Urteil
3 AZR 617/12
BAG, Entscheidung vom
93mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Arbeitgeber haftet nach §1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG verschuldensunabhängig für Versorgungslücken, die sich aus der Durchführung der zugesagten Betriebsversorgung über eine Pensionskasse ergeben.
• Dynamische Verweisungen auf Satzung/Leistungsbedingungen einer Pensionskasse füllen nur das arbeitsrechtliche Versorgungsversprechen; Satzungsregelungen, die ausschließlich der Durchführung und Krisenabwehr der Pensionskasse dienen (z. B. Herabsetzungsvorbehalte), sind nicht integraler Bestandteil der Versorgungszusage.
• §16 BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber zur Dreijahresprüfung der Anpassung laufender Betriebsrenten; die Befreiung nach §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG gilt nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und kommt nicht zur Anwendung auf Zusagen vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung, wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
• Arbeitgeber haben bei Ablehnung einer Anpassung die wirtschaftliche Lage substantiiert darzulegen; pauschales oder unkonkretes Geheimnisschutzvorbringen genügt nicht.
• Bei Berechnung des Kaufkraftverlusts sind für Prüfungszeiträume vor 01.01.2003 besondere Umrechnungsregeln (Rückrechnungsmethode) zu beachten.
Entscheidungsgründe
Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzungen durch Pensionskasse; Prüfpflicht nach §16 BetrAVG • Der Arbeitgeber haftet nach §1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG verschuldensunabhängig für Versorgungslücken, die sich aus der Durchführung der zugesagten Betriebsversorgung über eine Pensionskasse ergeben. • Dynamische Verweisungen auf Satzung/Leistungsbedingungen einer Pensionskasse füllen nur das arbeitsrechtliche Versorgungsversprechen; Satzungsregelungen, die ausschließlich der Durchführung und Krisenabwehr der Pensionskasse dienen (z. B. Herabsetzungsvorbehalte), sind nicht integraler Bestandteil der Versorgungszusage. • §16 BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber zur Dreijahresprüfung der Anpassung laufender Betriebsrenten; die Befreiung nach §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG gilt nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und kommt nicht zur Anwendung auf Zusagen vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung, wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Arbeitgeber haben bei Ablehnung einer Anpassung die wirtschaftliche Lage substantiiert darzulegen; pauschales oder unkonkretes Geheimnisschutzvorbringen genügt nicht. • Bei Berechnung des Kaufkraftverlusts sind für Prüfungszeiträume vor 01.01.2003 besondere Umrechnungsregeln (Rückrechnungsmethode) zu beachten. Der Kläger, ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten, bezieht seit 2001 eine betriebliche Altersrente, die über die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (PKDW) durchgeführt wird. Die PKDW nahm in den Jahren 2003 ff. und insbesondere zum 1.7.2009, 1.7.2010 und 1.7.2011 Herabsetzungen der laufenden Pensionszahlungen vor. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ausgleich der dadurch entstandenen Differenzen sowie die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1.1.2010 nach §16 BetrAVG. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Satzung der PKDW Herabsetzungen vorsieht und sie deshalb nicht einstandspflichtig sei; ferner meint sie, §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG befreie sie von der Anpassungsprüfungspflicht oder ihre wirtschaftliche Lage verhindere eine Anpassung. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten des Klägers teilweise; das BAG prüft Einstandspflicht, Anwendbarkeit von §16 Abs.3 Nr.2 und die Berechtigung der Geheimhaltungsvorbehalte der Beklagten. • Nebenintervention der PKDW wurde zurückgewiesen; sie hat kein schlüssiges rechtliches Interesse an der Prozessbeteiligung (§66 ZPO). • §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG begründet eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Arbeitgebers für Versorgungsleistungen, wenn die Durchführung über einen externen Versorgungsträger erfolgt; dies umfasst auch Leistungen, die sich aus Überschussbeteiligungen ergeben. • Dynamische Verweisung der Versorgungszusage auf Satzung/Leistungsbedingungen der Pensionskasse füllt nur das arbeitsrechtliche Grundverhältnis; regelungszweckfreie Satzungsbestimmungen, die allein der Krisenabwehr der Pensionskasse dienen (§22 Abs.4 Satzung PKDW), sind kein integrierter Bestandteil der Arbeitgeberzusage und entbinden den Arbeitgeber nicht von seiner Einstandspflicht. • §16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vorzunehmen und nach billigem Ermessen zu entscheiden; Arbeitgeberbündelung der Prüfungen auf Jahresstichtage ist zulässig, erste Prüfung darf sich nicht mehr als sechs Monate verzögern. • Die Ausnahmeregelung des §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG setzt kumulativ voraus: Durchführung über Direktversicherung oder Pensionskasse, ab Rentenbeginn vollständige Verwendung der Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen und Unterschreitung des nach §65 VAG/DeckRV festgesetzten Höchstrechnungszinses; für Zusagen vor Inkrafttreten der DeckRV (16.5.1996) ist die Norm nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen nicht erfüllbar sind. • Die Verweisung in §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG knüpft an den nach §65 VAG festgesetzten Höchstzinssatz (konkret: §2 Abs.1 DeckRV) und nicht an einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten höheren Rechnungszins regulierter Pensionskassen; die Regelung ist daher einheitlich anzuwenden. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Anpassung; bei der Beklagten bestand kein substantiiertes, schützbares Geheimhaltungsinteresse, das ihr Vortrag zu Jahresabschlüssen ersetzt hätte, deshalb war der pauschale Vortrag zur Finanzlage nicht ausreichend. • Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist die Rückrechnungsmethode anzuwenden; der hier ermittelte Anpassungsbedarf für den Kläger zum 1.1.2010 beträgt 14,63 %, nicht 15,42 % wie vom Kläger und dem Landesarbeitsgericht angenommen. • Anspruchswerte konkret: rückständige Differenzen für 1.7.2009–31.7.2011 und eine monatliche Mehrleistung ab 1.8.2011 ergeben sich aus den berechneten Differenzen zwischen Pensionskassenrente und der anzupassenden Ausgangsrente sowie aus der Anpassung nach §16 BetrAVG; Zinsen nur für bereits fällige Forderungen bzw. Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regeln. Die Revision der Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Die Nebenintervention der PKDW ist unzulässig. Die Beklagte ist nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG verpflichtet, die vom Kläger geltend gemachten Differenzen auszugleichen, die durch die Herabsetzungen der PKDW zum 1.7.2009, 1.7.2010 und 1.7.2011 entstanden sind; insoweit sind Rückstände und monatliche Mehrleistungen festgesetzt. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1.1.2010 nach §16 Abs.1, Abs.2 BetrAVG anzupassen; der festgestellte Kaufkraftverlust beträgt 14,63 %, wodurch sich die konkret geschuldeten Beträge ergeben. Die Beklagte hat ihre wirtschaftliche Lage nicht hinreichend substantiiert vorgetragen oder schutzwürdig geheim gehalten, sodass ihre Ablehnung der Anpassung nicht gerechtfertigt war. Zinsen können auf bereits fällige Rückstände nach §§286,288 BGB verlangt werden; Verzugszinsen für künftig fällig werdende Leistungen sind nicht zuerkennen. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten nur anteilig.