des Arbeitgebers bestand; bloße informatorische Mitteilungen genügen nicht. • Fehlerhafte, zu Gunsten des Berechtigten getroffene Berechnungen darf der Arbeitgeber korrigieren; eine Verwirkung des Korrekturrechts liegt nur vor, wenn besondere Umstände Vertrauenstatbestände geschaffen haben. Die Klägerin, 1937 geboren, war seit 1967 bei der Beklagten angestellt. Sie schied im Rahmen einer Sozialplanvereinbarung 1992 vorzeitig aus und vereinbarte dabei, dass ihre Altersversorgung nach dem Sozialplan und der BV 89 zu berechnen sei. Die BV 89 regelte für Frühpensionierte (Jahr der Frühpensionierung vollendetes 55. Lebensjahr) besondere Berechnungsgrundsätze und setzte für nach dem 31.3.1989 abgeschlossene Aufhebungsverträge als rechnerische Obergrenze das vollendete 63. Lebensjahr. Die Beklagte hatte bislang eine günstigere Berechnung vorgenommen und zahlte der Klägerin lange 808 DM bzw. 413,12 EUR; ab September 2009 reduzierte sie die Auszahlung auf 362,00 EUR mit der Begründung fehlerhafter Vorberechnungen und unter Berufung auf den Einigungsstellenspruch von 1993. Die Klägerin klagte auf Feststellung und Zahlung der höheren Rente. Die Vorinstanzen fällten unterschiedliche Entscheidungen, das BAG hob das Versäumnisurteil auf und entschied zugunsten der Beklagten. • Klage ist zulässig; Feststellungsantrag betrifft Umfang einer Leistungspflicht nach § 256 ZPO. • Für vorzeitig ausgeschiedene Frühpensionierte ist nach BV 89 (Teil E Abs.12 Satz4) als rechnerische Obergrenze das vollendete 63. Lebensjahr maßgeblich und die fiktive Vollrente danach zu ermitteln; diese Regelung gilt auch für vorgezogene Altersrenten (§ 6 BetrAVG). • Die fiktive Vollrente ist nach Richtlinien 93 zu berechnen, die durch den Einigungsstellenspruch von 4.12.1993 die Gesamtversorgungsobergrenzen angepasst haben; die Anpassung greift auch gegenüber bereits ausgeschiedenen, unverfallbar Begünstigten, wenn Mitbestimmung beachtet wurde. • Für die Hochrechnung der gesetzlichen Rentenansprüche ist das zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sozialversicherungsrecht (SGB VI) und das letzte Bruttogehalt zugrunde zu legen; auf dieser Basis errechnet die Beklagte eine fiktive Vollrente von 929,02 DM und nach anteiliger Kürzung wegen kürzerer tatsächlicher Betriebszugehörigkeit eine monatliche Altersrente von 361,62 EUR (707,27 DM). • Mitteilungen der Beklagten aus den 1990er Jahren sind informatorisch und begründen keine bindende Willenserklärung; betriebliche Übung liegt nicht vor, weil nicht erkennbar war, dass die Beklagte bewusst und dauerhaft überobligatorisch handeln wollte. • Die Korrektur der fehlerhaften, zu Gunsten der Klägerin getroffenen Berechnung ist zulässig; die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Korrekturrechts oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben sind nicht gegeben. • Kostenentscheidung: Klägerin trägt Kosten der Berufung und Revision mit Ausnahme der durch Säumnis der Beklagten verursachten Kosten. Das Versäumnisurteil vom 12.08.2014 und das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln werden aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet: der Klägerin steht keine höhere als die seit 1.9.2009 gezahlte Betriebsrente von 362,00 Euro zu, weil nach den für sie verbindlichen Regelungen der BV 89 in Verbindung mit den Richtlinien (umgesetzt durch den Einigungsstellenspruch 1993) die fiktive Vollrente auf das vollendete 63. Lebensjahr zu berechnen und anschließend zeitanteilig zu kürzen war. Die bisherigen Mitteilungen der Beklagten begründeten keine bindende Abweichung und es fehlt an einer betriebliche Übung sowie an einer Verwirkung des Korrekturrechts. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen; die Beklagte trägt die durch ihre Säumnis verursachten Kosten.