Urteil
9 AZR 77/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifliche Regelungen können die Übertragbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Inanspruchnahme nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausschließen.
• Nicht genutzter gesetzlicher Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in das Folgejahr übertragen und verbleibt als Anspruch bzw. als Schadensersatzanspruch, wenn er später verfallen ist.
• Tariflicher Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch kann hingegen wirksam einer kürzeren Befristung unterliegen und bei Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Entscheidungsgründe
Übertragbarkeit gesetzlichen Urlaubs bei krankheitsbedingter Verhinderung (Teilfeststellung von Ersatzurlaub) • Tarifliche Regelungen können die Übertragbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Inanspruchnahme nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausschließen. • Nicht genutzter gesetzlicher Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in das Folgejahr übertragen und verbleibt als Anspruch bzw. als Schadensersatzanspruch, wenn er später verfallen ist. • Tariflicher Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch kann hingegen wirksam einer kürzeren Befristung unterliegen und bei Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Die Klägerin, seit 2009 als Bäckereifachverkäuferin in einer Sechstagewoche beschäftigt, hatte für 2010 einen tariflichen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen. Sie nahm 16 Tage, blieb wegen Krankheit vom 22.11.2010 bis 07.01.2011 aber elf Tage verhindert, den Resturlaub zu nehmen. Mit Schreiben und Anträgen im Februar/März 2011 machte sie die elf Tage geltend und klagte im April 2011 auf Gewährung bzw. Feststellung des Anspruchs. Der angewendete Manteltarifvertrag enthielt in § 11 Ziff. 9 Abs. 3 eine Regelung, wonach nicht gewährter Urlaub nur bei außergewöhnlichen betrieblichen Gründen übertragen werden könne und ansonsten am Jahresende erlösche. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte Gewährung ab; Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein. Streitpunkt war, ob der tarifliche Passus mit unions- und nationalem Recht vereinbar ist und ob der nicht genommene Urlaub als Ersatzurlaub oder Anspruch auf Übertragung bestand. • Die Revision war teilweise begründet; die Klage war als Feststellungsantrag zulässig, weil die Beklagte den Anspruch als Ersatzurlaub bestritt und damit Feststellungsinteresse bestand. • Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch (hier: 24 Werktage Jahresanspruch, verbleibend 8 Werktage) wurde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG in das Folgejahr übertragen, da die Klägerin wegen Krankheit an der Inanspruchnahme gehindert war; die tarifliche Vorschrift, die Übertragung nur bei außergewöhnlichen betrieblichen Gründen zuzulassen, ist insoweit unwirksam. • Die unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie) und die EuGH-Rechtsprechung verlangen, dass ein Urlaub nur dann verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, ihn zu nehmen; daher ist eine tarifliche Regelung, die bei krankheitsbedingter Verhinderung den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs vor Ablauf des angemessenen Übertragungszeitraums vorsieht, mit nationalem Recht nicht vereinbar. • Die Unwirksamkeit der tariflichen Regelung bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs lässt den darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub unberührt: Tarifliche Mehrurlaubsansprüche können anders als der gesetzliche Mindesturlaub wirksam befristet und zum Jahresende erlöschen. • Da der übertragene gesetzliche Urlaub bis 31.03.2011 verfallen ist, entstand an seine Stelle ein Schadensersatzanspruch; die Beklagte geriet mit der Gewährung in Verzug, weil die Klägerin den Urlaub rechtzeitig geltend gemacht hatte und die Gewährung verweigert wurde. • Folgerung: Die Klägerin hat einen Anspruch auf acht Werktage Ersatzurlaub bzw. auf Gewährung von acht Werktagen durch Schadensersatz, die drei zusätzlichen tariflichen Tage hingegen sind mit Ablauf des Jahres 2010 untergegangen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg zugesprochen und festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2010 acht Urlaubstage als Ersatzurlaub zustehen. Die Tarifnorm, die die Übertragung des gesetzlichen Mindesturlaubs bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit ausschließt, ist insoweit unwirksam, weshalb der gesetzliche Anspruch in das Folgejahr zu übertragen war. Da dieser übertragene Anspruch bis zum 31.03.2011 verfallen ist, besteht weiterhin ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil die Klägerin den Urlaub rechtzeitig geltend gemacht und die Beklagte die Gewährung verweigert hat. Die drei weiteren tariflichen Mehrurlaubs-Tage oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs sind dagegen nach dem MTV mit Ablauf des Jahres 2010 untergegangen.