Urteil
7 AZR 771/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einschlägige Tarifbestimmungen (BAT/TV‑L) kann eine in diesen Tarifverträgen geregelte auflösende Bedingung wirksam in das Arbeitsverhältnis einbeziehen.
• § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn sich das Arbeitsverhältnis insgesamt nach einem einschlägigen Tarifvertrag richtet, der eine Befristung oder auflösende Bedingung vorsieht.
• Die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV‑L für das Verlangen der Weiterbeschäftigung beginnt nicht bereits mit Zugang des Rentenbescheids, sondern erst mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Rentenbescheids enden soll.
• Hat der Arbeitgeber die Beendigung erst mit einer Mitteilung angekündigt, ist ein innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung erklärtes Weiterbeschäftigungsverlangen rechtzeitig.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsverlangen bei teilweiser Erwerbsminderung und Beginn der Zweiwochenfrist nach § 33 TV‑L • Eine dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einschlägige Tarifbestimmungen (BAT/TV‑L) kann eine in diesen Tarifverträgen geregelte auflösende Bedingung wirksam in das Arbeitsverhältnis einbeziehen. • § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn sich das Arbeitsverhältnis insgesamt nach einem einschlägigen Tarifvertrag richtet, der eine Befristung oder auflösende Bedingung vorsieht. • Die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV‑L für das Verlangen der Weiterbeschäftigung beginnt nicht bereits mit Zugang des Rentenbescheids, sondern erst mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Rentenbescheids enden soll. • Hat der Arbeitgeber die Beendigung erst mit einer Mitteilung angekündigt, ist ein innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung erklärtes Weiterbeschäftigungsverlangen rechtzeitig. Die Klägerin war teilzeitbeschäftigte Lehrerin (50 %) beim beklagten Land. Im August 2010 beantragte sie Rente; mit Bescheid vom 17.12.2010 wurde ihr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, zugegangen am 27.12.2010. Die Klägerin erhielt die sozialmedizinische Beurteilung, wonach sie drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne. Sie bat am 16.01.2011 um Prüfung einer Wiedereingliederung zum kleinstmöglichen Stundensatz. Das Land teilte der Klägerin erst mit Schreiben vom 23.03.2011 mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Rentenbescheids mit Ablauf Dezember 2010 enden solle und verwies darauf, dass die Klägerin die Weiterbeschäftigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids beantragt habe. Die Klägerin erhob Bedingungskontrollklage und verlangte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht geendet sei bzw. Wiedereinstellung; die Vorinstanzen gaben der Klage überwiegend statt. Das Land legte Revision ein. • Anwendbarkeit der tariflichen Regelung: Der Arbeitsvertrag enthält eine dynamische Bezugnahme auf den BAT und dessen ersetzende/ändernde Tarifbestimmungen; diese Bezugnahmeklausel ist weder überraschend noch intransparent und hält einer AGB‑Kontrolle stand, sodass § 33 TV‑L Vertragsbestandteil ist. • Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG): Diese Vorschrift gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt den Bedingungen eines einschlägigen Tarifvertrags unterstellt ist, der die Befristung oder auflösende Bedingung enthält. Dem Tarifvertrag kommt in diesem Fall eine ausreichende Richtigkeits- und Warnfunktion zu, so dass die originäre Schriftform des Einzelvertrags nicht erforderlich ist. • Auslegung und Wirksamkeit der auflösenden Bedingung: Tarifliche auflösende Bedingungen sind verfassungskonform auszulegen; die Regelung des § 33 TV‑L kann bei teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich einen wirksamen Beendigungstatbestand darstellen, verlangt aber verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung. • Beginn der Frist zum Weiterbeschäftigungsverlangen (§ 33 Abs. 3 TV‑L): Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Art. 12 GG) und im Interesse effektiven Bestandsschutzes beginnt die Zweiwochenfrist nicht mit Zugang des Rentenbescheids, sondern erst mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Rentenbescheids enden soll; dies korrespondiert mit der Rechtsprechung zur Bedingungskontrollklage und den Regelungen des TzBfG. • Anwendung auf den Streitfall: Der Rentenbescheid war der Klägerin am 27.12.2010 bekannt; das Land hat die Beendigung erstmals mit Schreiben vom 23.03.2011 mitgeteilt (Zugang 26.03.2011). Die Klägerin hat hierauf innerhalb der dann laufenden Zweiwochenfrist am 16.01.2011 bzw. konkret nach Zugang der Mitteilung ihr Verlangen auf Weiterbeschäftigung deutlich gemacht; dies genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 3 TV‑L. • Ergebnis der Prüfungen: Nach dem sozialmedizinischen Gutachten war die Klägerin in der Lage, ihre vertragliche Teilzeittätigkeit auszuüben bzw. auf einem geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden; dringende dienstliche Gründe dagegen wurden nicht vorgetragen. Deshalb ist die auflösende Bedingung nicht eingetreten und das Arbeitsverhältnis hat nicht geendet. Die Revision des beklagten Landes ist zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die tarifvertragliche Regelung (§ 33 TV‑L) Vertragsbestandteil ist und das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG hier nicht greift. Maßgeblich ist, dass die Klägerin ihr Weiterbeschäftigungsverlangen rechtzeitig gestellt hat, weil die Zweiwochenfrist erst mit Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt wurde. Nach den Feststellungen konnte die Klägerin nach dem vom Rentenversicherungsträger erstellten Gutachten weiterhin im Umfang ihrer vertraglichen Teilzeit beschäftigt werden und es standen keine dringenden dienstlichen Gründe entgegen. Daher ist die auflösende Bedingung nicht eingetreten und das Arbeitsverhältnis besteht weiter; das beklagte Land trägt die Kosten der Revision.