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Urteil

4 AZR 228/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass hiervon abgesehen wurde.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision und Kostenlast des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass hiervon abgesehen wurde. Der Kläger hatte gegen seinen Arbeitgeber vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht geklagt. In einem Parallelverfahren verzichteten die Parteien jeweils auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision und die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Verzichts der Parteien im Parallelverfahren. Es ging um die Frage der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche und die form- und fristgerechte Vorgehensweise in der Instanzenzugangsbeschwerde. Relevante Verfahrensvorschriften des ArbGG und der ZPO waren maßgeblich für die Behandlung des Verfahrensstandes. • Die Revision war unbegründet; die Vorinstanz hat die rechtliche Lage zutreffend beurteilt. • Der Verzicht der Parteien in dem Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG sowie §§ 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde vom Bundesarbeitsgericht berücksichtigt und schränkt die Prüfungsgrundlage ein. • Für die Zurückweisung der Revision kam es auf die fehlende Substanz der vom Kläger vorgetragenen Rügen an; die Vorinstanz hatte die maßgeblichen Umstände rechtlich richtig gewürdigt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf den Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. • Soweit prozessuale Fehler gerügt wurden, führten sie nicht zu einer Verletzung entscheidungserheblicher Verfahrensrechte des Klägers. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 392/12) wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Vorinstanz die Rechtslage zutreffend beurteilt hat und die vom Kläger erhobenen Rügen die Entscheidung nicht in wesentlichen Punkten in Frage stellen. Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in einem Parallelverfahren begrenzte die Prüfungsgrundlage zusätzlich. Damit bleibt das Landesgerichtsurteil in vollem Umfang bestehen und die Kostenlast trifft den unterliegenden Kläger.