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Urteil

3 AZR 619/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber haftet nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG für Leistungskürzungen durch regulierte Pensionskasse; Dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag erfasst nicht Satzungsregelungen, die nur Durchführung und Krisenbewältigung der Kasse betreffen (z.B. Herabsetzungsvorbehalt). • §16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber zur dreijährigen Anpassungsprüfung auch bei gemeinnützigen Stiftungen; Befreiung nach §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG greift nicht, wenn Zusage vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung (16.05.1996) erteilt wurde. • Bei Geheimnisschutzinteresse des Arbeitgebers muss dieses substantiiert dargetan werden; pauschales Berufungsinteresse an Vertraulichkeit genügt nicht. • Anpassungsbedarf nach §16 BetrAVG ist nach Verbraucherpreisindex (Rückrechnungsmethode für Zeiträume vor 2003) zu berechnen; im vorliegenden Fall 16,71 % statt geltend gemachter 16,85 %.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberhaftung für Kürzungen durch Pensionskasse und Anpassungspflicht nach §16 BetrAVG • Arbeitgeber haftet nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG für Leistungskürzungen durch regulierte Pensionskasse; Dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag erfasst nicht Satzungsregelungen, die nur Durchführung und Krisenbewältigung der Kasse betreffen (z.B. Herabsetzungsvorbehalt). • §16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber zur dreijährigen Anpassungsprüfung auch bei gemeinnützigen Stiftungen; Befreiung nach §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG greift nicht, wenn Zusage vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung (16.05.1996) erteilt wurde. • Bei Geheimnisschutzinteresse des Arbeitgebers muss dieses substantiiert dargetan werden; pauschales Berufungsinteresse an Vertraulichkeit genügt nicht. • Anpassungsbedarf nach §16 BetrAVG ist nach Verbraucherpreisindex (Rückrechnungsmethode für Zeiträume vor 2003) zu berechnen; im vorliegenden Fall 16,71 % statt geltend gemachter 16,85 %. Der Kläger, ehemaliger Arbeitnehmer, bezieht seit 1999 eine Betriebsrente, deren Durchführung über die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (PKDW) erfolgte. Nach wirtschaftlicher Krise der PKDW beschloss die Mitgliederversammlung 2003 Herabsetzungen der laufenden Renten gemäß Satzung §22 Abs.4; die PKDW setzte die Rente des Klägers 2008–2011 stufenweise herab. Der Kläger verlangt von der Beklagten (einer gemeinnützigen Stiftung), die Differenzen auszugleichen und seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 01.01.2009 gemäß §16 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Beklagte beruft sich darauf, die Satzung der PKDW enthalte einen Herabsetzungsvorbehalt und sei insoweit nicht einstandspflichtig; ferner rügt sie wirtschaftliche Unzumutbarkeit und Geheimnisschutz ihrer Jahresabschlüsse. Vorinstanzen entschieden geteilt; das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger weitgehend Recht, die Revision der Beklagten war überwiegend erfolglos. • Anwendbarkeit §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG: Arbeitgeber hat verschuldensunabhängige Einstandspflicht auch bei mittelbarer Durchführung über regulierte Pensionskasse; dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag füllt nur das arbeitsrechtliche Grundverhältnis aus und umfasst nicht allein Durchführungsvorschriften der Pensionskasse, die Beschränkungen zur Krisenbewältigung regeln (z.B. §22 Abs.4 Satzung). • Verfassungsrechtliche Einwände der Beklagten (Art.2, Art.14 GG) führen nicht zur Auslegung des §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG zugunsten der Beklagten; die Einstandspflicht ist verfassungsrechtlich vereinbar und belastet den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig, da dieser Durchführungsweg und Träger wählen kann. • §16 BetrAVG: Die Pflicht zur dreijährigen Anpassungsprüfung trifft auch gemeinnützige Stiftungen; eine Befreiung nach §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG kommt nicht zur Anwendung, weil die Zusage des Klägers vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung (16.05.1996) erteilt wurde und die in §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG verwiesene Maßgabe sich auf den in §2 DeckRV festgesetzten Höchstrechnungszins bezieht. Regulierte Pensionskassen mit von der BaFin genehmigtem Zinssatz sind deshalb nicht privilegiert gegenüber der DeckRV-Verweisung. • Wirtschaftliche Lage: Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung ausschließt; pauschaler Geheimnisschutz genügt nicht. Das Landesarbeitsgericht durfte mangels substantiiertem Vortrag der Beklagten annehmen, dass eine Anpassung nicht unzumutbar war. • Berechnung des Anpassungsbedarfs: Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex; für Zeiträume vor 2003 ist die Rückrechnungsmethode anzuwenden. Nach dieser Berechnung beträgt der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis 01.01.2009 16,71 %, nicht 16,85 %. Daraus folgt die konkrete Anpassungshöhe und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten. • Anspruchsumfang und Zinsen: Der Kläger hat Anspruch auf Ausgleich der Differenzen, die die PKDW durch Herabsetzungen 2009–2011 verursacht hat, sowie auf Anpassung nach §16 BetrAVG; Verzugszinsen für rückständige Beträge nach §§286,288 BGB nur für bereits fällige Forderungen bzw. ab Rechtskraft für bestimmte Anpassungsrückstände, nicht aber für künftig fällig werdende Leistungen. Der Beklagten wurde weitgehend stattgegeben, die Revision überwiegend zurückgewiesen; sie ist verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrentenbeträge für den Zeitraum 01.01.2009–31.07.2011 sowie weiterhin ab 01.08.2011 zusätzliche laufende Leistungen zu zahlen, und zwar insoweit, als die PKDW die auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teile der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt hat. Der Kläger hat zudem Anspruch auf die Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 01.01.2009 nach §16 Abs.1,2 BetrAVG; der ermittelte Kaufkraftverlust beträgt 16,71 %, sodass die Ausgangsrente entsprechend zu erhöhen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Gründe liegen im rechtlichen Charakter der Einstandspflicht nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG, der Begrenzung der dynamischen Verweisung auf das arbeitsrechtliche Grundverhältnis, der Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG auf Altzusagen vor Inkrafttreten der DeckRV sowie in der unzureichenden Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit durch die Beklagte.