OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ABR 96/12

BAG, Entscheidung vom

19mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Teilanfechtung eines Einigungsstellenspruchs ist zulässig; Feststellungsanträge sind das richtige Verfahren. • Die Festlegung des Auszahlungstermins für Vergütung ist eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach §87 Abs.1 Nr.4 BetrVG. • Soweit eine Rechtsverordnung (hier: PflegeArbbV) den Fälligkeitszeitpunkt des gesetzlichen Mindestentgelts abschließend regelt, schließt dies das Betriebsratsmitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Eingangshalbs. BetrVG aus. • Die PflegeArbbV ist materielles Gesetz und gestattet dem Verordnungsgeber die Regelung der Fälligkeit des Mindestentgelts; §3 Abs.1 Satz1 PflegeArbbV ist daher zwingend. • Ein Einigungsstellenspruch, der eine von §3 Abs.1 Satz1 PflegeArbbV abweichende einheitliche Fälligkeitsregelung für Mindest- und über das Mindestentgelt hinausgehende Vergütung enthält, ist insoweit unwirksam und in seiner Gesamtheit nicht aufrechterhaltbar.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit kollektiver Fälligkeitsregelung wegen Vorrangs gesetzlicher Mindestentgeltfälligkeit • Ein Teilanfechtung eines Einigungsstellenspruchs ist zulässig; Feststellungsanträge sind das richtige Verfahren. • Die Festlegung des Auszahlungstermins für Vergütung ist eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach §87 Abs.1 Nr.4 BetrVG. • Soweit eine Rechtsverordnung (hier: PflegeArbbV) den Fälligkeitszeitpunkt des gesetzlichen Mindestentgelts abschließend regelt, schließt dies das Betriebsratsmitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Eingangshalbs. BetrVG aus. • Die PflegeArbbV ist materielles Gesetz und gestattet dem Verordnungsgeber die Regelung der Fälligkeit des Mindestentgelts; §3 Abs.1 Satz1 PflegeArbbV ist daher zwingend. • Ein Einigungsstellenspruch, der eine von §3 Abs.1 Satz1 PflegeArbbV abweichende einheitliche Fälligkeitsregelung für Mindest- und über das Mindestentgelt hinausgehende Vergütung enthält, ist insoweit unwirksam und in seiner Gesamtheit nicht aufrechterhaltbar. Die Arbeitgeberin betreibt eine Pflegeeinrichtung in Berlin und zahlt über dem in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) festgelegten Mindestentgelt liegende Vergütung. Die Einigungsstelle erließ am 11.11.2011 eine Betriebsvereinbarung, die in §3 zwei einheitliche Auszahlungstermine für feste und variable Vergütungsbestandteile regelte. Die Arbeitgeberin focht den Spruch teilweise an und beantragte festzustellen, dass der Spruch insoweit nichtig oder hilfsweise unwirksam sei. Der Betriebsrat hielt die Regelung für zulässig und rückte insoweit u.a. die Zweifel an der Wirksamkeit von §3 Abs.1 Satz1 PflegeArbbV in den Vordergrund. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge der Arbeitgeberin ab. Das Bundesarbeitsgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu und prüfte insbesondere, ob die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz überschritten habe. • Zulässigkeit: Die Arbeitgeberin hat von Anfang an nur die Teilanfechtung des Einigungsstellenspruchs bezüglich §3 verfolgt; das Feststellungsverfahren ist die richtige Verfahrensart für die Klärung des (Nicht-)Bestehens betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsverhältnisse. • Mitbestimmungsgegenstand: Die Bestimmung des Zeitpunkts der Entgeltzahlung ist eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit i.S. von §87 Abs.1 Nr.4 BetrVG. • Gesetzesvorbehalt: Nach §87 Abs.1 Eingangshalbs. BetrVG ist Mitbestimmung ausgeschlossen, soweit die betreffende Materie abschließend gesetzlich geregelt ist; eine zwingende gesetzliche Regelung schließt ein abweichendes Betriebsparteienrecht aus. • Rechtsverordnungsqualität: Die PflegeArbbV ist als materielles Gesetz anzusehen und enthält in §3 Abs.1 Satz1 eine abschließende Fälligkeitsregelung (15. des Folgemonats) für das Mindestentgelt, sodass für diese Ansprüche kein Gestaltungsspielraum verbleibt. • Ermächtigungsgrundlage: Die Regelungen der PflegeArbbV sind durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gedeckt; §5 Nr.1 AEntG umfasst nach Auslegung auch Regelungen zur Fälligkeit der Mindestansprüche. • Zweckmäßigkeit: Aus Sinn und Zweck des AEntG folgt, dass die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts Teil der Mindestarbeitsbedingungen ist, um Arbeitnehmerschutz und fairen Wettbewerb sicherzustellen. • Anwendungsbereich: Die PflegeArbbV gilt für die Arbeitgeberin territorial, betrieblich und persönlich; das Überschreiten der Mitbestimmungsgrenzen durch die Einigungsstelle betrifft daher gerade das nach der Verordnung geregelte Mindestentgelt. • Unwirksamkeit des Spruchs: Die Einigungsstelle hat mit §3 eine einheitliche Fälligkeitsregelung auch für das Mindestentgelt getroffen, die von der abschließenden Vorgabe der PflegeArbbV abweicht; dies überschreitet die Mitbestimmungsbefugnis und macht §3 des Spruchs insgesamt unwirksam. • Keine Teilfortgeltung: Eine nur für über dem Mindestentgelt liegende Vergütung verbleibende Teilregelung wäre keine in sich geschlossene Regelung und entspricht nicht dem Regelungsplan der Einigungsstelle. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben; der Beschluss des Arbeitsgerichts wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass §3 des Spruchs der Einigungsstelle vom 11.11.2011 über die Betriebsvereinbarung über Art und Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts unwirksam ist. Die Unwirksamkeit ergibt sich daraus, dass die PflegeArbbV in §3 Abs.1 Satz1 eine abschließende Fälligkeitsregelung für das gesetzliche Mindestentgelt enthält und damit das Betriebsratsmitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 BetrVG ausschließt. Weil die Einigungsstelle dennoch eine von der Verordnung abweichende einheitliche Fälligkeitsregelung getroffen hat, überschreitet sie ihre Kompetenz, sodass die kollektive Fälligkeitsbestimmung nicht aufrechterhalten werden kann. Die Arbeitgeberin hat damit in der Teilanfechtung erfolgreich durchgesetzt, dass die streitige Bestimmung unwirksam ist.