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Urteil

3 AZR 1031/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision wegen Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet. Die Parteien sind vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem arbeitsrechtlichen Streit verfahren. Konkrete Einzelumstände des Streitgegenstands wurden von den Parteien nicht vorgetragen, da sie auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben. Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat über diese Revision zu entscheiden. Es ging insbesondere um die Frage, ob die angefochtene Entscheidung zu beanstanden ist. Wegen des Verzichts auf die Darstellung der Einwendungen blieb die gerichtliche Auseinandersetzung auf die formalen Voraussetzungen der Revision beschränkt. Schließlich entschied das Bundesarbeitsgericht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und des Verzichts der Parteien. • Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen, weil die vorgelegenen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revisionsrüge nicht gegeben sind. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Gericht keinen ergänzenden Sachverhaltsvortrag zu berücksichtigen hat. Ohne substantiierten Angriff auf die rechtliche Bewertung durch das Berufungsgericht kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegen des Klägers in der Revisionsinstanz und den prozessualen Regeln über die Kostentragung. • Wesentliche rechtliche Bezugspunkte sind die Vorschriften über das Revisionsverfahren und die Wirkungen des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO. Mangels weiterer Sach- oder Rechtsrügen konnte das Bundesarbeitsgericht keine ursächliche Fehlerhaftigkeit der Vorinstanz feststellen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (13 Sa 89/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Hintergrund ist, dass die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben, wodurch die Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht eingeschränkt war und die Revision keine ausreichenden Angriffspunkte bot. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen und der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten beendet.