Urteil
6 AZR 451/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Insolvenzanfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters sind keine tariflichen Ausschlussfristen unterworfen; §§129 ff. InsO begründen ein eigenständiges gesetzliches Schuldverhältnis und entziehen sich der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.
• Zahlungen des Schuldners unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag sind nach §131 Abs.1 InsO anfechtbar (inkongruente Befriedigung).
• Leistungen, die nicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgen oder freiwillig nach bloßer Anspruchsstellung erbracht werden, sind nicht anfechtbar; für Vorsatzanfechtung sind besondere Kenntnisse erforderlich.
• Vollstreckungskosten, die zur Befriedigung des Gläubigers gezahlt wurden, sind ebenfalls anfechtbar und der Masse zuzurechnen.
• Rückgewähransprüche werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und sind ab dem Folgetag der Eröffnung zu verzinsen (§143 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. BGB).
Entscheidungsgründe
Insolvenzanfechtung von unter Zwang erlangtem Arbeitsentgelt • Insolvenzanfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters sind keine tariflichen Ausschlussfristen unterworfen; §§129 ff. InsO begründen ein eigenständiges gesetzliches Schuldverhältnis und entziehen sich der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. • Zahlungen des Schuldners unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag sind nach §131 Abs.1 InsO anfechtbar (inkongruente Befriedigung). • Leistungen, die nicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgen oder freiwillig nach bloßer Anspruchsstellung erbracht werden, sind nicht anfechtbar; für Vorsatzanfechtung sind besondere Kenntnisse erforderlich. • Vollstreckungskosten, die zur Befriedigung des Gläubigers gezahlt wurden, sind ebenfalls anfechtbar und der Masse zuzurechnen. • Rückgewähransprüche werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und sind ab dem Folgetag der Eröffnung zu verzinsen (§143 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. BGB). Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S GmbH; das Insolvenzverfahren wurde am 30.04.2007 eröffnet. Der Beklagte war bis Oktober 2006 Arbeitnehmer der Schuldnerin und erhielt in den Monaten vor Insolvenzantrag mehrere Zahlungen insgesamt über 4.440,06 Euro, darunter Zahlungen infolge Zwangsvollstreckung und eine Barzahlung von 800,00 Euro nach einer Vereinbarung. Der Insolvenzverwalter focht mit Schreiben vom 20.09.2010 Zahlungen nach §§129,131 InsO an und klagte auf Rückgewähr nebst Zinsen. Der Beklagte hielt dem entgegen, tarifliche Ausschlussfristen (§49 Abs.1 RTV) träfen die Rückgewähransprüche und verhinderten die Geltendmachung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage überwiegend ab; der Revision gab das BAG im Wesentlichen teilweise statt. • Zulässigkeit: Die Klage ist hinreichend bestimmt (§253 Abs.2 ZPO), der Kläger fordert die Gesamtbeträge aus vier Leistungen zurück. • Anfechtungsgegner: Anspruchsgegner ist derjenige, der die Leistung erhalten hat; Empfang durch Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher schadet der Stellung des Beklagten als Anfechtungsgegner nicht. • §131 Abs.1 Nr.1 InsO (inkongruente Befriedigung): Die Zahlung vom 29.01.2007 (44,40 Euro) erfolgte im letzten Monat vor Eingang des Eröffnungsantrags unter dem Druck einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme und ist damit anfechtbar. • §131 Abs.1 Nr.2 InsO: Zahlungen vom 27.11.2006 und 05.01.2007 wurden in den zwei bzw. drei Monaten vor Antragstellung aufgrund von Zwangsvollstreckung geleistet; die Schuldnerin war in diesem Zeitraum zahlungsunfähig, dies gilt als zugestanden; daher sind diese Leistungen anfechtbar. • Nichtanfechtbarkeit der Barzahlung 31.01.2007: Die Zahlung von 800,00 Euro erfolgte freiwillig aufgrund einer Vereinbarung ohne Titel oder unmittelbaren Vollstreckungsdruck; es fehlt an den Voraussetzungen des §131 Abs.1 Nr.1 und anderer Anfechtungstatbestände sowie an Darlegungs- und Kenntnisindizien für Vorsatzanfechtung (§130, §133 InsO). • Vollstreckungskosten: In den geleisteten Beträgen enthaltene Vollstreckungskosten sind von den Anfechtungstatbeständen umfasst; der Beklagte hat ersatzpflichtig gewordenes Geld an die Masse zurückzugewähren. • Tarifliche Ausschlussfrist: Insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche sind zwar "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" i.S.v. §49 Abs.1 RTV, unterfallen aber nicht der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien; §§129 ff. InsO bilden ein abschließendes, zwingendes System und entziehen diese Ansprüche tariflicher Ausschlusswirkung. • Verfassungsrechtliche Prüfung: §131 Abs.1 InsO steht mit Art.14 GG und Art.3 GG i.V.m. Art.20 GG nicht im Widerspruch; der Schutz des Existenzminimums rechtfertigt keine einschränkende Auslegung in Fällen inkongruenter Deckung. • Zinsen und Fälligkeit: Die Rückgewähransprüche werden mit Eröffnung fällig und sind ab dem Folgetag (01.05.2007) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§143 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §819 BGB, §§288,291 BGB). Der Revision des Klägers wurde überwiegend stattgegeben; der Beklagte ist zur Rückgewähr von 3.640,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 verpflichtet. Die Zahlungen vom 27.11.2006, 05.01.2007 und 29.01.2007 sind anfechtbar nach §§129,131,143 InsO und daher der Insolvenzmasse zuzurechnen; die Barzahlung vom 31.01.2007 ist nicht anfechtbar, weil sie freiwillig und ohne unmittelbaren Vollstreckungsdruck erfolgte. Tarifliche Ausschlussfristen (§49 Abs.1 RTV) sind auf die insolvenzrechtlichen Rückgewähransprüche nicht anwendbar, da §§129 ff. InsO ein eigenständiges, abschließendes Regelungssystem bilden. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt (Kläger 18%, Beklagter 82%).